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Taschengeld und Kinderkonto

  • 5 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Knapp 5 Milliarden Euro - das ist die imposante Summe, über die Kinder in Deutschland pro Jahr finanziell verfügen. Nach einer aktuellen Analyse* bekommen Kinder zwischen 6 und 13 Jahren durchschnittlich 27,56 Euro Taschengeld im Monat. Dazu kommen im Durchschnitt Geldgeschenke in Höhe von 170 Euro pro Jahr plus Sparguthaben. Somit steht viel Geld auf dem Spiel, das in der Regel die Eltern verwalten müssen. Die Redaktion von anwalt.de gibt daher nachfolgend einige Tipps zum Taschengeld und Kinderkonto.

Altersgrenzen im Zivilrecht

Zivilrechtlich sind minderjährige Kinder nicht oder nur teilweise fähig, rechtswirksam zu agieren. Gemäß § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Kinder unter 6 Jahren geschäftsunfähig und ab 7 Jahren beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Aus diesem Grund können grundsätzlich nur die gesetzlichen Vertreter, d. h. in der Regel die Eltern, für das minderjährige Kind handeln. Konkret bedeutet das, dass Rechtsgeschäfte von bis zu 6-Jährigen stets unwirksam sind. Dabei kommt es nicht auf die Bedeutung des Rechtsgeschäfts an; auch der Kauf eines Kaugummis für 20 Cent bleibt unwirksam. Die Rechtsgeschäfte von 7- bis 17-Jährigen sind ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aber nur "schwebend unwirksam". Ihre Wirksamkeit ist so lange "in der Schwebe", bis die erforderliche Genehmigung entweder erteilt oder versagt wird.

Der Taschengeldparagraf, § 110 BGB 

Eine Ausnahme zur schwebenden Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften durch Kinder regelt § 110 BGB, der auch als „Taschengeldparagraf" bekannt ist. Danach sind Rechtsgeschäfte eines Kindes auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an wirksam, wenn es die vertragliche Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm seine Eltern vorher zur Verfügung gestellt haben. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass Kinder allmählich den verantwortlichen Umgang mit eigenem Geld lernen. Für Eltern bedeutet das: Ein Kind ab 7 Jahren kann grundsätzlich selbst bestimmen, wie, wo und wofür es sein Taschengeld ausgibt. Allerdings muss es sich dabei an die Vorgaben der Eltern halten, wofür es das Taschengeld allgemein verwenden darf, und die Verfügungen müssen altersangemessen im vernünftigen Rahmen bleiben.

Bsp.: Das Taschengeld eines 8-Jährigen ist typischerweise nicht zum Kauf einer Hightech-Stereoanlage gedacht - ein solcher Kauf wäre schwebend unwirksam. Der Kauf von Spielzeugautos, Kinderzeitschriften oder Süßigkeiten wäre jedoch altersangemessen und somit nach § 110 BGB wirksam, es sei denn, die Eltern haben diese Dinge verboten.

Achtung: Bei Geschäften, die unter § 110 BGB fallen, können die Eltern ihre Einwilligung so lange widerrufen, wie das Kind seine Vertragsleistung noch nicht bewirkt hat. Hat es etwa bei Abschluss eines Kaufvertrags das Geld noch nicht bezahlt, so ist seine Leistung noch nicht bewirkt und die Einwilligung widerruflich. Auch dem Vertragspartner des beschränkt Geschäftsfähigen steht bis zu dessen Leistung ein Widerrufsrecht zu.

Ausschluss der Vertretungsmacht  

Trotz ihrer allgemeinen Vertretungsmacht und Verantwortung für das Kindesvermögen dürfen Eltern nicht alle Geschäfte für ihr Kind tätigen. Für Rechtsgeschäfte, an denen die Eltern selbst als Partei beteiligt sind, gilt § 181 BGB, der solche "Insichgeschäfte" des Vertreters ausschließt. Insichgeschäfte sind nach § 181 BGB nur zulässig, wenn sie ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen. Hintergrund des Verbots von Insichgeschäften ist, dass die Gefahr von Interessenskonflikten verringert werden soll, die entstehen, wenn eine Person quasi "mit sich selbst" einen Vertrag für einen anderen schließt. Auch als Insichgeschäft bleiben alle ausschließlich rechtlich vorteilhaften Geschäfte für das Kind zulässig, z. B. die Schenkung von Vermögen an das Kind. Umgekehrt steht jedoch eine Übertragung von Kindesvermögen an die Eltern unter dem Verbot der §§ 180, 181 BGB und ist daher ebenso unwirksam wie Schenkungen des Kindes an Dritte, die § 1641 BGB verbietet.

Einige Rechtsgeschäfte dürfen Eltern zwar vornehmen, jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts nach § 1643 BGB. Das Vormundschaftsgericht muss beispielsweise vorher zustimmen, wenn es um den (Ver-)Kauf oder die Übertragung von Immobilieneigentum, um Grundstücksverfügungen, eine Erbschaftsausschlagung, die Übernahme einer Bürgschaft oder um die Aufnahme eines Kredits geht. Ausdrücklich keiner Zustimmung bedürfen hingegen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§§ 1643, 1821 BGB).

Hintergrund: Die richterliche Zustimmung soll die Vermögensinteressen des Kindes bei Rechtsgeschäften von erheblicher Bedeutung vor eventuellen Missbräuchen durch die Eltern schützen.

Steuertipp: Immobilienübertragung als vorweggenommene Erbfolge

Eltern können im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Immobilienvermögen auf ihre Kinder übertragen und dadurch Steuervorteile erzielen. Die Immobilie wird dann später auf den Pflichtteil der Kinder angerechnet. Das Oberlandesgericht München hat z. B. die Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück an ein minderjähriges Kind für rechtens erachtet, weil dies lediglich rechtlich vorteilhaft ist, und hat ausdrücklich auch die steuerrechtlichen Ersparnisse dieser Lösung für legitim erklärt (Az.: 31 Wx 018/07): Die Kinder erhalten Eigentum an einem besonders wertbeständigen Vermögensgegenstand. Eine etwaige nachteilige Verpflichtung durch die Immobilienübertragung tritt jedoch erst mit dem Erbfall ein und nur, wenn die Kinder als gesetzliche Erben die Erbschaft annehmen. Zudem hatte sich der Elternteil vertraglich die Rückübertragung für besondere Fälle vorbehalten.

Inhaber des Kinderkontos 

Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Geld ihres Kindes gemäß einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB), soweit es nicht für besondere Ausgaben bereitgehalten werden muss. Hinweis: Eltern handeln als gesetzliche Vertreter grundsätzlich gemeinschaftlich. Allerdings kann auch ein Elternteil allein mit Zustimmung des anderen Elternteils als gesetzlicher Vertreter auftreten. Bei Uneinigkeit kann auch das Vormundschaftsgericht die Zustimmung erteilen.

Obengenanntes gilt auch für die Eröffnung eines Kinderkontos oder für Festgeldanlagen. Mit Zustimmung des anderen Elternteils kann ein Elternteil Bankgeschäfte für das Kind tätigen, am besten auf den Namen des Kindes. Das OLG Saarbrücken hat klargestellt, dass dann grundsätzlich auch dem Kind als Kontoinhaber die entsprechenden materiell-rechtlichen Forderungen zustehen, auch bei befristeten Festgeldanlagen (Az: 4 U 8/07). Letztlich ist aber für die rechtliche Bestimmung, wer Forderungsinhaber ist, nicht die Anlage auf den Namen des Kindes entscheidend, sondern vielmehr die konkrete Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Elternteil, der das Konto eröffnet.

Wird bei der Eröffnung eines Kinderkontos das Kind als „Gläubiger der Einlage" bezeichnet und nur ein Elternteil als „Sparer", so hat der einzahlende Elternteil keinen alleinigen Zugriff auf das Sparkonto. Das Landgericht Landau gab einer Mutter Recht, die geklagt hatte, weil der Vater das Guthaben des Sohnes von dessen Kinderkonto eigenmächtig auf sein eigenes Konto überwiesen hatte. Die Landauer Richter stellten fest: Nur der Sohn ist Inhaber der verbrieften Forderung; der Vater kann nur mit Zustimmung der Mutter darüber verfügen (Az.: 2 O 126/06).

Steuertipp für das Kinderkonto

Beim Kinderkonto sollten Eltern darauf achten, dass sie Kapitaleinkünfte streng von ihren eigenen getrennt halten und getrennte Buchhaltung über die Konten führen. Hierfür empfiehlt es sich, die Konten in der Liste für das Finanzamt nicht gemeinsam mit den Elternkonten aufzuführen. Wenn man beim Finanzamt nicht ausreichend belegen kann, dass man das Kapital des Kindes wie fremdes Vermögen behandelt, werden die Einkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften des Kindes den Eltern zugerechnet - mit entsprechend höherer Steuerbelastung (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 K 2200/05). Deshalb sollten Eltern keine offensichtlich eigenen Wertpapiergeschäfte über das Kinderkonto abwickeln, keine auf dem Kinderkonto gutgeschriebenen Gewinne auf dem Elternkonto gutschreiben und bei volljährigen Kindern nicht mit einer Kontovollmacht selbst handeln.

* KidsVerbraucherAnalyse (KidsVA), Egmont Ehapa Verlag

(WEL)


Foto(s): ©Fotolia.com

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