Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Muss das Amt Umzugskosten übernehmen?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]

Hartz-IV-Empfänger können sich im Regelfall einen Umzug nicht leisten. Der kann aber notwendig werden – sei es, weil etwa der Bedarf für Unterkunft und Heizung zu hoch ist oder weil der Leistungsempfänger mittels Umzug seine berufliche Perspektive verbessern kann. Umzugskosten können daher als Bedarf von der Arbeitsagentur anerkannt werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Amt verweigert Übernahme der Umzugskosten

Eine Grafik-Freelancerin hatte aufgrund ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolgs erfolgreich Hartz IV beantragt. Als ihr Vermieter das Vertragsverhältnis wegen Mietrückstands gekündigt und ihr eine Räumungsfrist von wenigen Monaten gesetzt hatte, wollte sie in eine andere Stadt – außerhalb des Bereichs des Jobcenters – umziehen und dort ihr Glück versuchen. Aus diesem Grund verlangte die Frau vom Jobcenter die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 2500 Euro. Nachdem es die Hartz-IV-Empfängerin erfolglos aufgefordert hatte, ein offizielles Mietangebot und drei Kostenvoranschläge für Umzugskosten vorzulegen, verweigerte es die Zusicherung der Kostenübernahme.

Nach Ansicht des Jobcenters war ein Umzug der Frau wegen der vermieterseitigen Mietvertragskündigung zwar durchaus notwendig – nicht jedoch in eine andere Stadt. Im Übrigen sei eine Zusicherung der Kostenübernahme unter anderem auch deshalb nicht möglich, weil die Leistungsempfängerin kein einziges Wohnungsangebot vorgelegt habe – das Jobcenter könne schließlich keine „Blanko-Zusage“ erteilen. Auch sei nicht ganz klar, wie ein selbst organisierter Umzug 2500 Euro kosten kann. Daraufhin zog die Grafik-Freelancerin vor Gericht.

Überörtlicher Umzug ist unnötig

Das Bayerische Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Frau nach § 22 VI 2 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. Sie konnte daher keine Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten verlangen.

Keine Zusicherung – keine Zahlung der Umzugskosten

Grundsätzlich gilt: Wurde der Mietvertrag für die neue Wohnung noch nicht unterschrieben und sind noch keine Umzugskosten angefallen, müssen Hartz-IV-Empfänger gemäß § 22 VI 1 SGB II die Zusicherung zuvor beim Jobcenter beantragen. Liegt sie zur Zeit des Umzugs nicht vor, wird das Jobcenter bzw. die Arbeitsagentur einen späteren Antrag auf Kostenerstattung nämlich ablehnen.

Ferner sollte beachtet werden, dass nicht jeder Umzug eines Hartz-IV-Empfängers vom Amt bezahlt wird. Vielmehr muss er entweder der Kostensenkung dienen oder aus anderen Gründen notwendig sein. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Leistungsempfänger in einer anderen Stadt eine Arbeit gefunden hätte und deshalb nicht mehr auf Arbeitslosengeld II (ALG II) angewiesen wäre.

Amt zahlt keine privaten Umzüge

Vorliegend war der Auszug aus der alten Wohnung zweifellos notwendig. Der Vermieter hatte schließlich den Vertrag gekündigt und der Frau eine Räumungsfrist gesetzt. Sie musste daher schnellstmöglich eine andere Wohnung finden. Allerdings hielt das Gericht den überörtlichen Umzug der Frau nicht für erforderlich. Denn sie hatte insbesondere nicht darlegen können, warum ihr ausgerechnet in der anderen Stadt mehr Erfolg als Grafik-Freelancerin beschert sein sollte als an ihrem früheren Wohnsitz. Andere triftige Gründe für den überörtlichen Umzug waren nicht ersichtlich – für Umzüge aus privaten Gründen muss das Jobcenter/die Arbeitsagentur dagegen nicht aufkommen.

Keine „Blanko-Zusage“ erlaubt

Zwar gibt es nach § 22 VI 1 SGB II noch die Möglichkeit, Umzugskosten zu beantragen, selbst wenn der Umzug nicht notwendig sein sollte bzw. nicht durch die zuständige Behörde veranlasst wurde. Nach dieser Vorschrift hat der Leistungsempfänger jedoch keinen Anspruch, das Jobcenter kann in der Regel frei entscheiden, ob eine Leistung gewährt wird und – wenn ja – wie hoch sie ausfällt.

Vorliegend hatte das Jobcenter zu recht eine Zusicherung abgelehnt. Die darf nämlich nur erteilt werden, wenn ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt und die Räumlichkeiten – je nach z. B. Lage, Größe und Mietpreis – angemessen sind. Eine „Blanko-Zusicherung“ ist daher nicht erlaubt. Die Grafik-Freelancerin hatte jedoch keine Wohnungsangebote vorgelegt – es bestand also durchaus die Möglichkeit, dass sie ein Appartement mit hohen Unterkunfts- bzw. Heizkosten auswählt. Weil das Amt aber nur die angemessenen Kosten zahlt, könnte die Frau theoretisch erneut mit der Miete in Rückstand geraten und vom neuen Vermieter „vor die Tür gesetzt“ werden.

Letztendlich waren die beantragten Umzugskosten in Höhe von 2500 Euro viel zu hoch. Für das Gericht war nicht ersichtlich, warum ein selbst organisierter Umzug so viel Geld kosten soll.

Fazit: Umzüge sind teuer – unter Umständen übernimmt das Jobcenter/die Arbeitsagentur daher die Umzugskosten eines Hartz-IV-Empfängers.

(Bay. LSG, Beschluss v. 21.10.2015, Az.: L 11 AS 562/15 B ER)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: