4.874 Anwälte für Bußgeld | Seite 204

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Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas A. Unger
Anwaltskanzlei Dr. Unger und Kollegen, Haagstr. 10, 47441 Moers 6628.2676642972 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht
Herr Rechtsanwalt Andreas A. Unger im Bereich Bußgeld bietet Beratung und Vertretung
aus 6 Bewertungen sehr freundliche und kompetente Auskunft, Preise scheinen fair zu sein (03.10.2020)
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Rechtsanwalt Rainer Schmidt-Lonhart
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Fachanwalt Familienrecht • Verkehrsrecht
Im Bereich Bußgeld bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Rainer Schmidt-Lonhart
(29.07.2020) Ich wurde von Rechtsanwalt Schmidt-Lonhart im Familienrecht vertreten. Er hat sich sehr für mich engagiert, innerhalb …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bußgeld

Fragen und Antworten

  • Bußgeld: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Bußgeld umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bußgeld und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Bußgeld: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bußgeld sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Dem Bußgeldverfahren kommt im Bereich des Verkehrsrechts eine zentrale Bedeutung zu. Ca. 95 % aller Bußgeldverfahren sind verkehrsrechtliche Verfahren.

Durch das Bußgeldverfahren, welches ein Teil des Ordnungswidrigkeitenrecht ist, werden Rechtsverstöße mit einem geringeren Unrechtsgehalt als Straftaten durch dieses vereinfachtes Verfahren geahndet. Wer einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht, handelt rechtswidrig, macht sich aber nicht strafbar. Die Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestand bedeutet das Begehen eines „Verwaltungsunrechts".
Ordnungswidrigkeiten werden überwiegend durch die zuständigen Verwaltungsbehörden geanhndet. Durch das Begehen einer Ordnungswidrigkeit kann man folglich nicht bestraft werden oder als vorbestraft gelten.

Gesetzliche Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Gemäß § 1 I OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Im Gegensatz zu Straftatbeständen sehen Ordnungswidrigkeitentatbestände geringfügigere Rechtsfolgen vor. Freiheitsstrafen wegen begangener Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings kann auch wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot angeordnet werden.

Die wichtigsten Vorschriften für verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind u.a.:

Das Bußgeldverfahren für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den §§ 46 ff. OWiG geregelt.

Im Bereich des Verkehrsrechts werden nach dem Bußgeldkatalog z.B. Parkverstöße oder Verstöße beim Einordnen und Abbiegen mit Verwarnungsgeldern geahndet.

Soweit eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dazu gehören z.B. nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze, Rotlichtverstöße, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.

Der Bußgeldkatalog bestimmt für die häufigsten Verstöße Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.

Eine begangene Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

(WEI)

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