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Mietvertraglicher Konkurrenzschutz

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wettbewerbern begegnen Unternehmer allerorten. Vorteilhaft ist es dann, wenn sie wenigstens nicht im gleichen Haus sitzen. Der Mietvertrag verhindert das nur mit klaren Klauseln zum Konkurrenzschutz. Wer hätte das gedacht? Ein Optiker und Hörgeräteakustiker hatte sich im Mietvertrag zusichern lassen, dass sein Geschäft das einzige seiner Art im Haus bleiben solle. Eine bereits vorhandene Praxis für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde versprach Aussicht auf potenzielle Kunden. Nach deren Übernahme im Oktober 2005 begann der neue HNO-Arzt nun aber damit, seinen Patienten eigens vom Hersteller bezogene Hörgeräte selbst anzupassen und zu verkaufen. Rechtlich war dieses als verkürzter Versorgungsweg bezeichnete Vorgehen zulässig. Fraglich aber, ob dem hier der mietvertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz entgegenstand.

Bundesgerichtshof moniert zu weitreichende Vertragsauslegung

Der Hörgeräteverkäufer sah seinen Umsatz schwinden. Er berief sich deshalb auf den Mietvertrag: „Kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft im Objekt", stand da. Der Vermieter solle dem Tun des Mediziners ein Ende machen. Finanzielle Einbußen sollten seine weiteren Forderungen auf Mietminderung und Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns wettmachen. Das Oberlandesgericht Braunschweig schien auf seiner Seite zu sein. Die Richter legten den Vertrag großzügig aus. Beide Parteien hätten lediglich nicht an die ärztliche Abgabe von Hörhilfen gedacht. Bei damaliger Kenntnis hätten sie das aber mitgeregelt. Der beklagte Vermieter sah das anders und legte Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. Die Karlsruher Richter entschieden, dass ihre Braunschweiger Amtskollegen mit der Vertragsinterpretation übers Ziel hinausgeschossen seien.

Ohne Regelungslücke - keine Vertragsergänzung

Dass etwas nicht eindeutig im Vertrag geregelt sei, mache noch keine Auslegung notwendig. Vielmehr sei das erst möglich, wenn der Vertrag bei der interessengerechten Problemlösung zwischen den Seiten versage. So führten erst offenbare Widersprüche zwischen Vertragsinhalt einerseits und dem was die Parteien andererseits eigentlich regeln wollten zur Auslegung. Selbst dann lasse diese keine wesentliche Vertragserweiterung zu. Auch hier sei die Vorinstanz zu weit gegangen. Seinem Wortlaut nach funktioniere der Mietvertrag nämlich. Die Klausel beziehe sich eben nur auf Geschäfte. Hinzukommend unterscheide sich deren Tun von der als ärztliche Leistung anzusehenden Praxisversorgung. Nicht zuletzt biete der Wettbewerb nur eine Chance auf Kunden, aber keine Sicherheit. Der Kläger, der Hörgeräte erst seit dem Inhaberwechsel in der Praxis verkauft habe, knüpfte seine Hoffnung selbst daran. Ebenso habe er aber auch mit einer neuartigen Praxisleistung rechnen müssen. Schutz vor ihr hätte nur die eindeutige Nennung im Vertrag geboten.

(BGH, Urteil v. 11.01.2012, Az.: XII ZR 40/10)

(GUE)
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