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Workation: Was ist beim Arbeiten im Ausland rechtlich zu beachten?

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Workation: Was ist beim Arbeiten im Ausland rechtlich zu beachten?
anwalt.de-Redaktion

Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Workation heißt der Trend, der seit geraumer Zeit in der Arbeitswelt angekommen ist und von Beschäftigten immer stärker nachgefragt wird. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form des mobilen Arbeitens, bei der man für einen begrenzten Zeitraum von einem Urlaubsgebiet aus arbeitet. Nach dem Feierabend auf Bali surfen oder in der Berghütte saunieren: Die Möglichkeiten, Urlaub und Arbeit zu verbinden, sind schier unbegrenzt. Doch das deutsche Rechtssystem ist bekanntlich kompliziert und so gibt es eine Reihe von Vorschriften zum Thema Arbeit im Ausland, die Sie als Arbeitnehmer kennen sollten. 

Muss der Arbeitgeber einer Workation zustimmen?

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) München haben Arbeitnehmer derzeit keinen Anspruch darauf, vom Ausland aus zu arbeiten, auch wenn der Arbeitsvertrag Remote Work beziehungsweise Homeoffice vorsieht (Az. 12 Ga 62/21). Das heißt, Sie müssen in jedem Fall die Erlaubnis des Arbeitgebers einholen, bevor Sie eine Workation planen.  

Wer ohne Rücksprache seine Koffer packt und in den Flieger steigt, verstößt gegen das Arbeitsrecht und kann vom Arbeitgeber abgemahnt oder schlimmstenfalls gekündigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag, Ihr Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung konkrete Regelungen zum mobilen Arbeiten im Ausland enthält.  

Haben Sie die Erlaubnis zu einer Workation erhalten, sollten Sie dies sicherheitshalber immer schriftlich festhalten, auch wenn eine mündliche Vereinbarung theoretisch ausreicht. Am besten regeln Sie die Rahmenbedingungen der Workation mit Ihrem Arbeitgeber in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, vor allem wenn Ihr Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen dauert. So kann später keine Seite behaupten, von der Abmachung nichts gewusst zu haben. Die Vereinbarung sollte Regelungen zu folgenden Punkten enthalten: 

  • Ort und Dauer des Auslandsaufenthaltes  

  • Arbeitszeiten und Erreichbarkeit 

  • Pflichten des Arbeitnehmers (z. B. zur Arbeitszeiterfassung

  • Arbeitsmittel 

  • Kostenerstattung (z. B. für Visa oder Bescheinigungen) 

  • Modalitäten der Rückkehr 

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Wie lange darf eine Workation dauern?

Von ein paar Tagen bis hin zu mehreren Monaten: Die Dauer einer Workation kann sehr unterschiedlich sein. Wichtig dabei ist die 183-Tage-Regel: Wer mindestens 183 Tage im Jahr in Deutschland arbeitet, bleibt hier steuerpflichtig, und der deutsche Arbeitgeber führt für Sie die Lohnsteuer ab. Eine nur vorübergehende Tätigkeit im Ausland hat also weder steuer- noch arbeitsrechtliche Auswirkungen, denn das deutsche Steuer- und Arbeitsrecht bleibt bestehen. 

Erst wenn der Arbeitsaufenthalt im Ausland länger als 183 Tage dauert, wird man auch im Ausland steuerpflichtig, und das dortige Steuer- und Arbeitsrecht gilt ebenfalls. Dabei weist das jeweils anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen die Steueransprüche, beispielsweise nach den jeweiligen Einkommenssteuergesetzen, einem Staat zu, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Sie werden also, wenn Ihr Auslandsaufenthalt länger als 183 Tage andauert, nicht sowohl in Deutschland als auch in dem Staat steuerpflichtig, in welchem Sie Ihre Workation verbringen, sondern leisten Ihre Steuern nur in einem dieser Staaten. Dies kann für Arbeitgeber mit finanziellen Nachteilen und Mehraufwand verbunden sein, sodass sie in der Regel eher einer Workation zustimmen, die den genannten zeitlichen Rahmen nicht überschreitet. Die 183 Tage umfassen alle Kalendertage. Das bedeutet, dass nicht nur Werktage, sondern auch Wochenenden, Krankheits- und Urlaubstage dazuzählen. 

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Braucht man für eine Workation eine Arbeitserlaubnis?

EU-Staatsangehörige können aufgrund des Freizügigkeitsabkommens ohne Einschränkungen innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union (EU) reisen, sich dort aufhalten und arbeiten. Für eine Workation ist daher weder ein Visum noch eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis erforderlich. Unter Umständen müssen Sie sich jedoch – insbesondere bei einem längeren Aufenthalt – bei der Gemeinde oder dem Ausländeramt vor Ort anmelden. 

Wer plant, in einem Land außerhalb der EU vorübergehend zu arbeiten, sollte sich unbedingt vorher über die Bedingungen im jeweiligen Land informieren. Je nach Zielland und geplanter Aufenthaltsdauer benötigt man ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis. Ein reines Touristenvisum reicht nicht aus, um im Ausland zu arbeiten. Einige Länder bieten spezielle Visa für digitale Nomaden an, zum Beispiel Kolumbien, Dubai oder die Bahamas. Diese berechtigen in der Regel zu einem längeren Aufenthalt von ein bis zwei Jahren.  

(THH)

Foto(s): ©Adobe Stock/Kittiphan

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