222 Anwälte für Dienstunfall
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Dienstunfall
Fragen und Antworten
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Dienstunfall: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Dienstunfall sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Dienstunfall: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Dienstunfall umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Dienstunfall und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Ein Dienstunfall liegt vor, wenn sich ein Beamter in Zusammenhang mit dem Dienst verletzt hat. Der Dienstunfall ist mit dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit von einem Arbeitnehmer vergleichbar. Es gibt aber auch Unterschiede.
Der Beamte ist nicht Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und damit auch nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Unfallkasse des Bundes geschützt. Für Dienstunfälle ist stattdessen der jeweilige Dienstherr zuständig. Das Dienstunfallrecht ist als Teil der Beamtenversorgung in den §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt.
Voraussetzung für einen Dienstunfall ist ein plötzliches äußeres Ereignis, das einen nicht ganz unwesentlichen Körperschaden verursacht hat. Daraus muss sich aber keine Dienstunfähigkeit ergeben haben. Ein Sturz innerhalb der Dienststelle oder die Körperverletzung eines Polizisten durch einen Angreifer sind denkbare Möglichkeiten. Auch der Arbeitsweg ist durch das Dienstunfallrecht geschützt. Hier kann sich beispielsweise ein Verkehrsunfall oder auch ein tätlicher Angriff ereignen.
Das Vorliegen eines Dienstunfalles wird vom Dienstherrn per Bescheid festgestellt. Danach können Unfallfürsorgeansprüche wie die Kosten der Heilbehandlung und Schadenersatz für Sachschäden vom Dienstherrn übernommen werden. Wird dagegen der Dienstunfall abgelehnt, sind die Beihilfestelle und die Krankenkasse für die Krankenbehandlung des Beamten zuständig. Wegen Schmerzensgeld muss sich der Beamte grundsätzlich direkt an den Schädiger halten.
Hat ein Dienstunfall eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, kann ein Unfallausgleich gezahlt werden. Der ist eine Art pauschalierter Schadenersatz für häusliche und sonstige Mehraufwendungen durch den Unfall. Erfolgt aufgrund des Dienstunfalles wegen dauernder Dienstunfähigkeit die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, erhält der Beamte statt dem sonst üblichen Ruhegehalt ein sogenanntes Unfallruhegehalt.
(ADS)
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