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Der Familienname nach einer Scheidung
Nach einer rechtskräftigen Scheidung stellen sich die Betroffenen oft die Frage: „Behalte ich den Familiennamen“? Nicht jeder möchte nach der Scheidung diesen weiter tragen.
In § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB ist geregelt, dass der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Familiennamen, den er während der Ehe trug nun als geschiedener behalten kann.
Selbstverständlich könnte auch nach einer Scheidung der Familienname geändert werden. Dazu ist eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erforderlich. Eine Antragsfrist gibt es nicht. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Namen zu ändern. Jeder Partner kann seinen ursprünglichen Geburtsnamen wieder annehmen oder den Familiennamen, der vor der Heirat als Familienname geführt wurde. Es können weiterhin Doppelnamen gebildet werden.
Beispiel
Regina Dreier, geborene Otto, ist mit Christian Dreier verheiratet. Der gemeinsame Ehename ist Dreier. Nach der Scheidung möchte Regina den Ehenamen (Dreier) ihrem vor der Eheschließung geführten Namen anhängen. Regina hat dafür zwei Möglichkeiten: Regina Dreier-Otto oder Regina Otto-Dreier.
Für die Änderung werden Beglaubigungsgebühren und Beurkundungsgebühren erhoben. Diese betragen zusammen ca. 35,00 EUR. Kinder behalten meist den Ehenamen der geschiedenen Partner. Nach der Namensänderung ist zu beachten, dass das Einwohnermeldeamt informiert wird, Reisepass, Personalausweis, Lohnsteuerkarte zu erneuern sind. Gleiches gilt für den Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Führerschein, Telefonbucheintrag, E-Mail-Adresse, Banken, Versicherungen, Krankenkasse und sonstige Institutionen.
Gern sind wir behilflich.
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