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Neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Das ab sofort geltende Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll einen Wandel zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ und „mehr Zahlungsdisziplin“ bringen. So steht es jedenfalls in der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie (RL 2011/7/EU). Ihre Ziele finden sich jetzt im neuen § 271a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie dessen weitere Paragrafen 286, 288, 308 und 310 BGB. Im Wesentlichen regelt das neue Gesetz Vereinbarungen über Fristen der Bezahlung, Überprüfung und Abnahme von Leistungen.

Ob die Beschränkung der Zahlungsfristen die Zahlungsmoral verbessert, wird sich noch zeigen müssen. Fest steht, dass an sich gesunde Unternehmen immer wieder aufgrund zu langer Zahlungsfristen und schlechter Zahlungsmoral von Schuldnern in Schieflage geraten.

Mögliche Vereinbarungen über Fristen

  1. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen Gläubiger und Schuldner nun ausdrücklich vereinbaren. Außerdem darf die verlängerte Zahlungsfrist für den Gläubiger nicht grob unbillig sein. Was eine ausdrückliche Vereinbarung ist, verschweigt das Gesetz. Die genaueren Anforderungen wird deshalb die Rechtsprechung klären müssen. Zahlungsfristen bis zu 60 Tage sind der Regelung zufolge jedoch weitgehend unbedenklich.

  2. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, wird eine Entgeltforderung automatisch 30 Tage nach Rechnungstellung fällig. Auch hier ist eine ausdrücklich vereinbarte Verlängerung auf bis zu 60 Tage möglich. Allerdings ist hier alles darüber unwirksam und daher nicht vereinbar. Als öffentlicher Auftraggeber gelten dabei nur die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten. Dazu zählen unter anderem Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden.

  3. Mitunter hängt die Zahlungsfälligkeit von der vorherigen Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung ab. Beispiele sind etwa Warenlieferungen oder ein gemäß Werkvertrag zu errichtendes Gebäude. Für diese Fälle legt § 271a Abs. 3 BGB nun fest, dass eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Um Missverständnisse zu vermeiden, stellt § 271a BGB am Ende noch Folgendes klar:

  1. Ergibt sich aus dem Vorgenannten eine Unwirksamkeit, bleibt der restliche Vertrag wirksam.

  2. Das Vorgenannte scheidet aus bei vereinbarten Ratenzahlungen, Abschlagszahlungen und gegenüber Verbrauchern, wenn sie die Zahlung schulden.

  3. Sonstige Vorschriften zu Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen gelten weiter.

Pauschaler Mindestverzugsschaden von 40 Euro

Unabhängig von der tatsächlichen Höhe können Gläubiger nun gem. § 288 Abs. 5 BGB 40 Euro Mindestverzugsschaden geltend machen. Wer Forderungen beitreiben muss, soll dadurch weniger als bisher auf den damit verbundenen Kosten sitzen bleiben. Macht ein Gläubiger die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten geltend, werden die 40 Euro darauf angerechnet.

Gegenüber Verbrauchern ist die Forderung dieser Beitreibungspauschale jedoch ausgeschlossen. Umgekehrt können Verbraucher die Verzugspauschale aber auch nicht von einem säumigen Unternehmer verlangen.

Des Weiteren steigt der gesetzliche Verzugszinssatz von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn kein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist. Bei einer Verbraucherbeteiligung bleibt es ansonsten bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr.

Ergänzungen im AGB-Recht

Die Gesetzesänderung wird flankiert von Änderungen des AGB-Rechts. Der § 308 BGB erhält einen § 308 Nr. 1a und Nr. 1b hinsichtlich in AGB vereinbarter Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen. Unangemessen lange Zahlungsfristen sind demnach unwirksam. Als unangemessen lang gilt dabei eine Zeit von mehr als 30 Tagen, nachdem der zur Zahlung verpflichtete Schuldner die Gegenleistung bzw. er die Rechnung empfangen hat.

Ab Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung geht § 308 Nr. 1b BGB von einer unangemessen langen Zeit aus. Auch hier sind entsprechende Vereinbarungen in AGB unwirksam.

Um dem Risiko unwirksamer AGB zu entgehen, empfiehlt sich jedenfalls eine Überprüfung der enthaltenen Fristen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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