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Urlaubsabgeltung ist nicht vererbbar

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Endet ein Arbeitsverhältnis, entsteht ein Anspruch des Beschäftigten auf Auszahlung des noch nicht genommenen Urlaubs. Doch wenn der Tod die Anstellung beendet, erhalten die Erben keinen Anspruch. Der zuvor noch beschäftigte Ehemann einer dreiköpfigen Familie war verstorben. Die Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Kindes verlangte für die Erbengemeinschaft die Abgeltungszahlung für den noch vorhandenen Urlaubsanspruch ihres Mannes. Das beklagte Unternehmen entgegnete, der Anspruch sei erloschen. Sie kämpfte deshalb um die mehr als 3200 Euro bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG).

Urlaubsabgeltung während der Beschäftigung unzulässig

Während des Urlaubs ruht rechtlich betrachtet die Pflicht zur Arbeitserbringung. Der Urlaub soll der Erholung zur Erhaltung der Arbeitskraft dienen. Auf ihn darf grundsätzlich nicht für Geld verzichtet werden. Nur für den Fall der Arbeitsbeendigung ist eine Geldzahlung für nicht genommenen Urlaub vorgesehen, denn danach kann der Arbeitnehmer ihn nicht mehr zur Entspannung nutzen. Auch der Tod beendet das Beschäftigungsverhältnis, da Arbeit in der Regel vom Arbeitenden persönlich zu erbringen ist. Mit dem Tod tritt der Erbfall ein. Die Erben treten dabei insbesondere in die Rechtsverhältnisse des Verstorbenen ein. Das heißt, die vorherigen rechtlichen Verbindungen berechtigen und verpflichten sie in der Regel. Das zeigt sich unter anderem darin, dass Erben für vom Vererbenden eingegangene Verbindlichkeiten einstehen müssen, aber auch bestehende Ansprüche erlangen können. Das war auch der Gedanke der verwitweten Klägerin, als sie die Urlaubsabgeltung forderte.

Anspruch entsteht bei sterbebedingtem Arbeitsende nicht

Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage allerdings ab. Ende die Beschäftigung durch Tod, so entstehe der Abgeltungsanspruch für noch vorhandenen Urlaub des Verstorbenen nicht. Die Begründung: Der Urlaubsanspruch stehe dem Arbeitnehmer höchstpersönlich zu. Genauso wenig wie der Arbeitnehmer zu Lebzeiten seine Arbeitsleistung durch einen anderen erbringen lassen dürfe, stehe der Urlaubsanspruch auch keinem anderen als ihm persönlich zu. Nur er könne den Urlaub zur Erholung nutzen, oder sofern das im Falle des Arbeitsendes nicht mehr möglich ist, zu Geld machen. Der Anspruch könne zudem nicht vor dem Arbeitsende entstehen, denn er ist genauso fest an dieses Ereignis wie an die Person geknüpft. Dementsprechend könne er auch nicht vererbt werden, da er nicht vorhanden sei. Erst bei Arbeitsende verwandele sich der Anspruch auf Freistellung in einen Geldanspruch, der dem Arbeitnehmer selbst zustehe.

(BAG, Urteil v. 20.09.2011, Az.: 9 AZR 416/10)

(GUE)

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