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Rechtstipp-Serie zu „Die Höhle der Löwen“: Fünf Fragen rund um die Patentierung

  • 7 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Derzeit kämpfen ambitionierte Gründer wieder jede Woche in „Die Höhle der Löwen“ um das Geld und Know-how der fünf Löwen Judith Williams, Dagmar Wöhrl, Ralf Dümmel, Carsten Maschmeyer und Frank Thelen. Mit der Rechtstipp-Serie zur Höhle der Löwen klärt die Redaktion von anwalt.de jede Woche den juristischen Hintergrund zu vorgestellten Produkten oder Fragen der Löwen.

In der letzten Folge spielte das Patent bei mehreren Gründern, die in „Die Höhle der Löwen“ um ein Investment kämpften, eine wichtige Rolle. So gaben die beiden Erfinder der Katzenkratzbäume „Kletterletter“ an, ihre Designer-Katzenmöbel patentiert zu haben und auch die automatische Heckklappenöffnung „Go Simply“ des Start-ups „GB-Tuning“ ist patentrechtlich geschützt. Die Frage nach dem patentrechtlichen Schutz einer Idee stellen die fünf Löwen in der Tat häufiger, denn in der Praxis hat der patentrechtliche Schutz einer Erfindung eine immense Bedeutung. Der heutige Rechtstipp aus der Rechtstipp-Serie zur Höhle der Löwen klärt deshalb folgende fünf Fragen rund um die Anmeldung von Patenten:

  • Was kann mit einem Patent geschützt werden?
  • Warum ist der patentrechtliche Schutz von Produkten so wichtig?
  • Wie läuft die Patentanmeldung ab und wann wird das Patent erteilt?
  • Welche Folgen hat das Patent für den Erfinder und seine Wettbewerber?
  • Worauf muss man bei der Patentanmeldung besonders achten?

Was kann mit einem Patent geschützt werden? 

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, mit dem technische Erfindungen geschützt werden. Das Patent schützt also neue Erfindungen auf dem Gebiet der Technik. Rechtliche Grundlage für das Patent und alle Fragen rund um die Schutzfähigkeit, Anmeldung und Verletzung von Patenten ist in Deutschland das Patentgesetz (PatG).

Damit eine Erfindung mit einem Patent geschützt werden kann, müssen nach dem PatG einige Voraussetzungen erfüllt sein, die alle in § 1 PatG aufgezählt und in den nachfolgenden Paragraphen näher erläutert werden. Danach können neue, gewerblich anwendbare Erfindungen mit einem Patent geschützt werden, die keine zufällige Entdeckung sind und sich nicht in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik schlussfolgern lassen. Einige geistige Leistungen schließt das PatG jedoch von vornherein explizit vom Patentschutz aus. Hierzu gehören z. B. wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen oder Programme für Datenverarbeitungsanlagen.

Warum ist der patentrechtliche Schutz von Produkten so wichtig?

Technische Erfindungen sind im Gegensatz zu geistigen Schöpfungen im kulturellen Bereich, nicht automatisch rechtlich geschützt. Das bedeutet, sie sind generell für jeden verwertbar. Während dem kleinen Startup zum Zeitpunkt der Firmengründung noch das notwendige Kapital fehlt, um den Markt schnell zu erobern, könnten große – kapitalstarke – Unternehmen die Idee aufgreifen und sich auf dem Markt durchsetzen. Damit das nicht passiert, muss die Erfindung rechtlich geschützt werden. Der gewerbliche Rechtschutz bietet im Übrigen eine Fülle weiterer Schutzrechte an. Während das Gebrauchsmuster als kleiner Bruder des Patents gilt, gibt es für Gestaltungsleistungen den Designschutz und für besondere Marketingleistungen die Möglichkeit, die Kennzeichen markenrechtlich zu schützen.

Für technische Erfindungen gilt, dass sie auf dem Markt zur freien Verfügung stehen, wenn sie nicht durch ein Patent (bzw. Gebrauchsmuster) geschützt sind. Wurde die Erfindung hingegen patentiert, kann der Patentinhaber Dritten die Nutzung seiner Erfindung erlauben oder untersagen und gerichtlich gegen Schutzrechtsverletzungen vorgehen. Wird die Erfindung dann von einem Wettbewerber genutzt, hat der Patentinhaber eine Fülle unterschiedlicher Rechte und kann z. B. Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Wie läuft die Patentanmeldung ab und wann wird das Patent erteilt?

Die Anmeldung eines Patents ist rechtlich sehr aufwendig und komplex, denn es müssen viele einzelne Schritte und Aspekte beachtet werden. In der Praxis arbeiten daher meist ein Patentanwalt und ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz mit dem Erfinder eng zusammen. Die Anmeldung eines Patents ist zwar mit einem großen Aufwand verbunden, dafür ist das Patent aber ein relativ sicheres Schutzrecht. Andere Schutzrechte können zwar schneller und günstiger sein, der Preis dafür ist jedoch, dass die zuständige Behörde das Schutzrecht ohne Prüfung der Schutzrechtsvoraussetzung erteilt. Dadurch sind diese Rechte leicht angreifbar.

Die Patentanmeldung

Um eine Erfindung patentieren zu lassen, muss der Erfinder diese beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden. Er reicht hierzu eine Patenschrift sowie einige Anträge ein. Welche Informationen die zur Patentanmeldung eingereichte Patentschrift mindestens enthalten muss, ist gesetzlich vorgeschrieben. Zu den Mindestbestandteilen gehören nach den §§ 32 und 34 PatG

  • der Name des Patentanmelders,
  • der Antrag auf Patenterteilung,
  • der Patentanspruch bzw. die Patentansprüche,
  • die Beschreibung der Erfindung und
  • erforderliche Zeichnungen.

Der Patentanspruch ist der Kern der Patentschrift und legt den Schutzgegenstand des zu erteilenden Patents fest. Hiernach richtet sich später, was die Wettbewerber dürfen und wann sie das Patent verletzen. Die Beschreibung der Erfindung muss den technischen Hintergrund erläutern, den Stand der Technik mit seinen Nachteilen darstellen, das technische Problem erklären, darlegen mit welchen Vorteilen dieses Problem durch die Erfindung gelöst wird und Ausführungsbeispiele liefern.

Das Patenterteilungsverfahren

Das Patenterteilungsverfahren gliedert sich in mehrere Schritte, die man zu vier Stufen zusammenfasst:

Stufe 1: Anmelde- und Vorprüfungsverfahren

Auf der ersten Stufe reicht der Erfinder seine Anmeldung ein und das DPMA prüft, ob es offensichtliche Fehler bei der Anmeldung gibt bzw. offensichtliche Gründe gegen die Erteilung des Patents sprechen. Nach 18 Monaten wird die Erfindung veröffentlicht. Neben der Anmeldung kann der Erfinder zusätzlich einen Rechercheantrag stellen, bei dem das DPMA die Neuheit der Erfindung überprüft.

Stufe 2: Prüfungs- und Erteilungsverfahren

Auf der zweiten Stufe muss der Erfinder einen gebührenpflichtigen schriftlichen Prüfantrag stellen, damit das Patentamt die Patentfähigkeit überprüft. Die Gebühren fallen dabei höher aus, wenn zuvor kein Prüfantrag gestellt wurde. Mit diesem Prüfantrag kann sich der Anmelder bis zu sieben Jahre Zeit lassen. Nach der Prüfung durch einen technischen Fachmann der Prüfstelle des DPMA wird das Patent entweder erteilt oder der Antrag zurückgewiesen. Wird das Patent erteilt, muss der Patentinhaber ab diesem Zeitpunkt Jahresgebühren entrichten und darauf achten, dass er diese auch in den nachfolgenden Jahren fristgerecht zahlt. Die Gebühren für die Aufrechterhaltung des Patents steigen dabei jedes weitere Jahr. Der maximale Patentschutz beträgt zwanzig Jahre.

Stufe 3: Einspruchsverfahren

Die Patenterteilung wird im Patentblatt veröffentlicht. Dritte können dann innerhalb von neun Monaten Einspruch gegen das Patent einlegen, wenn sie der Ansicht sind, dass das Patent zu Unrecht erteilt wurde. In diesem Fall entscheidet das DPMA durch Beschluss, ob das Patent aufrechterhalten werden kann.

Stufe 4: Beschwerdeverfahren

Auf der letzten Stufe besteht schließlich noch die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse der Prüfungsstelle Beschwerde einzulegen.

Welche Folgen hat das Patent für den Erfinder und seine Wettbewerber? 

Mit dem Patent erhält der Erfinder rechtlich das ausschließliche Nutzungsrecht und damit zugleich die Befugnis, andere Wettbewerber von der Nutzung auszuschließen. Der Patentinhaber hat u.a. das Herstellungsrecht sowie die alleinige Befugnis zum Anbieten des Produkts.

Für Wettbewerber hat das Patent zur Folge, dass sie die Erfindung selber nur nutzen dürfen, wenn sie eine entsprechende Lizenz dafür erworben haben. Ob und wer eine solche Lizenz erhält oder veräußern kann, liegt jedoch einzig und allein im Ermessen des Patentinhabers. Ohne Lizenz riskieren die Wettbewerber bei Nutzung der technischen Erfindung nicht nur eine teure Abmahnung, sondern sie machen sich zudem schadensersatzpflichtig.

Die Anmeldung eines Patents führt zwingend auch zur Veröffentlichung der Erfindung. 18 Monate nach der Anmeldung wird die Erfindung in einer Offenlegungsschrift der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Worauf muss man bei der Patentanmeldung besonders achten? 

Bei der Anmeldung eines Patents kann es eine Menge Stolpersteine geben. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher, mit einem Patentanwalt und einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz zusammenzuarbeiten. Auf die folgenden Punkte sollte man bei der Patentanmeldung auf jeden Fall besonders achten:

Frühzeitige Anmeldung des Patents

Die Patentanmeldung sollte so früh wie möglich erfolgen, da sich der Stand der Technik stetig weiterentwickelt. Je später die Anmeldung des Patents erfolgt, desto größer ist das Risiko, dass die Erfindung nicht mehr neu ist und damit ihre Schutzfähigkeit verliert.

Patentansprüche sorgfältig formulieren

Sorgfältige Formulierung des Patentanspruchs bzw. der Patentansprüche, denn daran wird später festgemacht, ob eine Patentverletzung vorliegt oder nicht. Anhand einer Merkmalanalyse wird überprüft, ob die Handlung des potenziellen Patentverletzers identisch mit dem Patentanspruch ist.

Nichts verheimlichen

Man muss bei der Anmeldung des Patents sämtliche Details der Erfindung offenbaren, denn der Patentschutz wird nur auf das gewährt, was am Anmeldetag offenbart wurde. Zudem ist der Anmelder verpflichtet, den aktuellen Stand der Technik ehrlich und vollständig offenzulegen.

Foto(s): MG RTL D

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