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Lebensversicherung zählt bei Hartz IV zumVermögen

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Lebensversicherung stellt Vermögen dar, das erst verwertet werden muss, bevor man Hartz IV beanspruchen kann.

Um für ihr Alter vorzusorgen, erwerben viele Bürger unter anderem eine Kapitallebensversicherung. Denn heutzutage reicht die gesetzliche Rente oft nicht mehr aus, um den Bedarf des Pensionärs zu decken. Solange man Ansprüche aus der Lebensversicherung hat, gilt man aber nicht als hilfebedürftig i. S. d. 9 I SGB II (Sozialgesetzbuch II).

Lebensversicherung der Frau als Altersvorsorge?

Im konkreten Fall beantragte ein Mann Hartz IV. Da seine Frau aber eine Kapitallebensversicherung besaß, lehnte das Arbeitsamt eine Hilfebedürftigkeit und damit eine Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Immerhin hätten die Eheleute Vermögen, das zunächst aufgebraucht werden müsse. Die Frau gab daraufhin an, dass sie die Lebensversicherung als Altersvorsorge erworben habe, da sie wegen der Erziehung ihres Kindes nicht gearbeitet und daher nur geringe Rentenansprüche habe. Eine Verwertung der Lebensversicherung wäre unwirtschaftlich und mache eine menschenwürdige Existenz im Alter unmöglich.

Ehepaar muss erst sein Vermögen verwerten

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg verneinte eine Hilfebedürftigkeit des Mannes nach 9 I SGB II. Eine solche liege nur vor, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren könne. Die Lebensversicherung stelle jedoch Vermögen nach § 12 I SGB II dar und müsse daher zunächst verbraucht werden. Da ein Ehepaar nach den §§ 9 II 1, 7 I Nr. 3, III Nr. 3a SGB II eine sog. Bedarfsgemeinschaft darstelle, sei auch die Lebensversicherung der Frau vom Arbeitsamt zu berücksichtigen gewesen.

Die Lebensversicherung hätte nur dann nach § 12 II Nr. 2 SGB II unberücksichtigt bleiben müssen, wenn sie ausdrücklich als Altersvorsorge bestimmt worden wäre, was einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag - eine sog. Riester-Rente - nach § 5 AltZertG (Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen) voraussetze. Auch dass der Rentenanspruch wegen Erziehungsjahren geringer ausfalle, stelle keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine Nichtberücksichtigung der Versicherung nach § 12 III Nr. 6 Alt. 2 SGB II rechtfertige. Da im Übrigen der Rückkaufswert der Lebensversicherung höher sei als der eingezahlte Betrag, liege auch keine Unwirtschaftlichkeit nach § 12 III Nr. 6 Alt. 1 SGB II vor.

(LSG Hamburg, Urteil v. 13.01.2012, Az.: L 4 AS 115/10)

(VOI)
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