Auto vom Amt bei drohendem Jobverlust?
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Für manche Tätigkeiten ist Mobilität einfach unerlässlich. Aber muss das Jobcenter ein Kraftfahrzeug finanzieren, wenn sonst der Arbeitsplatzverlust droht? Mit dieser Frage befasste sich aktuell das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.
Pflegekraft ist auf Pkw angewiesen
Die Antragstellerin hatte Anfang des Jahres eine Beschäftigung in Zeitarbeit gefunden. Neben dem Gehalt als Pflegehelferin erhielt sie als sogenannte Aufstockerin auch weiterhin Leistungen aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Zu ihren verschiedenen Einsatzorten fuhr sie mit dem eigenen Pkw, bis der am 28. Februar kaputtging. Eine Reparatur hätte ca. 1000 Euro gekostet. Das teilte sie dem Jobcenter am 1. März, einem Sonntag, per E-Mail mit und bat gleichzeitig um Unterstützung. Schließlich benötige sie ein fahrbereites Auto, um zu ihren Arbeitsorten zu gelangen, anderenfalls drohe ihr der Jobverlust.
Amt lehnt Antrag auf Darlehen ab
Am Montag meldete sie sich telefonisch beim Amt und stellte dabei den Antrag auf ein Darlehen für einen neuen Pkw. Der Jobcentermitarbeiter hatte ihr offensichtlich Mut gemacht, jedenfalls ging sie nach eigenen Angaben davon aus, dass sie die Förderung in Form des Darlehens erhalten würde. So erfolgte noch am gleichen Tag der Kauf eines entsprechenden Fahrzeugs für 2400 Euro. Von diesem Preis zog der Verkäufer gleich 400 Euro für die Inzahlungnahme des alten Wagens ab
Das Jobcenter ging davon aus, dass auch die Bezahlung der restlichen 2000 Euro bereits erfolgt war. Die Antragstellerin habe anscheinend selbst genügend Geld zum Kauf des Fahrzeugs und würde das Darlehen gar nicht benötigen. Dementsprechend lehnte die Behörde eine Zahlung ab.
Ermessensentscheidung zu freien Leistungen
Im Eilverfahren vor dem LSG erklärte die Beschäftigte im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Verkäufer bisher lediglich das alte Auto in Zahlung genommen hatte. Im Übrigen habe er sich darauf eingelassen, auf die kurzfristig zu erwartende Zahlung des Jobcenters zu warten. Dem Amt gegenüber hatte sich die Arbeitnehmerin bereit erklärt, das Darlehen in monatlichen Raten von 200 Euro zurückzuzahlen.
Grundsätzlich steht es auch vor diesem Hintergrund im Ermessen des Jobcenters, ob ein entsprechendes Darlehen gewährt wird oder nicht. Nach § 16f SGB II kann die Agentur für Arbeit über die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen hinaus sogenannte „freie Leistungen“ erbringen, wenn die mit Zielen und Grundsäten des SGB II vereinbar sind.
Jobcenter muss Darlehen im Einzelfall gewähren
Es besteht kein Anspruch, ein Automobil oder ein Darlehen dafür vom Amt zu erhalten – immerhin besteht aber Anspruch auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung. Das Ermessen sei hier nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden, entschieden die Richter.
In diesem Fall war die Leiharbeitnehmerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf ein funktionstüchtiges Auto angewiesen. Das hatten sowohl die Beschäftigte als auch ihr Arbeitgeber eindeutig bestätigt. Die Folge des drohenden Jobverlustes hat das Amt nicht ausreichend berücksichtigt.
Das getätigte Geschäft über den Gebrauchtwagen war auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Ob der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis dem Marktpreis entspricht, soll in einem noch folgenden Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bis dahin wurde das Jobcenter aber verpflichtet, der Antragstellerin das Darlehen über 2000 Euro zu gewähren.
(LSG Niedersachsen, Beschluss v. 13. Mai 2015, Az.: L 11 AS 676/15 B ER)
(ADS)
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