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Liquidation - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Was versteht man unter dem Begriff Liquidation?

Hinter dem Begriff der Liquidation verbirgt sich ein vielschichtiges Verfahren. Abgeleitet vom lateinischen Begriff liquidare (= verflüssigen) sollen alle Vermögensgüter, so weit es geht, in Geld „verflüssigt“ werden.

Einfach gesagt ist eine Liquidation die Veräußerung sämtlicher Vermögensgegenstände eines Unternehmens bzw. eines Vereins. Neben dem Verkauf aller Vermögensgegenstände fällt hierunter auch, dass noch offene Rechnungen von Geschäftspartnern eingefordert werden müssen, um die eigenen offenen Schulden zu begleichen. Das Unternehmen will sich also „reinwaschen“. Alles, was danach übrig bleibt, wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt.

Der Grund für eine Liquidation muss nicht immer unbedingt ein Scheitern oder eine Insolvenz des Unternehmens sein. Sinnvoll ist eine Liquidation z. B. auch dann, wenn eine andere Rechtsform vorteilhafter ist, sich das Tätigkeitsfeld des Unternehmens geändert hat oder die Erben kein Interesse an der Fortführung der Gesellschaft haben.

Wie läuft die Liquidation einer GmbH ab?

Je nach Gesellschaftsform bzw. Rechtsform des Unternehmens läuft auch die Liquidation unterschiedlich ab. Ziel der Liquidation ist es jedoch immer, die Gesellschaft endgültig aufzulösen, es also zu einer Vollbeendigung kommen zu lassen. Erst dann kann sie auch im jeweiligen Register gelöscht werden. Der Ablauf einer Liquidation setzt sich aus drei Schritten zusammen:

Einleitung der Liquidation

Eine Liquidation kann grundsätzlich nur dann stattfinden, wenn sich die Gesellschaft

  • aufgelöst hat
  • und der Auflösungsbeschluss entsprechend im Handels- oder Vereinsregister eingetragen wurde.

Aus welchen Gründen das passieren kann, ist in § 60 GmbH-Gesetz festgehalten. Ist der Auflösungsbeschluss wirksam geworden und damit die werbende Tätigkeit der Gesellschaft beendet, muss eine Schlussbilanz bzw. ein Jahresabschluss erstellt werden. Aufgrund der bereits erfolgten Auflösung der Gesellschaft ist für die Erstellung des Jahresabschlusses nicht mehr zwingend die Geschäftsführung zuständig, sondern die sogenannten Liquidatoren. Diese bestehen jedoch meist aus den Geschäftsführern.

Diese sind nun dazu verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und die Liquidation beim zuständigen Handelsregister anzumelden.

Durchführung der Liquidation

Zu den verschiedenen Rechten und Pflichten der Liquidatoren gehört unter anderem auch die Bekanntmachung der Liquidation in den Gesellschaftsblättern. Dieser Aufruf dient auch dazu, die Gläubiger aufzufordern, sich wegen offener Forderungen bei der Gesellschaft zu melden.

 

Mit dem Aufruf startet auch ein „Sperrjahr“, in dem eine Vermögensverteilung an die Gesellschafter unter bestimmten Bedingungen verboten ist. Dies dient hauptsächlich dem Gläubigerschutz und ist in § 73 GmbHG geregelt.

Weiterhin sind die Liquidatoren dazu da, die laufenden Geschäfte zu beenden und offene Rechnungen auszugleichen. Schlussendlich wird nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres der GmbH erneut ein Jahresabschluss erstellt und das Restvermögen auf die Gesellschafter aufgeteilt.

Löschung der GmbH

Ist die Liquidation beendet, sind die Liquidatoren verpflichtet, eine Schlussrechnung zu erstellen (§ 74 I GmbHG). Diese beinhaltet nur den Verlauf der gesamten Liquidation und keine expliziten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen. Mithilfe der Schlussrechnung soll nachvollziehbar dargestellt werden, wie das Endvermögen tatsächlich verteilt wurde. Sind alle Schritte durchlaufen und ist das gesamte Restvermögen auf die Gesellschafter verteilt worden, muss das Ende der Liquidation beim Handelsregister angemeldet werden.


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