Mieter verpetzt Vermieter beim Vormieter – kein Kündigungsgrund
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Da der Mietzins in den meisten Fällen anhand der Wohnfläche berechnet wird, ist es sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter wichtig, die genaue Wohnfläche zu kennen. Denn ist die tatsächliche Wohnfläche geringer, als im Mietvertrag vereinbart, darf der Mieter die Miete entsprechend kürzen. Dies passierte auch in einem aktuellen Fall, zog aber weitere Kreise.
Doppelhaushälfte zu teuer vermietet
In München Obermenzing vermietete die Klägerin eine Doppelhaushälfte mit 185 m² Wohnfläche zu einem monatlichen Mietpreis von 1950 Euro. Die Mieter des Hauses ließen eine Wohnflächenberechnung durchführen und erfuhren, dass das Haus lediglich eine Wohnfläche von 148,46 m² hat. Daraufhin minderten sie den Mietzins. Im darauf folgenden Prozess wurde ein Sachverständigengutachten eines unabhängigen Gutachters eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die tatsächliche Wohnfläche 158,46 m² beträgt. Daher musste die Miete auf 1670,25 Euro gemindert werden.
Prozessunterlagen an Vormieter weitergegeben
Nachdem die Mieter den Prozess gewonnen hatten, gaben sie die gesamten Prozessunterlagen an ihre Vormieter weiter, die zwischenzeitlich nach Berlin verzogen waren. Diese wiederum machten gegenüber ihrer Ex-Vermieterin die Flächenabweichung geltend und verklagten sie auf Zahlung des Differenzschadens. Im anschließenden Prozess wurde die Vermieterin zur Rückzahlung von 15.000 Euro wegen zu viel bezahlter Mietkosten verurteilt.
Kündigung der Mieter wegen Petzens
Die Vermieterin kündigte daraufhin ihren Mietern mit Schreiben vom 17.12.2013 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Nachdem die Mieter nach erfolgter Kündigung die Doppelhaushälfte nicht verließen, erhob die Vermieterin schließlich Räumungsklage vor dem AG München. Zur Begründung führte sie an, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den Mietern – aufgrund der Weitergabe der Prozessunterlagen durch die Mieter an die Vormieter – grundlegend zerstört sei. Denn erst durch die Weitergabe der vertraulichen Prozessunterlagen an die ehemaligen Mieter konnten diese ihre Rückzahlungsansprüche gegen die Vermieterin geltend machen. Nach Ansicht der Vermieterin diente dieses Verhalten der Mieter dazu, ihr in jeglicher Hinsicht zu schaden.
Weitergabe ist kein Kündigungsgrund
Der zuständige Richter am AG München kam in seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil zu dem Ergebnis, dass die Räumungsklage unzulässig ist. Die Kündigungsgründe, die die Vermieterin vorgebracht hat, enthalten weder einen wichtigen Grund noch ein berechtigtes Interesse der Vermieterin oder eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters, sodass weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Im Übrigen stellt die Weitergabe der gesamten Prozessunterlagen an die Vormieter keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Dadurch dass die Vormieter ein eigenes rechtliches Interesse daran hatten, die besagten Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden, hatten sie nach § 299 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Recht auf Akteneinsicht.
(AG München, Urteil v. 21.5.2014, Az.: 452 C 2908/14)
(WEI)
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