VG Hamburg: Ablehnung zur Zulassung zum Laufbahnabschnitt II ist rechtswidrig

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Rechtsanwalt Christian Reckling hat in einem gerichtlichen Eilverfahren einen Bewerber bei der Polizei Hamburg für den Laufbahnabschnitt II erfolgreich vertreten. Mit Beschluss v. 14.04.2016 (20 E 1368/16) entschied die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg zu Gunsten des Antragstellers. Er wird nunmehr vorläufig zu der am 01.04.2016 begonnenen Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II an der Akademie der Polizei Hamburg zugelassen.

Hintergrund der Verwaltungsrechtssache ist die Bewertung der Strafrechtsklausur, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zum Laufbahnabschnitt II ist. Sowohl der Erst- als auch der Zweitvotant bewerteten die Klausur mit nicht bestanden. Gegen diese Prüfungsentscheidung legte er Widerspruch ein und führte mit anwaltlicher Hilfe an, dass die Bewertung der Klausur rechtswidrig sei. Es seien anerkannte Verfahrensvorschriften und Bewertungsgrundsätze missachtet worden.

Das Verwaltungsgericht sah es als erwiesen, dass der Antragsteller die vorgebrachten Mängel bei der Bewertung der Klausur glaubhaft gemacht und der ihm zustehende Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Die Klausur, die für die Zulassung zum Laufbahnabschnitt II ausschlaggebend war, wurde zu Unrecht als nicht bestanden gewertet. Das Verwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang u.a. wie folgt aus:

„Der Erstvotant hat dieselben Ausführungen in der Klausur zweimal unterschiedlich bewertet und damit einen offensichtlichen Denkfehler begangen [...]. Da die Zweitvotantin zunächst anscheinend die gleichen Punkte verteilt hat wie der Erstvotant und in ihrer Stellungnahme v. 19.02.2016 im Überdenkungsverfahren zu „demselben Ergebnis“ kam wie der Erstkorrektor, ist anzunehmen, dass sie sich auch die aufgezeigte Widersprüchlichkeit zu eigen gemacht hat [...] Die sich daraus ergebenden Widersprüche sind zudem so offensichtlich, dass das Gericht nicht sehenden Auges diese übergehen durfte. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit vor, das sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt.“

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Kommentar:

Die Entscheidung zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass auch Prüfer Fehler bei den Bewertungen von berufsrelevanten Prüfungen begehen. Der betroffene Prüfling sollte daher sein Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) wahrnehmen und die Bewertung(en) unbedingt überprüfen lassen. Dafür ist das Widerspruchsverfahren gedacht, in dem die Prüfer dann Stellung zu den erhobenen Einwendungen des Prüflings nehmen müssen. Beginnt – wie in diesem Fall – die Ausbildung vor Entscheidung in dem Widerspruchsverfahren, kann der Prüfling grundsätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, was das Gericht in diesem Fall zu Recht verneint hat. Rechtsanwalt Christian Reckling steht Ihnen hierfür bundesweit mit seiner Expertise gerne zur Verfügung. 


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