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Pflichtteilsergänzungsanspruch - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Pflichtteilsergänzungsanspruch - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten:

  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod eine Schenkung tätigt und der Nachlass dadurch geschmälert wird.
  • Anspruchsberechtigt sind pflichtteilsberechtigte Personen.
  • Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils verjährt drei Jahre, nachdem der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung erfahren hat.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Erblasser kann zu Lebzeiten jederzeit Schenkungen an einen Dritten aus seinem Vermögen veranlassen. Wurde die Schenkung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen, steht den Pflichtteilsberechtigten ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) zu, der zu einer Erhöhung des Pflichtteils führt. Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils dient zum Schutz vor finanziellen Nachteilen, die entstehen, wenn der Erblasser Vermögenswerte verschenkt, um den Nachlass zu verkleinern.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch existiert unabhängig vom Pflichtteilsanspruch.

Wer kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen?

Nur pflichtteilsberechtigte Personen können diesen Anspruch geltend machen. Dazu zählen die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers sowie dessen Eltern, wenn es keine Kinder gibt.

Welche zeitliche Grenze gibt es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Grundsätzlich kommen nur Schenkungen in Betracht, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Beschenkte die Schenkung erhalten hat. Die Höhe des Anspruchs mindert sich innerhalb der 10-Jahres-Frist jedes Jahr um ein Zehntel. Wenn die Schenkung also weniger als ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden hat, werden 100% angerechnet, liegt die Schenkung drei Jahre zurück, liegt der Wert bei 70%.

Die 10 Jahres-Frist gilt allerdings nicht bei Schenkungen unter Ehegatten oder bei der Einräumung eines Nießbrauchrechts.

Von wem kann Pflichtteilsergänzung verlangt werden?

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich in der Regel an den Erben oder die Erbengemeinschaft wenden, um seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen. Ist aber der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet, kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2329 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen (z. B. wenn der Nachlass zur Erfüllung des Anspruchs nicht ausreicht oder überschuldet ist).

Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Die Verjährungsfrist des Anspruchs beträgt in der Regel drei Jahre (§ 195 BGB). Im Unterschied zum Pflichtteilsanspruch beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung erfahren hat. Die Frist beginnt allerdings erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch entstanden ist.

Erlangt der Pflichtteilsberechtigte erst viele Jahre nach dem Erbfall von der Schenkung Kenntnis, kann er bis zu 30 Jahre nach der Schenkung seinen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils geltend machen (§ 199 BGB).

Foto(s): ©Pexels/Pavel Danilyuk

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Rechtstipps zu "Pflichtteilsergänzungsanspruch" | Seite 10

  • 16.02.2010 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
    „… der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte, so erwächst daraus im Erbfall für die pflichtteilsberechtigten Kinder oder den Ehegatten ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung innerhalb …“ Weiterlesen
  • 04.02.2010 Rechtsanwalt Heinz Egerland
    „… von Vermögenswerten zulasten der Erben entgegengewirkt. 3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen …“ Weiterlesen
  • 27.10.2009 Rechtsanwalt Rolf Hörnlein
    „… oder eine Firma zur Unzeit verkauft werden muss. Beim so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gab es bisher eine starre Zehnjahresfrist. Hat der spätere Erblasser Vermögen verschenkt und hat diese Schenkung 10 …“ Weiterlesen
  • 13.10.2009 ASRA - Kanzlei für Generationen
    „… den Pflichtteilsergänzungsanspruch Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Die Reform ist eine sinnvolle Weiterentwicklung des Erbrechts. Es ist gesellschaftlich sinnvoll, dass die Möglichkeit …“ Weiterlesen
  • 30.09.2009 Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise Partnerschaft
    „… der Pflichtteilsentziehungsgründe 2. Pflichtteilsrecht und Stundung 3. Pflichtteilsergänzungsanspruch 4. Erbausgleich bei Pflegeleistungen 5. Anpassung der Verjährungsfristen Die Änderungen im Einzelnen …“ Weiterlesen
  • 25.09.2009 K & K Rechtsanwälte Dr. Kreienberg & Kuntz
    „… des Pflichtteilsergänzungsanspruches) Pflegeleistungen sollen stärker im Rahmen der Erbauseinandersetzung gewürdigt werden. die erbrechtlichen Verjährungsvorschiften werden angepasst Das Gesetz tritt zum 01.01.2010 …“ Weiterlesen
  • 26.08.2009 Rechtsanwältin Eva Stenger
    „… es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu überlassen. 3) Pflichtteilsergänzungsanspruch Nach bisherigem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte über einen Zeitraum …“ Weiterlesen
  • 22.07.2009 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „… Die wichtigste Neuerung ist die Einführung einer gleitenden Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch . Bislang galt für Schenkungen, die nicht länger als 10 Jahre zurückliegen …“ Weiterlesen
  • 09.07.2009 Monique Michel, anwalt.de-Redaktion
    „… dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte beim Erbfall einen sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch" gegen diese Personen hat. Er soll nicht durch willkürliche Schenkungen des Erblassers jegliche …“ Weiterlesen
  • 22.09.2022 Rechtsanwalt Bernfried Rose LL. M.
    „… Schenkungsteuerfreibeträge zu ermitteln und zu berücksichtigen. • Erbrechtliche Konsequenzen bedenken Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche von Angehörigen und auch Erbausgleichsansprüche …“ Weiterlesen
  • 13.12.2007 Rechtsanwalt Siegfried Reulein
    „… dabei nur solche Schenkungen Berücksichtigung, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommen worden sind. Zukünftig sollen Geschenke an Dritte für den Pflichtteilsergänzungsanspruch quotal …“ Weiterlesen
  • 04.01.2006 anwalt.de-Redaktion
    „… – sollte es zu Lebzeiten des Erblassers nicht mehr zum Ausgleich kommen – den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nutzen. Damit sorgt das Gesetz dafür, dass alle möglichst gleich behandelt …“ Weiterlesen