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Wasser im Haus: wer zahlt den Schaden, wenn der Rückstauschutz versagt?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Der Rückstauschutz sorgt dafür, dass kein Wasser über den Kanal zurück ins Haus dringt und ist deshalb rechtlich vorgeschrieben.
  • Bei Wasserschäden ist eine Haftung des Vermieters, Architekten, Bauunternehmers aber auch durch Stadt oder Gemeinde möglich.
  • In der Regel sind durch den Rückstau entstandene Schäden durch eine Elementarschadensversicherung abgedeckt.

Bei plötzlichem Gewitter, anhaltendem Dauerregen oder auch massiver Schneeschmelze kann das Abwassernetz die plötzlichen Wassermassen manchmal nicht mehr aufnehmen. Nicht nur in der nassen Jahreszeit ist es wichtig, dass die vier Wände über einen funktionierenden Schutz gegen eindringendes Wasser verfügen. Sonst sucht sich das Wasser den Weg über den Kanalanschluss ins Haus zurück. Keller oder Erdgeschoss werden dann in kürzester Zeit mit einer meist stinkenden Brühe geflutet. Das ist nicht nur gefährlich, sondern wird auch schnell teuer.

Verschiedene Vorschriften verpflichten deshalb zur Verhinderung dieses Szenarios zum Einbau eines Rückstauventils, das den Wassermassen den Weg in den Keller versperrt oder einer Hebeanlage, die das Wasser automatisch in den Kanal zurückpumpt. Verpflichtugen finden sich meist in den Entwässerungs- bzw. Abwassersatzungen der Städte und Gemeinden sowie in den Bauordnungen der Bundesländer.

Wer ersetzt den Schaden, wenn diese Schutzmaßnahmen fehlen oder im Ernstfall versagen?

Vermieter

Ein Gebäude ohne funktionierenden Rückstauschutz ist mangelhaft. Entweder wurde ein solcher gar nicht eingebaut oder er funktioniert nicht richtig. Beides kann den Vermieter zum Ersatz für Schäden an Sachen des Mieters verpflichten.

Der Mietvertrag muss auf den Rückstauschutz nicht extra hinweisen. Dessen Vorhandensein gilt vielmehr als stillschweigend vereinbart. Allerdings darf dem Mieter ein fehlender Rückstauschutz nicht bekannt sein. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn vom Mieter in der Vergangenheit häufiger Nässe im Keller festgestellt wurde. Die Kenntnis hiervon kann dem Mieter sonst als Mitverschulden ausgelegt werden.

Architekt oder Bauunternehmer

Unterlaufen dem Architekten bei der Planung oder dem Unternehmer beim Einbau des Rückstauventils Fehler, dann liegen Mängel vor. Diese können in Folge eines Wassereinbruchs zum Schadensersatz berechtigen. Aber Vorsicht: Fünf Jahre nach Abnahme des Bauwerks ist der Anspruch verjährt. Haben Architekt oder Unternehmer diesen Fehler verschwiegen, laufen die fünf Jahre erst mit Ende des Jahres indem der Auftraggeber davon erfahren hat. Spätestens nach zehn Jahren ist aber auf jeden Fall Schluss.

Stadt oder Gemeinde

Auch die Gemeinde oder die Stadt kann unter Umständen haften. Bau, Erhalt und Überwachung von Abwassernetzen sind nämlich Aufgaben der Städte und Gemeinden. Deshalb können diese unter Umständen ebenfalls haftbar gemacht werden. Gründe können zu klein ausgelegte Abwassersysteme oder verstopfte Leitungen sein. Zu beobachten ist, dass die Gerichte den Schaden unter Gemeinde und Gebäudebesitzer hälftig aufteilen, wenn die Abwassersatzung eine Rückstauvorkehrung vorschreibt und diese fehlt oder nicht funktioniert.

Versicherung

Die bloße Hausrat- oder Gebäudeversicherung hilft bei starken Regenfällen nicht. Schutz gibt nur eine sogenannte Elementarschadenversicherung. Selbst dann muss aber immer noch der Vertrag überprüft werden, ob dieser auch Schäden durch Rückstau einschließt.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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