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Kurz und knapp 64 (Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Telekommunikationsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

 
Sturmschaden an der Markise

Bei einer Sturmwarnung sollten alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen an Wohnung, Haus oder Garten getroffen werden. Andernfalls kann man unter Umständen den Schutz seiner Hausratversicherung verlieren.

Ein Hauseigentümer hatte trotz einer Sturmwarnung vergessen, seine Markise einzurollen. Bei dem Sturm wurde sie durch herab fallende Dachziegel beschädigt. Die Hausratversicherung musste den Schaden nicht erstatten. (Landgericht Kleve, Az.: 5 S 119/07)

 
Lieferkosten für die Einbauküche

Hat ein Küchenhersteller mit dem Kunden vereinbart, dass er bei ihm die Einbauküche aufbaut, kann der Kunde davon ausgehen, dass Transport- und Verladekosten im Preis für Lieferung und Montage bereits enthalten sind.

In diesem Fall ist der Küchenhersteller nicht berechtigt, dem Kunden die Transport- und Verladekosten zusätzlich zu berechnen. Allerdings kann er in seinen AGB eine abweichende Regelung treffen. (OLG Zweibrücken, Az.:  4 U 156/06)

 
Schwangerschaftsvertretung zulässig

Wird zur Schwangerschaftsvertretung ein Mitarbeiter befristet beschäftigt, muss der Arbeitgeber die Vertretung nicht zwangsläufig auf dem Arbeitsplatz der Schwangeren beschäftigen und darf sie auch an anderer Stelle einsetzen.

Der Jobwechsel ist wegen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gerechtfertigt, wenn in der Firma ein Bedarf nach Gesamtvertretung. (AG Frankfurt am Main, Az.: 7 Ca 6381/07)

 
Telefonfirma haftet für Anschluss

Hat sich eine Telefongesellschaft dazu verpflichtet, den Festnetzanschluss des Kunden zu einem konkreten Termin umzuschalten, so muss sie für Schäden aufkommen, die durch eine verzögerte Freischaltung entstehen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main kürzlich entschieden.

Der Telefonanbieter muss den Schaden ersetzen, der seinem Kunden entstanden ist, weil er über seinen Telefonanschluss längere Zeit nicht verfügen konnte. (Az.: 3-13 O 61/06)

(WEL)


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