3.532 Anwälte für Freiheitsstrafe | Seite 148

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Rechtsanwalt Igor Posikow
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Herr Rechtsanwalt Igor Posikow bietet Rat und Unterstützung im Bereich Freiheitsstrafe
aus 104 Bewertungen Ich kann Herrn Posikow wärmstens empfehlen. Wenn Hilfe benötigt wird im Bereich Verkehrs- oder Vertragsrecht, hier … (31.05.2024)
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(28.05.2024) Eine sehr kompetente freundliche zuvorkommende vertrauenserweckende Anwältin. Man fühlt sich gut aufgehoben.
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Freiheitsstrafe

Fragen und Antworten

  • Freiheitsstrafe: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Freiheitsstrafe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Freiheitsstrafe: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Freiheitsstrafe umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Freiheitsstrafe und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Die Freiheitsstrafe ist eine staatliche Sanktion, mit der Straftaten sanktioniert werden. Umgangssprachlich wird die Freiheitsstrafe auch als Gefängnisstrafe oder Haftstrafe bezeichnet. Sie wird in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, kurz: JVA.

Die Dauer der Haftstrafe bestimmt sich nach dem jeweiligen Strafmaß als Höchststrafe und Mindeststrafe, das für die begangene Straftat im Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehen ist. So ist zum Beispiel für Betrug gemäß § 263 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu maximal fünf Jahren vorgesehen, wobei für besonders schwere Fälle oder minder schwere Fälle ein längeres bzw. kürzeres Strafmaß vorgeschrieben ist.

Laut dem Gesetz ist eine zu kurz bemessene Freiheitsstrafe zu vermeiden. Laut § 38 StGB darf eine Freiheitsstrafe von unter einem Monat nicht verhängt werden. Und gemäß § 47 StGB ist die Verhängung einer Haftstrafe anstatt einer Geldstrafe von weniger als sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig.

Im deutschen Strafrecht ist das Höchstmaß die lebenslange Freiheitsstrafe, mit der schwerste Verbrechen, zum Beispiel Mord, geahndet werden. Abgesehen von diesem Fall ist die Freiheitsstrafe zeitlich begrenzt. Das Höchstmaß der sogenannten zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre (§ 38 StGB).

Das konkrete Strafmaß der Gefängnisstrafe wird vom Strafgericht im Strafverfahren festgelegt, wobei das Gericht nicht nur die gesetzliche Grundlagen, sondern auch den Resozialisierungsgedanken und den Sühneaspekt berücksichtigen muss.

Zudem kann das Gericht bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren eine sogenannte Bewährungsstrafe verhängen und die Haftstrafe zur Bewährung aussetzen. Bei der Bewährungsstrafe muss der Verurteilte dann nicht ins Gefängnis, allerdings muss er sich während der Bewährungszeit straffrei verhalten und eventuelle Auflagen erfüllen, die das Gericht gemäß § 59a StGB anordnen kann. Als Beispiel sei hier die Ausgleichung und Wiedergutmachung. Die Wiedergutmachung in diesem Sinne ist nicht mit dem Täter-Opfer-Ausgleich zu verwechseln und setzt umfangreiche Ausgleichsbemühungen und Wiedergutmachungsbestrebungen des Verurteilten voraus. Wird gegen die Bewährungsauflagen verstoßen oder der Verurteilte während der Bewährungszeit straffällig, kann die Bewährung widerrufen werden. Dann muss die volle Freiheitsstrafe verbüßt werden.

Wird die Freiheitsstrafe vollzogen, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich, wenn zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt wurden.

Im Jugendstrafrecht kann gegenüber jugendlichen Straftätern ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ist ebenfalls möglich. Scheint die Verurteilung zu einer Jugendstrafe noch nicht geboten, kann auf den kürzer bemessenen Jugendarrest zurückgegriffen werden. Der Jugendarrest hat jedoch nicht die Rechtswirkung einer Strafe und kann daher auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Jugendarrest ist also keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel und kann als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest verhängt werden.

Anmerkung: Nicht zu verwechseln ist die Freiheitsstrafe mit der Untersuchungshaft, die als Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt im Ermittlungsverfahren vom Haftrichter angeordnet werden darf und keine Sanktion, sondern eine verfahrenssichernde Maßnahme bei der Ermittlung einer Straftat ist.

(WEL)

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