Vermietung von Ferienwohnungen und Nutzungsuntersagung

  • 1 Minuten Lesezeit

Baurechtliche Beschränkungen können auch im Zusammenhang mit Vermietung von Wohnungen eine Rolle spielen, vor allem dann, wenn es sich um kurzfristige Mietverhältnisse wie bei Ferienwohnungen handelt. Denn es sind zwar auch in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich Nutzungsverhältnisse zulässig, die dem Wohnen dienen. Allerdings gehört eine Vermietung von Ferienwohnungen und ähnlichen Nutzungsverhältnissen nicht zum Begriff des Wohnens.

Als Folge von solchen unzulässigen Vermietungen vor allem öffentlich-rechtliche Probleme im Bereich des Baurechts auftreten. In der Regel fordert die Behörde eine Stellungnahme ein. Sodann empfiehlt sich eine qualifizierte Rückantwort.

Wird der baurechtlich unzulässige Tatbestand weiter verwirklicht ergeht in der Regel eine Nutzungsuntersagung. Dagegen sind Widerspruch und Klage sowie meist notwendig, einstweiliger Rechtsschutz zulässig.

Eine Nutzungsuntersagung setzt sogenannte formelle Illegalität voraus. Dies ist dann der Fall wenn eine Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung betrieben wird. Zu prüfen ist folglich, ob eine Baugenehmigung notwendig ist und ob eine solche offensichtlich zu erteilen wäre. Dies ist in den meisten Fällen allerdings problematisch. Deshalb ist bereits im Anhörungsverfahren die richtige Strategie notwendig.

Weiterhin steht die Nutzungsuntersagung im Ermessen der Behörde. Es sind folglich Ermessensfehler zu prüfen. Jedoch sollte man es nicht ohne Weiteres auf einen Bescheid und ein kostspieliges Klageverfahren anlegen, sondern rechtzeitig prüfen, inwieweit eine einvernehmliche Lösung möglich ist.  

Foto(s): Janus Galka


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema