PflVG - Pflichtversicherungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum PflVG

  • Was regelt das PflVG?
    Das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter – kurz PflVG – regelt die Pflicht für Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, einen Vertrag über eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  • Welche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen?
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Inland haben und auf öffentlichen Wegen oder Plätzen geführt werden.
  • Für wen gilt das Pflichtversicherungsgesetz nicht?
    Für einige Personengruppen und öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften gilt das PflVG nicht, wie zum Beispiel für den Bund, die Bundesländer, Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sowie für Gemeinde- und Zweckverbände.
  • Was passiert, wenn keine Haftpflichtversicherung besteht?
    Ein Verstoß gegen das PflVG ist eine Straftat, das heißt, es droht entweder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wenn der Versicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bei Fahrlässigkeit.

Über das PflVG

Was regelt das PflVG?

Das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter – kurz PflVG – regelt die Pflicht für Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, einen Vertrag über eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Inland haben und auf öffentlichen Wegen oder Plätzen geführt werden (§ 1 PflVG).

Das PflVG umfasst insgesamt 16 Paragrafen, die in vier Abschnitte unterteilt sind:

  • Erster Abschnitt: Pflichtversicherung (§§ 1 – 7 PflVG)
  • Zweiter Abschnitt: Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftstelle und Statistik (§§ 8 – 11 PflVG)
  • Dritter Abschnitt: Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle (§§ 12 – 14 PflVG)
  • Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 15 – 16 PflVG)
Für wen gilt das Pflichtversicherungsgesetz nicht?

Grundsätzlich betrifft das PflVG alle Kraftfahrzeug- bzw. Anhängerhalter. Für einige Personengruppen und öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften gilt es gemäß § 2 PflVG nicht. Darunter zählt u. a.

  • die Bundesrepublik Deutschland
  • die Bundesländer
  • Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern
  • Gemeinde- und Zweckverbände
  • Halter von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h oder von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bzw. Staplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
Ablehnung des Versicherungsvertrages 

In § 5 PflVG ist festgelegt, wie der Kfz-Haftlichtversicherungsvertrag abgelehnt werden kann.

  • Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge haben eine maximale Mindestlaufzeit von zwölf Monaten – sie sind also Jahresverträge.
  • Sie verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien kündigt.
  • Der Versicherer hat 2 Wochen Zeit, sich für oder gegen die Annahme eines Versicherungsvertrages zu entscheiden.
  • Der Abschluss eines Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftpflicht kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, z. B. wenn der Vertrag beim bisherigen Versicherungsunternehmen wegen Pflichtverletzungen beendet wurde.
Der Entschädigungsfonds

Der dritte Abschnitt des PflVG (§§ 12 – 14 PflVG) enthält Regelungen bezüglich des sogenannten Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen. Personen, die beispielsweise durch einen Unfall – hervorgerufen durch ein Fahrzeug oder einen Anhänger – entweder einen Personen- oder einen Sachschaden erlitten haben, können Schadensersatzansprüche auch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, nicht ermittelt werden kann,
  • der Schadensverursacher keine Haftpflichtversicherung besitzt oder davon befreit ist,
  • der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder
  • gegen den Schadensverursacher ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Was passiert, wenn keine Haftpflichtversicherung besteht?

Wer gegen da PflVG verstößt, begeht eine Straftat. In § 6 PflVG ist das Strafmaß aufgeführt, mit dem zu rechnen ist, wenn keine Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Es muss mit Folgendem gerechnet werden:

Darüber hinaus kann das Fahrzeug auch eingezogen werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde.