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Reform von Leiharbeit und Werkvertrag: Was die Regierung ändern will

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Leiharbeit und Werkverträge sind umstritten. Die Bundesregierung hat sich nun nach längerem Hin und Her auf eine erneute Reform dieser Beschäftigungsformen geeinigt. Diese soll vor allem den Missbrauch eindämmen. Unter anderem sollen der längerfristigen Leiharbeit im selben Betrieb und ungleichen Bezahlung von Stammbelegschaft und Leiharbeitern ein Riegel vorgeschoben werden. Davon sollen jedoch wiederum Ausnahmen möglich sein. Die Änderungen sollen Anfang 2017 in Kraft treten.

Knapp eine Million Leiharbeiter

Laut Arbeitsmarktbericht der Bundesagentur für Arbeit liegt der Anteil der Leiharbeiter an der Gesamtbeschäftigung aktuell bei knapp 3 Prozent. Im Juni 2015 waren dabei 961.000 Leiharbeiter sozialversicherungspflichtig bzw. ausschließlich geringfügig beschäftigt. Mehr als jeder zweite Leiharbeiter übt Hilfstätigkeiten aus. Die Bruttolöhne in der Zeitarbeit liegen entsprechend deutlich unter dem allgemeinen Durchschnitt.

Zeitliche Begrenzung und gleicher Lohn

Nach der am Dienstagabend zwischen SPD und Union getroffenen Vereinbarung sollen Leiharbeiter nur noch maximal 18 Monate im selben Betrieb arbeiten dürfen. Danach müssen sie wechseln. Arbeitet ein Leiharbeiter 9 Monate im selben Betrieb, soll er einen gesetzlichen Anspruch auf gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft erhalten. Von beidem sollen Arbeitnehmervertreter und Arbeitgeber jedoch tarifvertraglich abweichen dürfen. Diese sollen auch Abweichungen in Betrieben per Betriebsvereinbarung zulassen.

Verboten werden soll außerdem der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher.

Konkretere Regeln bei Werkverträgen

Werkverträge konkurrieren inzwischen sogar mit der Leiharbeit. Im Vergleich zur Leiharbeit, die relativ klaren Vorgaben unterliegt, ist bei Werkverträgen dagegen vieles unklar. Die Beschäftigung über Werkverträge soll daher nach dem Willen der Bundesregierung konkreter geregelt werden. Details dazu wurden jedoch nicht bekannt. Bekanntgegeben wurde jedoch, dass Betriebsräte Informationsrechte über den Einsatz von Werkverträgen im Unternehmen erhalten sollen.

Derzeit stellt sich die Situation bei Werkverträgen wie folgt dar: Bei den in Unternehmen eingesetzten „modernen“ Werkverträgen geht es um einfachere Tätigkeiten wie das Einräumen von Regalen, Reinigungsarbeiten, das Zerlegen von Tieren in Schlachthöfen oder bestimmte Arbeitsschritte am Fließband. Statt Arbeitnehmer wie bei der Leiharbeit „kauft“ ein Unternehmen beim Werkvertrag sozusagen nur eine bestimmte von bestimmten Personen unabhängige Arbeitsleistung ein. An diesen Einsatzorten dürfen Werkverträgler jedoch keinen Weisungen des sie einsetzenden Unternehmens bzw. dessen Mitarbeitern unterliegen. Auch eine feste Einbindung in die Arbeitsorganisation ist nicht zulässig. Diese Anforderungen sind zurzeit nur allerdings vorrangig das Ergebnis der Rechtsprechung, damit Unternehmen die Regeln zur Leiharbeit durch Missbrauch von Werkverträgen nicht umgehen. Klare gesetzliche Regeln fehlen dagegen.

Abschaffung der Vorratsverleiherlaubnis

Konkret abschaffen will die Regierung die Vorratsverleiherlaubnis. Diese schützt bislang vor Sanktionen. Stellt sich demnach heraus, dass eine auf Werkvertragsbasis vermittelte Person eigentlich als Arbeitnehmer einzustufen wäre, können Unternehmen rechtlichen Schritten entgehen, wenn sie diese Beschäftigung in ein Leiharbeitsverhältnis umwandeln. Künftig soll hier ein Bußgeld drohen.

Die geplanten Änderungen sollen Anfang 2017 in Kraft treten.

Fazit: Die Große Koalition will den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen einschränken und Schlupflöcher schließen. Gleichzeitig ermöglicht sie aber Abweichungen von den Einschränkungen wie etwa eine Beschäftigung von Leiharbeitern im selben Betrieb über 18 Monate hinaus.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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