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Volksfest, Kirmes und Co.: Ihre Rechte, wenn der Spaß aufhört

  • 7 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

„Kirmes“, „Kerwe“, „Kirchweih“ oder auch „Dom“, „Wasen“ oder „Dult“ – das Vergnügen, bei dem Fahrgeschäfte, Schaubuden und natürlich reichlich Gerstensaft für zünftige Feierlaune sorgen, hat viele Namen. Geht es hier allerdings so hoch her, dass jemand zu Schaden kommt, ist Schluss mit lustig. Dementsprechend hat bereits so manches Missgeschick auf dem Rummel die Richter beschäftigt. 

Wir haben daher eine Auswahl interessanter Fälle zum Thema zusammengetragen. So unterschiedlich sie auch sein mögen, beweisen sie doch eines: Über Gedeih und Verderb vor Gericht entscheidet auch hier meistens der gesunde Menschenverstand. 

Schadenersatz bei Verletzungen im Bierzelt ist nicht ausgeschlossen

Ein mittlerweile viel zitierter Fall ereignete sich vor einigen Jahren auf dem Oktoberfest. Eine Besucherin war in einem Anfall von Feierlaune auf ihre Sitzbank geklettert. Wenig später stürzte sie auf einen Gast, der soeben seinen Maßkrug an den Mund angesetzt hatte und sich eine schwere Zahnverletzung zuzog. Hierauf sah sich die Dame mit einer Forderung von Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro konfrontiert, doch sie wies jegliche Verantwortung von sich. Sie habe nämlich nur das Gleichgewicht verloren, weil sie ein vorbeigehender Gast gestoßen habe. 

Das Amtsgericht München ließ solche Ausflüchte nicht gelten, wies jedoch darauf hin, dass sich auch der zahngeschädigte Kläger aufmerksamer hätte verhalten können. Die Richter hielten schließlich die Hälfte des verlangten Schmerzensgelds für angemessen. Die Begründung: Bei ausgelassenen Festivitäten im Bierzelt müsse mit derartigen Situationen gerechnet werden, weswegen bei allen Beteiligten ein „sorgfältiges und umsichtiges“ Verhalten vorauszusetzen sei (AG München, Urteil v. 12.06.2007, Az.: 155 C 4107/07).

Sturz von der Bierbank als Dienstunfall

Glück im Unglück hatte dagegen eine Lehrerin. Sie war während eines Klassenausflugs auf einem Volksfest zusammen mit ihren Schülern auf eine Bierbank gestiegen und daraufhin gestürzt. Ihr wurde das Malheur als Dienstunfall anerkannt – der Besuch der Feierlichkeit sei schließlich ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, für die sie als Aufsichtsperson die Verantwortung getragen habe. Wäre sie als Einzige sitzen geblieben, hätte sie sich zudem von ihren Schülern distanziert, was nicht mit ihren Aufgaben als Pädagogin vereinbar gewesen wäre, so das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil v. 31.01.2014, Az.: 1 K 173/13).

Für Stolperfallen auf der Kirmes muss der Betreiber geradestehen

Der Veranstalter eines Volksfests besitzt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sprich, er muss dafür sorgen, dass das Grundstück, auf dem die Feierlichkeiten stattfinden, keine Gefahrenquellen aufweist. Gelingt ihm das nicht, besteht die Möglichkeit, dass Geschädigte Schadenersatz verlangen können. 

Diese Pflichten können auch für die äußeren Ausläufer des Festgeländes gelten. Als Beweis dient ein Fall, in dem eine Anwohnerin über vom Betreiber verlegte ungesicherte Versorgungsleitungen gestolpert war, die sich vor ihrem Haus befanden. Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu (OLG Hamm, Urteil v. 24.03.2015, Az.: 9 U 114/14).

Verhält sich der Besucher extrem unaufmerksam, kann es Ausnahmen geben

Wenig Aussichten auf Erfolg hat eine Forderung nach Schadenersatz dagegen, wenn ein Kirmesbesucher dort zu Schaden kommt, wo er eigentlich nichts verloren hat. In einem solchen Fall ließ das Landgericht Bielefeld einen Kirmesgänger abblitzen, der über eine Anhängerdeichsel eines Verkaufswagens am Rand der Veranstaltungsfläche gestolpert war und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen hatte. 

Was seine Forderung nach 20.000 Euro Schadenersatz und einer Schmerzensgeldrente von 100 Euro dabei ins Leere laufen ließ, war die Tatsache, dass er den Versuch unternommen hatte, sich eine Abkürzung durch einen nicht für den Besucherverkehr bestimmten Bereich zu bahnen. Zudem sei die Deichsel, die ihn zu Fall gebracht hatte, gut zu erkennen gewesen. Der unglücklich gestürzte Besucher hätte sich daher des Risikos bewusst sein sollen, so die Richter (LG Bielefeld, Urteil v. 30. Oktober 2012).

Wer sich beim Verzehr von im Festzelt servierten Speisen verletzt, sollte Beweise vorweisen können

Volksfeste und Jahrmärkte haben durch die Bank eine Menge Wohlschmeckendes zu bieten, wobei manches, was auf dem Teller landet, jedoch mit Vorsicht zu genießen ist. Und hierbei geht es nicht etwa nur um die Auswirkungen der oft üppigen Mahlzeiten auf den Cholesterinspiegel. Auch Fälle von Kleinteilen, die zwar nicht zum Verzehr geeignet sind, aber im Eifer des Gefechts dennoch ihren Weg in Weißwurst, Leberkäse oder Currywurst gefunden haben, kommen immer wieder vor.

Im vorliegenden Fall genoss ein Mann einen Grillteller mit Cevapcici und Reis und verlor dabei einen Zahn. Als Ursache gab er einen harten Fremdkörper in einem der gegrillten Röllchen aus Hackfleisch an – seiner Vermutung nach ein Stein. Er ging vor Gericht und verlangte unter anderem die Erstattung der Kosten seiner Zahnbehandlung in Höhe von 505,65 EUR sowie Schmerzensgeld

Vor Gericht biss der Mann allerdings auf Granit. Zwar verneinten die Richter nicht, dass in einem solchen Fall grundsätzlich Schadenersatzansprüche möglich sind. Allerdings konnte der Kläger das wohl Wichtigste nicht vorweisen. Ihm fehlte das Beweisstück – sprich, der angebliche Stein in seiner Mahlzeit. Auch wenn es sicherlich Angenehmeres geben mag, sollte derjenige, der in einem ähnlichen Fall Schadenersatz verlangen will, daher auf jeden Fall das „Beweisstück“ sichern (BGH, Urteil v. 05.04.2016, Az.: VIII ZR 283/05).

Bei Verletzungen durch Fahrgeschäfte können sich Schadenersatzforderungen als schwierig erweisen 

Die bereits genannte Verkehrssicherungspflicht gilt auch für die Betreiber von Fahrgeschäften. Mit anderen Worten müssen sie durch gewissenhafte Wartung ihrer Geräte genauso dafür sorgen, dass niemand bei der Benutzung ihrer Vergnügungsattraktionen zu Schaden kommt. Hierbei geht ihnen der TÜV zur Hand, der Fahrgeschäfte aller Art in regelmäßigen Abständen intensiven technischen Prüfungen unterzieht. Achterbahnen werden hierbei jährlich, große Riesenräder alle zwei Jahre und Kettenkarussells alle drei Jahre gründlich auf Herz und Nieren geprüft. Geschieht dennoch ein Unfall, kann sich der Inhaber aus der Affäre ziehen, indem er beweist, dass Fahrlässigkeit seitens des Fahrgasts die Ursache des Schadens gewesen ist. 

Mann stürzt von Schiffschaukel und erhält keinen Schadenersatz

Vorsicht: Bei Fahrgeschäften mit höherem „Nervenkitzelfaktor“ kann sich die Geltendmachung von Schadenersatz als schwierig erweisen. So erhielt ein Mann, der sich beim Sturz von einer Schiffschaukel verletzte, vor Gericht eine Abfuhr. Die Richter waren nämlich der Meinung, dass der Inhaber durch gute Instandhaltung seiner Vergnügungsattraktion sowie regelmäßig stattfindende TÜV-Untersuchungen seine Verkehrssicherungspflicht ausreichend erfüllt hatte. 

Das generelle Risiko, das mit der Benutzung einer Schiffschaukel einhergeht, hätte dem Kläger nämlich aufgrund der erkennbaren Gefahr bewusst sein müssen. Zudem sei bei der Benutzung derartiger Fahrgeschäfte der Ausschluss von Restrisiken ohnehin nicht möglich (OLG Frankfurt/M, Urteil v. 14.11.2008, Az.: 13 U 141/08).

Bei einem Kauf auf einer Kirmes gilt üblicherweise kein Widerrufsrecht

Auf zahlreichen Volksfesten und Jahrmärkten wird nicht nur für das leibliche Wohl gesorgt. Zudem sorgen Plüschtiere, kleine Elektrogeräte, Haushaltswaren und weitere typische Kirmes-Artikel für klingelnde Kassen. Doch Achtung: Wer sich zum Kauf entschließt, sollte auch überzeugt sein, dass die erhaltene Ware seinen Vorstellungen entspricht. Denn bei Nichtgefallen kann der Käufer sie üblicherweise nicht zurückgeben. Der Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass auf Kirmes und Co. aufgestellte Verkaufsbuden als sogenannte bewegliche Geschäftsräume gelten können, in denen das Widerrufsrecht, das man etwa aus dem Online-Handel kennt, keine Gültigkeit besitzt. 

Das Recht auf Mangelbeseitigung gilt weiterhin

Allerdings ist der Verkäufer auch hier durch § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Käufer ein mangelfreies Produkt erhält. Tritt ein Mangel auf, kann entweder verlangt werden, dass der Verkäufer die verkaufte Ware instand setzt oder eine mangelfreie Ware nachliefert. Sollte der Verkaufsstand allerdings längst abgebaut und verzogen sein, ist der Ärger vorprogrammiert. Wer sich daher zu einem Kauf auf einem Jahrmarkt oder einem Volksfest entschließt, sollte sichergehen, dass ihm der Verkäufer der Ware eine Kontaktmöglichkeit hinterlässt, indem er etwa eine Visitenkarte bereitstellt.

Mann kauft Wasserenthärtungsanlage für 2000 Euro auf Jahrmarkt und darf Kaufvertrag widerrufen

Das AG Bad Oeynhausen hatte allerdings über einen Fall zu entscheiden, in dem es letztendlich anders kam. Hier hatte ein Mann auf einer Jahrmarktveranstaltung ein Wasserenthärtungsgerät für immerhin 2000 Euro erstanden. Anscheinend plagten ihn jedoch Zweifel an seinem Geschäft. Er unternahm den Versuch, den Kaufvertrag zu widerrufen, worauf sich jedoch der Verkäufer querstellte. 

Die Richter entschieden letztlich, dass dem Käufer in diesem Fall ein Widerrufsrecht zustand. Den Fall des „beweglichen Verkaufsraums“ sahen sie nicht als gegeben an, da im vorliegenden Fall keine jahrmarkttypische Ware den Besitzer gewechselt habe. Zudem bestand nach Ansicht des Amtsgerichts die Möglichkeit, dass der Käufer durch geschickte Manipulationen zu einem Spontankauf verleitet worden war. (AG Bad Oeynhausen, Urteil v. 05.04.2016, Az.: 18 C 415/15)

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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