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Mindestruhezeit gilt für Arbeitnehmer und Betriebsräte

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

In vielen Betrieben existiert ein Betriebsrat und mit diesem finden regelmäßig Betriebsratssitzungen statt. In manchen Fällen ist der Zeitpunkt aber so gewählt, dass dieser in die Arbeitszeit der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder fällt. Ob und wie in diesem Zusammenhang die fehlende Arbeitszeit gutgeschrieben wird, musste jetzt in einem aktuellen Urteil das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.

Betriebsratssitzung innerhalb Ruhezeit

Ein Mann war in seinem Betrieb Mitglied des Betriebsrats und arbeitete ansonsten im Dreischichtbetrieb. Am 17.07.2013 war für die Zeit zwischen 13:00 Uhr und 15:30 Uhr eine Betriebsratssitzung angesetzt. In dieser Woche arbeitete der Mann jedoch in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, mit einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr. Im Hinblick auf die Sitzung des Betriebsrats stellte er seine Arbeit in der Nacht um 2:30 Uhr ein, um die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten noch einhalten zu können. Allerdings erhielt er in der Folge vom Arbeitgeber zwei Stunden Arbeitszeit zu wenig gutgeschrieben. 

Klage erfolgreich

Damit wollte sich das Betriebsratsmitglied aber nicht zufriedengeben und klagte schließlich auf Gutschrift der restlichen zwei Stunden Arbeitszeit – mit Erfolg. 

Anspruch auf Mindestruhezeit

Die Richter des BAG stellten zunächst grundsätzlich fest, dass alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit einen Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben, in der weder eine Arbeitsleistung noch eine Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Arbeitsbefreiung ohne Einbußen

Der spätere Kläger war aufgrund der Durchführung von Betriebsratsaufgaben i. S. d. § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von seiner beruflichen Tätigkeit zeitweise befreit und daher durfte sein Arbeitsentgelt nicht gemindert werden. Nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat das Betriebsratsmitglied sogar dann Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit durchzuführen ist. 

Vollständige Arbeitszeitgutschrift 

Da die Sitzung zu einem Zeitpunkt stattfand, der aufgrund der Nachtschicht des Mannes außerhalb seiner Arbeitszeit lag, war er berechtigt, die Nachtschicht vor der Sitzung vor ihrem Ende einzustellen, um die Mindestruhezeit von elf Stunden einhalten zu können. Daher wurde sein Arbeitgeber dazu verurteilt ihm die restlichen zwei Stunden Arbeitszeit gutzuschreiben.

Fazit: Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Betriebsratsmitglieder gilt eine Mindestruhezeit von elf Stunden.

(BAG, Urteil v. 18.01.2017, Az.: 7 AZR 224/15)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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