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Scheidung einreichen - was Sie wissen und beachten müssen!

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Scheidung einreichen - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Die Scheidung kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.
  • Ohne Zustimmung des Partners zum Scheidungsantrag sind drei Trennungsjahre einzuhalten.
  • Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
  • Dafür ist ein schriftlicher Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht nötig.
  • Beigelegt werden müssen Kopien der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder.

Wann ist eine Scheidung möglich?

Das Gesetz schreibt vor, dass eine Ehe erst dann geschieden werden kann, wenn die Ehe gescheitert ist. Vor der Scheidung müssen die Partner deshalb für bestimmte Zeiten getrennt gelebt haben. Auch wenn sie noch in einer gemeinsamen Wohnung leben, müssen sie

  • eigene Räume bewohnen,
  • getrennte Haushalte führen und
  • sexuelle Beziehungen unterlassen.

Scheidungswillige Ehepartner müssen mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Will sich ein Partner gegen den Willen des anderen scheiden lassen, sind sogar drei Trennungsjahre vorgeschrieben. Nur dann gilt die Ehe jeweils als gescheitert. Ausnahmen vom sogenannten Trennungsjahr gibt es nur unter strengen Voraussetzungen:

  • schwere oder häufige Gewalttaten oder Bedrohungen gegenüber dem Partner und insb. Kindern
  • schwere Demütigungen und massive Beleidigungen
  • schwere Alkohol- oder Drogensucht ohne erfolgreiche Therapie
  • fortgesetzter Ehebruch mit verletzendem Verhalten gegenüber dem Ehepartner
  • Geisteskrankheit des Partners

In diesem Fall spricht man von einer Härtefallscheidung. Der Scheidungsantrag muss die Härtegründe ausführlich darstellen.

Erfolgt die Scheidung einvernehmlich, kann einer der Ehegatten bereits kurz vor dem Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beim zuständigen Gericht einreichen. Dafür ist zwingend ein schriftlicher Scheidungsantrag notwendig. Vorher ist es ratsam, bereits ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch wahrzunehmen, um abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung schon gegeben sind.

Wer kann eine Scheidung einreichen?

Den Scheidungsantrag muss ein Anwalt einreichen. Das heißt, eine Scheidung ohne Rechtsanwalt ist nicht möglich – auch nicht, wenn die Eheleute sich einvernehmlich scheiden lassen möchten. Mindestens einer der Ehegatten muss sich im Scheidungsverfahren somit anwaltlich vertreten lassen. Auch weitere Anträge im Scheidungsverfahren wie auf Durchführung des Versorgungsausgleichs oder auf Unterhaltszahlungen dürfen nur Anwälte stellen.

Wichtig: Ein Anwalt kann nur Anträge für seinen Mandanten stellen. Das heißt bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt, dass dieser ausschließlich Anträge für den Partner stellen kann, der ihn beauftragt hat. Möchte der nicht anwaltlich vertretene Partner eigene Anträge stellen, benötigt er einen eigenen Anwalt.

Manche Kanzleien bieten eine sogenannte Online-Scheidung an oder geben ihren Mandanten die Möglichkeit, die Scheidung per E-Mail oder WhatsApp einzureichen. Damit ist nicht das eigentliche Einreichen des Scheidungsantrages gemeint. Vielmehr handelt es sich um die Übermittlung der notwendigen Informationen an den Anwalt. Dieser setzt den Scheidungsantrag dann schriftlich auf und reicht ihn beim Familiengericht ein. Die Kosten der Online-Scheidung entsprechen denen einer normalen Scheidung. Es gelten die gleichen gesetzlichen Gebühren.

Wo und wie wird die Scheidung eingereicht?

Die Scheidung muss beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Welches Familiengericht zuständig ist, hängt vom Wohnort der Noch-Ehepartner ab:

  • Beide Ehegatten wohnen noch in der Ehewohnung: Das in diesem Bezirk ansässige Familiengericht ist zuständig.
  • Die Ehepartner leben getrennt und haben minderjährige gemeinsame Kinder: Das Familiengericht, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern wohnt, ist zuständig.
  • Die Ehepartner ohne Kinder leben getrennt, einer davon noch in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung: Das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehewohnung liegt, ist zuständig.
  • Die Ehepartner ohne Kinder leben getrennt, beide wohnen nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung: Das Familiengericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt, ist zuständig.

Der antragstellende Ehepartner muss dem Rechtsanwalt zunächst eine Vollmacht ausstellen. Im Anschluss formuliert der Antrag den Scheidungsantrag schriftlich und reicht diesen bei Gericht ein.

Welche Unterlagen sind zum Scheidungsantrag nötig?

Dem schriftlichen Scheidungsantrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Kopie der Heiratsurkunde
  • Vollmacht des beauftragten Anwalts
  • ggf. Kopien der Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Formulare zur Beantragung des Versorgungsausgleichs
  • ggf. Ehevertrag
  • ggf. Scheidungsfolgenvereinbarung

Beim mündlichen Scheidungstermin vor Gericht werden benötigt:

  • Original des Familienstammbuchs mit Heirats- sowie ggf. Abstammungs-, Geburts- und Sterbeurkunden
  • Personalausweise

Inhalt des Scheidungsantrags

Der Scheidungsantrag enthält folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des die Scheidung beantragenden Partners
  • Name und Anschrift des Partners, gegen den sich der Scheidungsantrag richtet
  • Angaben zur Staatsangehörigkeit der Partner
  • Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt der Partner
  • Angaben zur Trennungsphase
  • Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt
  • Angabe zu getroffenen Regelungen über die elterliche Sorge, Umgang und Unterhaltspflicht
  • Angaben zum Ehegattenunterhalt
  • Angaben zu den Rechtsverhältnissen an der Ehewohnung und Haushaltsgegenständen
  • Angaben zu Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Partner
  • Ausführungen zu eventuellen weiteren anhängigen Familiensachen

Wie geht es weiter nach Einreichung des Scheidungsantrags?

Nachdem der Scheidungsantrag dem Familiengericht zugestellt wurde, ermittelt das Gericht anhand der Angaben den Gerichtskostenvorschuss. Das Gericht wird erst mit dessen Zahlung weiter tätig. Partner mit geringen finanziellen Mitteln können Verfahrenskostenhilfe erhalten. Der Vorschuss wird bei den nach der Scheidung zu zahlenden Gerichtskosten berücksichtigt.

Nach Erhalt des Vorschusses stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Partner zu. Als Antragsgegner kann sie oder er dem Antrag zustimmen, diesen ablehnen oder einen eigenen Antrag stellen.

Hat das Gericht die benötigten Informationen, beraumt der Familienrichter einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Beide Partner müssen persönlich anwesend sein. Die Verhandlung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Nach der Scheidung teilen sich Partner in der Regel die Gerichtskosten und bei nur einem Anwalt dessen Anwaltskosten. Sind beide Partner anwaltlich vertreten, zahlt jeder die Kosten des von ihm beauftragten Anwalts.

Foto(s): ©AdobeStock

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