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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zertifizierung
Fragen und Antworten
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann von einer Zertifizierung des Auftragnehmers abhängen. Die Zertifizierung gilt als Nachweis einer bestimmten Fachkunde.
Absicherung gegenüber Risiken
Die Forderung nach einer Zertifizierung als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren soll vor allem die Gewähr bieten, dass ein Bieter geeignet ist, den zu vergebenden Auftrag auch erfüllen zu können. Des Weiteren soll das Zertifizierungserfordernis vor späteren Schäden schützen. Denn der Nachweis minimiert das Risiko später auftretender Mängel. Schließlich unterliegt die vom Beauftragten bei einem Mangel zu erfüllende Gewährleistung der Verjährung unabhängig davon ob dem jeweiligen Vertrag die VOB, andere Regelwerke oder schlicht die gesetzlichen Bestimmungen des BGB zugrunde liegen.
Keine Beschränkung auf bestimmte Zertifikate
Bei dem Verlangen nach einer Zertifizierung gilt jedoch, dass die Vergabe nicht von bestimmten Zertifikaten abhängen darf. Ein Auftraggeber muss auch andere ebenso gut geeignete Nachweise akzeptieren. Auf eine Leistungsbeschreibung, die etwa nur Handwerker mit Zertifikat A zulässt, kann bei gleich guter Eignung eines Bewerbers nicht verwiesen werden.
Prüfung im Rahmen des Vergabeverfahrens
Im Rahmen der durch die jeweilige Vergabeordnung vorgeschriebenen Prüfungsreihenfolge erfolgt die Berücksichtigung von Zertifikaten auf der zweiten Wertungsstufe. Diese beurteilt die Eignung der Bewerber hinsichtlich ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Ein Auftraggeber darf hier wiederum nur Nachweise verlangen, die er in den Unterlagen zur Ausschreibung zuvor angegeben hat. Bei Verstößen und dennoch erfolgtem Zuschlag haben Mitbewerber unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn.
(GUE)
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