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Leiharbeiter bestohlen – Haftet der Betrieb für den Schaden?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Schlüssel, Uhr oder Geldbörse am Arbeitsplatz geklaut. Dafür haftet unter Umständen der Arbeitgeber. Doch gilt das auch gegenüber Leiharbeitern? Das Arbeitsgericht Essen lehnte eine entsprechende Klage ab. In der darauffolgenden Berufung ging das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf dagegen von einer Haftung aus – gerade weil der Bestohlene Leiharbeiter war.

Schutzpflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Gelegenheiten zur sicheren Verwahrung ihrer Sachen am Arbeitsplatz anbieten. Das folgt aus ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Bei Nichtbeachtung haftet der Arbeitgeber sonst für Schäden und Verluste.

Nur notwendige Sachen geschützt

Die Pflicht zur Obhut und Verwahrung gilt allerdings nicht für alles, was Mitarbeiter mit ins Unternehmen bringen. Schutzmöglichkeiten muss der Arbeitgeber nur für solche Sachen anbieten, die Arbeitnehmer notwendigerweise dabei haben. Anerkannt ist das für Kleidung, Armbanduhr, Schlüssel und Geldbeutel mit angemessenem Inhalt. Auch ein Handy dürfte mittlerweile dazugehören. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch Sachen von Mitarbeitern schützen, die sie für ihre Arbeit benötigen, z. B. eigenes Werkzeug oder Fachbücher.

Schutz ist nicht grenzenlos

Keiner Schutzpflicht unterliegen dagegen Sachen ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis. Bringt beispielsweise jemand seine Kameraausrüstung mit in die Arbeit, weil er nach Feierabend fotografieren will, haftet der Arbeitgeber nicht für deren Verlust oder Beschädigung. Dasselbe gilt für Bargeld in einer für den täglichen Bedarf unüblichen Höhe. Bei solchen Sachen müssen Arbeitnehmer selbst für sichere Verwahrung sorgen.

Arbeitgeber bestimmt Schutzmaßnahmen

Wie er die Sachen seiner Mitarbeiter schützt, entscheidet dabei der Arbeitgeber. Er ist nicht zu bestimmten Schutzmaßnahmen verpflichtet, wie etwa zum Aufstellen abschließbarer Spinde. Der Schutz muss jedoch geeignet und ausreichend sein.

Dennoch nicht blind vertrauen

Mitarbeiter dürfen dem Arbeitgeber trotz seiner Pflicht nicht vollkommen blind vertrauen. Hat der angebotene Schutz für sie ersichtliche Lücken, sollte man den Arbeitgeber darauf hinweisen und auf eventuell bekannte Alternativen ansprechen. Sonst verbauen sich Mitarbeiter ihre eigenen Ansprüche.

Das zeigt der eingangs erwähnte Fall. Ein Leiharbeiter und dessen Kollegen wurden an ihrem Arbeitsplatz, einem Restaurant, bestohlen. Die gestohlenen Sachen befanden sich dabei in einem abgeschlossenen Mitarbeiterraum. Der Schlüssel dafür hing allerdings frei zugänglich in der Küche des Restaurants. Von dort hatte ihn eine unbekannte Person genommen und den Diebstahl im Mitarbeiterraum begangen.

Autoschlüssel, Wohnungsschlüssel und Handy des Leiharbeiters waren danach weg. Der Mann ließ daher ein neues Autoschloss einbauen und seine Wohnungstür von einem Schlüsseldienst öffnen. Der Restaurantbetreiber weigerte sich jedoch, ihm die dafür entstandenen Kosten von über 1300 Euro zu ersetzen. Der Leiharbeiter ging daher vor Gericht. Das Arbeitsgericht Essen sah die Fürsorgepflicht durch den Restaurantbetreiber allerdings als erfüllt. Der Leiharbeiter habe angesichts des in der Küche hängenden Schlüssels von keinem umfassenden Schutz ausgehen dürfen. Der Leiharbeiter ging in Berufung. Über diese verhandelte das LAG Düsseldorf.

Leiharbeiter erst neu am Arbeitsplatz

Anders als das Arbeitsgericht berücksichtigte es dabei die Kenntnisse des Leiharbeiters über seinen Arbeitsplatz. Dieser hatte erst am Tag vor dem Diebstahl seine Stelle im Restaurant angetreten. Anders als die Stammbelegschaft konnte er deshalb nicht wissen, dass es in einem anderen Raum Spinde gab, die eventuell eine sichere Aufbewahrung ermöglicht hätten. So konnte von ihm auch nicht verlangt werden, danach zu fragen. Zudem hatte auch seine Vorgesetzte keine Hinweise darauf gegeben. Das LAG Düsseldorf sah daher sehr wohl Gründe für eine Haftung des Restaurantbetreibers. Dieser schloss daraufhin einen entsprechenden Vergleich mit dem Leiharbeiter.

Fazit: Arbeitgeber müssen auch für den Schutz persönlicher Sachen ihrer Beschäftigten sorgen. Dabei sind deren Kenntnisse über den Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Das gilt besonders für Leiharbeiter, deren Kenntnisse aufgrund ihrer wechselnden Einsatzorte regelmäßig geringer ausfallen.

(LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2016, Az.: 8 Sa 593/15)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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