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Schönheitsreparaturen: Müssen für Mieter in Eigenleistung möglich sein

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mieter, wenn ihnen schon die Schönheitsreparaturen per Mietvertrag übertragen worden sind, die Möglichkeit haben müssen, diese in Eigenleistung zu erbringen, da sie nur in mittlerer Art und Güte auszuführen sind.

Eine Klausel in einem Mietvertrag regelte, dass die Mieter bei Auszug dazu verpflichtet sind, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Die Mieter kamen dieser Aufforderung nicht nach und die Vermieterin zog vor Gericht. Die Klage vor dem Amtsgericht wurde zurückgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg.

In der Revision vor dem BGH stellte dieser fest, dass die betreffende Klausel die Mieter im Sinne des § 307 I BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Die Schönheitsreparaturen dürfen dann in Eigenleistung vorgenommen werden.

(BGH, Urteil v. 09.06.2010, Az.: VIII ZR 294/09)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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