Die drei größten Fehler beim Abschließen von Verträgen
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Viele Konflikte vor Gericht beruhen darauf, dass nicht jeder Vertrag so einfach und reibungslos geschlossen wird wie der Brötchenkauf beim Bäcker oder der wöchentliche Einkauf im Supermarkt. Im Gegenteil: Verträge sind komplex, sehr individuell und lassen sich nicht mal schnell aufsetzen. Beim Abschluss von Verträgen liegt der Teufel nicht nur im Detail, sondern die drei größten Vertragsfehler sind ganz allgemeiner Natur. Deshalb kann man bei Verträgen schon viel falsch machen, bevor man überhaupt nur eine Zeile aufgesetzt hat. Das A und O für gute Vertragsabschlüsse ist deshalb ein fundamentales Grundwissen zu Verträgen, ihrer Bedeutung, ihrem Zweck und ihren Zielen. Die drei größten Fehler macht man beim Abschluss von Verträgen daher nicht mit schlechten Formulierungen, sondern damit, dass man die Bedeutung von Verträgen nicht kennt, sich nicht bewusst macht, welche Funktion Verträge haben oder nur wesentliche Eckpunkte im Vertrag regeln will.
Fehler Nummer 1: Bedeutung von Verträgen wird unterschätzt
Der erste große Fehler beim Vertragsabschluss besteht bereits darin, dass die Bedeutung des Vertrags als zentraler Rechtsgrundlage unterschätzt wird. Auch wenn es in Deutschland zahlreiche geltende Gesetze und Rechtsvorschriften gibt, regelt die meisten Rechte und Pflichten primär nicht das Gesetz, sondern vielmehr ein Vertrag. Der Vertrag begründet damit nicht nur eine Rechtsbeziehung zwischen zwei oder mehreren Personen, sondern gestaltet auch den Inhalt dieser Rechtsbeziehung. Abgeschlossene Verträge bilden deshalb die Grundlage für die meisten rechtlich durchsetzbaren Verpflichtungen.
Der Vertrag ist die entscheidende Anspruchsgrundlage
Viele rechtliche Verpflichtungen ergeben sich also nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern erst durch Verträge. So enthält z. B. das Kaufrecht zwar Vorschriften, wonach der Käufer den Kaufpreis zahlen muss und der Verkäufer Mängel an einer verkauften Sache beseitigen muss. Voraussetzung für diese Ansprüche ist aber immer ein abgeschlossener Kaufvertrag, der diese Pflichten inhaltlich konkretisiert, indem er z. B. die Höhe des Kaufpreises festlegt. Das Gleiche gilt auch beim Arbeitsvertrag, Dienstvertrag oder Mietvertrag. Gerade der Mietvertrag beschreibt detailliert, welche Sache der Vermieter dem Mieter genau zum Gebrauch überlassen muss. Bei einer Mietwohnung ergibt sich deshalb der Anspruch auf Nutzung eines Kellers oder Dachgeschosses aus dem Mietvertrag und nicht aus dem Gesetz.
Damit stellt der Vertrag die entscheidende Rechtsgrundlage für durchsetzbare Rechte und Pflichten dar. Der Vertrag bewirkt daher, dass die Vertragsparteien rechtlich verpflichtet sind, die im Vertrag vereinbarten Leistungen tatsächlich zu erbringen. Der jeweils anderen Vertragspartei entsteht mit dem Vertrag ein Anspruch auf die zugesagte Leistung, den sie gegebenenfalls gerichtlich geltend machen und notfalls über den Weg der Zwangsvollstreckung auch durchsetzen kann. Im deutschen Zivilrecht bildet damit in der Regel der Vertrag die entscheidende Anspruchsgrundlage für einen notfalls gerichtlich durchsetzbaren Anspruch. Man bezeichnet Verträge deshalb auch als Gesetze, die die Parteien vereinbart haben, um alles zu regeln, was das Gesetz ihnen offengelassen hat.
Vertragsfreiheit und Vertragstreue als Eckpfeiler des Vertragsrechts
Da sich das deutsche Vertragsrecht darauf beschränkt, lediglich einen allgemeinen Rahmen vorzugeben, ist der mögliche Regelungsbereich der Vertragsparteien sehr groß. Das Gesetz greift nur dann ein, wenn der Vertrag für eine bestimmte Frage keine Regelung enthält, die Gefahr von Machtmissbrauch besteht oder gegen geltende Gesetze verstoßen wird. So darf man beispielsweise illegale Waffen nicht zum Gegenstand eines Kaufvertrags machen oder Arbeiter „schwarz“ anstellen. Solche Verbote oder gesetzliche Einschränkungen stellen aber nicht die Regel, sondern vielmehr die Ausnahme dar, denn das deutsche Vertragsrecht wird von den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Vertragstreue geprägt. Vertragsfreiheit bedeutet dabei, dass sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen ihre Lebensverhältnisse autonom durch Verträge regeln dürfen. Sie dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie einen Vertrag schließen oder nicht, mit wem sie den Vertrag schließen, um welche Art von Vertrag es sich handelt und welchen Inhalt dieser Vertrag hat oder haben soll. An diesen somit freiwillig eingegangenen Verpflichtungen muss man sich aber andererseits nach dem Grundsatz der Vertragstreue festhalten lassen.
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Grundsatz der Vertragstreue sorgen damit gemeinsam dafür, dass sich die meisten rechtlichen Verpflichtungen nicht aus dem Gesetz ergeben, sondern aus den Verträgen. Einerseits ist man dabei in seiner Entscheidung, „ob“ und „welche“ Verträge man zu welchen Bedingungen schließt, grundsätzlich frei, andererseits kann man sich aber von einmal eingegangen Verpflichtungen nur noch im Ausnahmefall wieder lösen. Deshalb ist gerade nicht jeder Vertrag innerhalb von zwei Wochen frei widerrufbar, sondern es gilt im Gegenteil: Der Vertrag ist bindend. Nur für einige Spezialfälle wie den Einkauf im Internet hat der Gesetzgeber ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt.
Fazit
Verträge bilden also das Fundament jeder vertragsrechtlichen Rechtsbeziehung. Durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit können Vertragsparteien ihren Vertrag grundsätzlich so gestalten, wie sie wollen. Der Grundsatz der Vertragstreue sorgt aber als andere Seite der Medaille dafür, dass man an die im Vertrag aufgestellten Verpflichtungen rechtlich gebunden ist.
Fehler Nummer 2: Funktion von Verträgen wird nicht beachtet
Der zweite große Fehler beim Abschluss von Verträgen ist, dass man sich zu wenig Gedanken darüber macht, welche Funktion und Aufgabe der Vertrag eigentlich hat. Es geht nicht nur darum, einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die andere Vertragspartei zu erhalten, sondern der Vertrag hat ganz entscheidende Funktionen, die bei seiner Gestaltung beachtet werden müssen.
Verträge sind das zentrale Gestaltungsmittel für erfolgreiche Beziehungen
Der Vertrag ist daher nicht nur eine rein formale juristische Notwendigkeit, sondern darüber hinaus das Instrument zur Gestaltung der rechtlichen Beziehung. Das gilt nicht nur für die Geschäftsbeziehung von Unternehmen, sondern auch für die rechtliche Beziehung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder das Verhältnis von Mietern und Vermietern etc. Der Vertrag stellt deshalb die Weichen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit oder das Gelingen eines Mietverhältnisses. Klare und eindeutige Regelungen im Vertrag, die verschiedene Eventualitäten erfassen und von beiden Seiten als fair und ausgeglichen angesehen werden, können jahrelange Streitigkeiten verhindern.
Verträge sind Mittel zum Zweck
Daneben legt der Vertrag das Pflichtenprogramm beider Parteien fest und schafft so erzwingbare Bindungen. Dahinter stehen aber verschiedene Ziele und Erfolge, die mithilfe dieser im Vertrag definierten Verpflichtungen erreicht werden sollen. Unternehmen wollen mit ihren Kundenverträgen Umsätze generieren oder benötigen für ihr Produkt verschiedene Zulieferteile. Arbeitgeber benötigen zusätzliche Arbeitskräfte und Arbeitnehmer stellen ihre Arbeitskraft zur Verfügung, um damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder wollen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Wenn diese Ziele bei Vertragsschluss bedacht werden, kann der Vertrag inhaltlich so gestaltet werden, dass der Vertrag seine Aufgabe als Bindeglied erfüllt und beide Seiten gleichermaßen ihre individuellen Ziele erreichen und im Ergebnis zufrieden sind. Deshalb ist es wichtig, jeden gefundenen Mustervertrag genauestens zu überprüfen, ob die Regelungen tatsächlich geeignet sind, die eigenen Ziele zu verwirklichen. Vertragsmuster können deshalb nur eine hilfreiche Stütze sein, aber niemals eins zu eins übernommen werden.
Verträge steuern und verteilen Risiken
Verträge sind also das wichtigste Gestaltungsmittel zur Begründung und inhaltlichen Gestaltung von Rechtsbeziehungen. Ihre Aufgabe besteht nicht nur darin, die wesentlichen Parameter für die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien zu bestimmen, sondern gute Verträge definieren auch unterschiedliche Risiken, die auf die Parteien verteilt werden. Verträge sind damit nicht nur ein einfaches Gestaltungsmittel, sondern auch die klassische Form zur Steuerung und Verteilung von Risiken. Ein typisches Risiko bei der Durchführung eines Vertrags ist, dass es über einen bestimmten oder mehrere Punkte zum Streit zwischen den Vertragsparteien kommt. Der gerichtliche Weg zur Konfliktlösung wird den Interessen der Parteien aber in vielen Fällen nicht gerecht. Deshalb enthalten viele Verträge Klauseln zur außergerichtlichen Konfliktlösung mithilfe eines Schiedsgerichts oder einer Mediation.
Fazit
Verträge sind also deutlich mehr als eine juristische Formalität, sondern dienen als Mittel zum Zweck stets der Erfüllung bestimmter individueller Ziele. Deshalb muss jeder Vertrag auch individuell gestaltet werden, wobei verschiedene Muster eine hilfreiche Stütze sein können. Damit Verträge das mit ihnen verfolgte Ziel tatsächlich erreichen können, setzen sie sich aus zwei Teilen zusammen. Sie enthalten einerseits alle Regelungen zur Festlegung des Pflichtenprogramms (sog. Zweckerfüllungsklauseln) und andererseits Regelungen für den Fall, dass der Vertrag nicht reibungslos abgewickelt werden kann (sog. Risikoklauseln). Nur wenn beide Bereiche umfassend klar bedacht sind, entsteht ein guter Vertrag, der in der Lage ist, das Fundament für eine erfolgreiche Vertragsbeziehung zu bilden.
Fehler Nummer 3: Vertrag regelt nur die Eckpunkte der Verpflichtungen
Ein dritter fundamentaler Fehler beim Abschluss von Verträgen besteht darin, nur wesentliche Eckpunkte der gegenseitigen Verpflichtungen regeln zu wollen. Ein Vertrag kann seine Aufgabe als Mittel zum Zweck nur dann erfolgreich erfüllen, wenn er in seinen Einzelheiten durchdacht ist und viele mögliche Eventualitäten berücksichtigt. Ein Vertrag kann zwar nicht alle in Zukunft möglicherweise auftretenden Konflikte regeln, aber er kann Regelungen für vorhersehbare Probleme enthalten oder regeln, wer im Streitfall entscheiden darf. Bei der Gestaltung von Verträgen müssen deshalb verschiedene Entwicklungen berücksichtigt werden. Hierzu zählt nicht nur der Fall, dass der Vertrag völlig reibungslos durchgeführt und abgewickelt wird, sondern eben auch der Fall, dass bei der Durchführung und Abwicklung Probleme auftreten können. Einige dieser Probleme hat der Gesetzgeber bereits erkannt und hierzu entweder eine zwingende Regelung getroffen oder einen Lösungsvorschlag gemacht, für Fälle, in denen die Parteien nichts geregelt haben.
Die Vertragsparteien müssen sich deshalb vor Abschluss des Vertrags Gedanken machen, wie die einzelnen Verpflichtungen zu erfüllen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zwar für viele Detailfragen Regelungen, diese müssen aber nicht unbedingt den Vorstellungen der Parteien entsprechen. So regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beispielweise, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen im Zweifel sofort zu erbringen sind. Wenn der Vertrag keine Regelung zur Frage enthält, wann die Parteien ihre Pflichten zu erfüllen haben, gilt diese Regel. Das gilt auch für die Zahlung der Rechnung. Schweigt der Vertrag, bedeutet das, dass die Rechnung im Zweifel sofort bezahlt werden muss. Will der Käufer erst innerhalb von zehn Tagen oder zwei Wochen zahlen, muss er sicherstellen, dass der Vertrag eine entsprechende Regelung enthält. Andernfalls kann der Verkäufer den sofortigen Ausgleich der Rechnung verlangen.
Fazit: Verträge dienen also als wesentliches Werkzeug der Erreichung eines gewollten Erfolgs. Außerhalb des normalen Alltagsgeschäfts lässt sich dieser Erfolg nur erreichen, wenn beim Abschluss des Vertrags genau auf die Gestaltung des Vertrags geachtet wird. Der Vertrag muss sowohl detaillierte Regeln für die Erfüllung der verschiedenen Verpflichtungen enthalten als auch Regeln zur Verteilung unterschiedlicher Risiken. Deshalb setzt ein guter Vertrag voraus, dass die Parteien sich seiner Bedeutung als zentraler Rechtsgrundlage bewusst sind und wissen, welche Ziele sie mit dem Vertrag erreichen wollen. Auf dieser Grundlage lässt sich ein Vertrag aushandeln, der beiden Seiten gerecht wird.
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Rechtstipps zu "Vertragsabschluss" | Seite 42
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