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Mieter aufgepasst: Nicht alle Farben sind für Wohnräume geeignet

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ob Mieter beim Auszug streichen müssen oder nicht, ist seit jeher ein beliebtes Streitthema. Auch über die Farbwahl, also ob Wände nur strahlend weiß oder auch knallbunt gestrichen werden dürfen, wurde schon viel diskutiert. Jetzt entschied das Amtsgericht (AG) München in einem Fall über die Farbart bzw. -qualität und gab den Mietern recht.

Keine Renovierung bei Auszug

Ein Ehepaar hatte im Jahr 2006 in München ein Haus mit Garten angemietet. Das Mietobjekt war offenbar unrenoviert übergeben worden, sodass die beiden vor dem Einzug gleich zu Pinsel und Malerkittel griffen. Mit den Farben „Profiweiss“ und einer seidenglänzenden „Super Color Wohnraumfarbe“ wurde daraufhin das neue Heim gestrichen.

Rund acht Jahre später zog das Paar wieder aus und gab 2014 das Haus an die Eigentümerin zurück. Die verlangte daraufhin von den ehemaligen Mietern, die von ihnen aufgebrachte Farbe zu entfernen. Eine wirksame vertragliche Verpflichtung, beim Auszug für Renovierungsmaßnahmen oder Farbentfernung zu sorgen, gab es offenbar nicht.

Schimmel wegen falscher Farbe?

Die Eigentümerin hatte sich allerdings von einem Architekten beraten lassen. Der soll geäußert haben, dass die Farben für Wohnräume ungeeignet seien. Die hochglänzenden, abwaschbaren Farben seien nämlich nicht atmungsaktiv und würden daher die Bildung von Schimmel fördern.

Mit dieser Begründung forderte sie also die Entfernung der Farbe, obwohl es während der vergangenen acht Jahre zu keinerlei Schimmelbefall gekommen war. Die ehemaligen Mieter weigerten sich und so sah man sich vor Gericht wieder.

Weitervermietung ohne Malerarbeiten

Die Vermieterin klagte auf 4000 Euro Schadenersatz. So viel hätte angeblich die Entfernung der alten Farben sowie ein zweimaliges Überstreichen der rund 300 Quadratmeter Flächen gekostet. Tatsächlich aber hatte sie die Wohnung an die Nachmieter übergeben, ohne weitere Malerarbeiten vornehmen zu lassen.

Das AG München hatte dafür kein Verständnis und wies die Klage ab. Die Mieter hatten sich bei der Farbauswahl seinerzeit in einem Baumarkt beraten lassen und auch die Produktinformationen aufgehoben. Danach sind die beiden verwendeten Farben sehr wohl diffusionsoffen, das heißt luft- und wasserdampfdurchlässig, und somit für Innenwände geeignet.

Mieter dürfen Fachpersonal vertrauen

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieterpaares schied damit aus, denn sie durften sich auf die Produktangaben und die Aussagen des Fachpersonals verlassen. Auch die Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu keinerlei Schimmelbefall gekommen war und die Eigentümerin die Wohnung in unverändertem Zustand weitervermietet hat, sprach eindeutig gegen einen von ihnen verursachten Schaden. Ohne nachgewiesenen Schaden konnte logischerweise auch kein Ersatzanspruch der Vermieterin bestehen.

Fazit: In Wohnräumen müssen Farben regelmäßig luft- und wasserdampfdurchlässig sein. Mieter dürfen sich dabei darauf verlassen, dass die Produktangaben des Herstellers und die Beratung von Fachverkäufern richtig sind.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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