278 Anwälte für Baumbestand
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Baumbestand
Fragen und Antworten
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Baumbestand: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Baumbestand sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Baumbestand: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Baumbestand umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Baumbestand und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Regelungen über den Baumbestand auf einem Grundstück gehören zum speziellen Nachbarrecht und sind somit Landesrecht. Das bedeutet, dass es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen geben kann. Besonders bedeutsam in diesem Zusammenhang sind die Fragen in Bezug auf die Gefahr, die von den Bäumen auf dem Grundstück des Nachbarn ausgehen, die möglichen Beseitigungsansprüche und die verschiedenen Beeinträchtigungen durch die Bäume.
Gefahr durch Bäume auf Nachbars Grundstück
Grundsätzlich ist jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück wachsenden Bäume verkehrssicherungspflichtig, d.h. er muss alles tun, damit von diesen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht.
Zunächst muss geklärt werden, welche Gefahr von dem jeweiligen Baum ausgeht. Dazu müssen aber alle Faktoren wie z.B. Alter, Baumart, Standort usw. betrachtet werden. Einfachste Art der Kontrolle durch den Baumeigentümer ist die Sichtkontrolle und eventuell kann noch ein Abklopfen des Stammes notwendig sein. Sollte sich der Eigentümer aber nicht sicher sein oder möchte ganz sicher gehen, dann sollte er einen Fachmann einschalten.
Verstößt der Baumeigentümer gegen diese Verkehrssicherungspflicht macht ihn das für den Fall eines durch einen umstürzenden Baum bedingten Fremdschaden schadensersatzpflichtig nach §§ 1004 I, 823, 249 BGB.
Sollte es aber zu einem Umstürzen eines Baumes, z.B. wegen eines starken Sturms kommen, obwohl dieser vorher gesund war, steht dem Geschädigten jedoch kein Schadensersatz vom Nachbarn zu.
Tritt dann doch der Fall ein, dass ein Baum in Nachbars Garten umzustürzen droht und sind damit Gefahren für Leib und Leben verbunden, besteht nach § 229 BGB ein Anspruch auf Selbsthilfe, d.h. dass man den Baum fällen darf. Allerdings muss der Nachbar nicht rechtzeitig erreicht werden können. In Städten erfolgt die Fällung solcher Bäume in aller Regel durch die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk.
Beseitigungsansprüche
Einen Beseitigungsanspruch in Bezug auf Bäume auf dem Nachbargrundstück oder entlang der Grundstücksgrenze gibt es nicht ohne Weiteres. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein Baumbestand, der länger als 5 Jahre geduldet wurde, nicht mehr beseitigt werden muss, denn der Anspruch auf Beseitigung ist dann wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch ein Rückschnitt der betreffenden Bäume ist nur in Ausnahmefällen zu fordern. In beiden Fällen besteht nur dann wieder ein Anspruch, wenn wie bereits oben geschildert, eine akute Gefahr von den betreffenden Bäumen ausgeht.
Überhang
Der Eigentümer eines Grundstücks kann aber gem. § 1004 BGB von den Eigentümern des benachbarten Grundstückes verlangen, dass der Überhang beseitigt wird. Zum Überhang zählen Wurzeln und Zweige, die über die Grundstücksgrenze wachsen und dadurch die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Der Eigentümer darf in diesen Fällen zur Selbsthilfe greifen und die Beseitigung selbst vornehmen, bei Wurzeln sofort und bei Zweigen dann, wenn dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde und dieser die Beseitigung nicht innerhalb der Frist vorgenommen hat. Ein Abschneiderecht besteht jedoch nicht, wenn der Überhang die Grundstücksnutzung nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt. Das ist der Fall, wenn der Überhang in über Griffhöhe im Luftraum über dem Nachbargrundstück vorliegt.
Laubfall
Eine Beeinträchtigung durch Laub, Nadeln oder Zapfen aus dem Garten des Nachbarn, die auf das eigene Grundstück oder in die eigene Dachrinne fallen, ist in der Regel zu dulden. Das Laub von überhängenden Bäumen muss man sogar selbst zusammen rechen, nicht etwa der Baumbesitzer und auch eventuelle Kosten dafür muss man selbst tragen und kann sie nicht dem Nachbarn in Rechnung stellen. Der Nachbar muss auch selbst bei erhöhtem Laubfall seine Bäume nicht zurückschneiden. Dafür müsste die Beeinträchtigung schon extrem sein, etwa wenn die Äste sehr weit auf das angrenzende Grundstück hinüberragen oder die Dachrinnen schon mehrmals durch Laub und sonstigen Baumabwurf verstopft waren.
(WEI)
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