149 Anwälte für Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie | Seite 7

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth LL.M.
Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth, LL.M., Jungfernstieg 50, 20354 Hamburg 6719.6146709008 km
Hartnäckig in der Sache, umsichtig in der Vorgehensweise.
Umweltrecht • Verwaltungsrecht • Wirtschaftsrecht • Öffentliches Recht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth LL.M. ist Ihr Ansprechpartner für Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
aus 60 Bewertungen Äußerst kompetente Beratung und Vertretung gegenüber der Jagdbehörde mit positiver Bescheidung der Befriedung meines … (06.03.2024)
Profil-Bild RA Frau Jana Kern
RA Frau Jana Kern
Forum Advocaten BV, Stijfselrui 48 B 101, 2000 Antwerpen, Belgien 6502.1849423711 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Öffentliches Recht • Kaufrecht • Umweltrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie hilft Ihnen Rechtsanwältin Frau RA Frau Jana Kern
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Rechtsanwalt Steffen Küchler
Küchler Rechtsanwaltsbüro, Prenzlauer Promenade 153b, 13189 Berlin 6973.8628446068 km
Fachanwalt Agrarrecht
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Herr Rechtsanwalt Steffen Küchler unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
(24.04.2023) - die detaillierte Beschreibung zum Sachverhalt, Vorgehensweise und Erfolgsaussichten
Profil-Bild Rechtsanwältin Julia Trampisch
sehr gut
Rechtsanwältin Julia Trampisch
Kanzlei Trampisch, Im Ostpark 27a, 35435 Wettenberg 6797.2720440942 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Agrarrecht
Frau Rechtsanwältin Julia Trampisch ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
aus 52 Bewertungen Sehr gute Rechtsanwältin. Nur zu empfehlen. (22.05.2024)
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Rechtsanwältin Anna Ziemann
Dr. Gorski, Scheibe-In der Stroth, Piotter, Rechtsanwälte, Notar, Fachanwälte, Amselweg 2, 27628 Hagen im Bremischen 6651.640886416 km
Recht gestalten - Recht behalten!
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Recht rund ums Tier • Erbrecht • Agrarrecht • Mediation
Frau Rechtsanwältin Anna Ziemann bietet im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie Rechtsberatung und Vertretung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

Fragen und Antworten

  • Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie und dient zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie als rechtliche Grundlage für den Naturschutz innerhalb der Europäischen Union. Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie wurde in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt; ferner wurde das jeweilige Naturschutzgesetz der Bundesländer angepasst.

Sinn und Zweck der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist es, natürliche Lebensräume zu erhalten sowie bedrohte Tier- und Pflanzenarten zu schützen. Da der Naturschutz flächendeckend nötig ist - schließlich halten sich Tiere und Pflanzen nicht an die von Menschen gezogenen Landesgrenzen -, haben sich die Mitgliedstaaten der EU dazu verpflichtet, für einen europaweiten Schutz zu sorgen. Jeden Mitgliedsstaat trifft somit eine Meldepflicht; es muss dabei angegeben werden, welche Areale sich als Schutzgebiete eignen. In Deutschland müssen also die Bundesländer diese Information zunächst dem Bundesamt für Naturschutz mitteilen, das die Auskunft wiederum an die EU-Kommission weitergibt. Ergibt eine Prüfung, dass die vorgeschlagenen Flächen schutzwürdig sind, werden sie zu Schutzgebieten erklärt. Innerhalb dieser Schutzgebiete - sog. Natura 2000 -, die miteinander vernetzt sein sollten, damit dem Wanderverhalten und der Notwendigkeit des genetischen Austauschs Rechnung getragen werden kann, ist etwa die Errichtung von Immobilien erschwert. Sofern Maßnahmen bzw. Vorhaben nämlich zu einer Verschlechterung des Gebiets führen würden, sind sie grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind jedoch möglich. Dabei ist zu beachten, dass auch das Errichten eines Gebäudes in der nahen Umgebung eines Schutzgebietes verboten werden kann, wenn negative Auswirkungen auf das Schutzgebiet zu erwarten sind.

Bevor demnach die zuständige Behörde die beantragte Genehmigung - z. B. im Baurecht die Baugenehmigung - erteilt, muss laut der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie überprüft werden, ob das geplante Objekt etwa aufgrund von Emissionen eine Umweltverschmutzung verursachen würde, die zu einem Umweltschaden führen könnte und so beispielsweise den Baumbestand oder ohnehin schon bedrohte Tierarten weiter gefährden würde. Hat demnach eine Vorprüfung ergeben, dass nachteilige Auswirkungen möglich sind, muss daraufhin gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie eine sog. Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, in der die möglichen Beeinträchtigungen bestimmt werden. Wäre trotz Schadensbegrenzung aufgrund z. B. einer einzuhaltenden Auflage ein erheblicher Schaden im Schutzgebiet zu erwarten, darf das Objekt nur errichtet werden, wenn es keine Alternativen zum geplanten Vorhaben gibt. Entsteht nach Errichtung des Gebäudes tatsächlich ein Schaden, muss der Eigentümer auf eigene Kosten für den Erhalt des Schutzgebietsnetzwerkes sorgen und eventuell eine Kosten im Überblick und wie Sie sparen können">Sanierung durchführen.

In der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie wurde unter anderem geregelt, dass auch spezielle Tierarten, die sich nicht immer in einem der Schutzgebiete aufhalten, zu schützen sind. So halten sich z. B. Fledermäuse nicht nur in der freien Natur auf, sie nutzen auch gerne menschliche Bauten, die deswegen aber nicht zu einem Schutzgebiet deklariert werden können und sollen. Mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie wurden aber auch solche Tierarten unter Schutz gestellt. Die Jagd auf sie ist also verboten.

Übrigens: Sofern die Schutzgebiete dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann die Landwirtschaft dort auch weiterhin betrieben werden. Neben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist aber stets das jeweilige Recht - etwa das Landwirtschaftsrecht oder das Fischereirecht - zusätzlich zu beachten.

(VOI)

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