325 Anwälte für Opferentschädigungsgesetz
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„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts.“
Als emphatischer Mensch kann ich mich nicht nur in die rechtlichen Probleme meiner Mandanten hineinversetzen. Eine ehrliche Einschätzung der Erfolgschancen ist garantiert, genauso wie die Kostenfrage.
Von Mensch zu Mensch statt von Anwalt zu Mandant!
" Die Würde des Menschen ist unantastbar, Art. 1 ,I GG "
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Opferentschädigungsgesetz
Fragen und Antworten
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Opferentschädigungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Opferentschädigungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Opferentschädigungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Opferentschädigungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Opferentschädigungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
Das Opferentschädigungsgesetz, kurz: OEG, ist ein Gesetz, das die Gewaltentschädigung für Opfer regelt und dem Sozialrecht zuzuordnen ist.
Ein Anspruch auf Opferentschädigung haben gemäß § 1 OEG Personen, die im deutschen Bundesgebiet bzw. auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug Opfer einer Gewalttat geworden sind und dadurch gesundheitlich zu Schaden gekommen sind. Sonderregelungen gelten für Ausländer, die in Deutschland wohnen, oder Touristen. Führt die Gewalttat zum Tod des Opfers, beispielsweise bei Mord oder bei einer schweren Körperverletzung mit Todesfolge, kann auch Angehörigen des Opfers ein entsprechender Anspruch zustehen. Wird die Straftat im Ausland verübt, kann ebenfalls ein entsprechender Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz bestehen.
Voraussetzung für die Gewaltentschädigung ist, dass die gesundheitliche Schädigung auf einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen die eigene oder andere Personen oder dessen Abwehr zurückzuführen ist. Des Weiteren erfasst das OEG auch die Beibringung von Gift und Taten mit gemeingefährlichen Mitteln, etwa Brandanschläge etc.
Für eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz sollte - spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Gesundheitsschadens - ein Antrag gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu empfehlen, möglichst frühzeitig eine Strafanzeige zu erstatten. Denn die Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte alles ihm Zumutbare unternimmt, damit der Sachverhalt aufgeklärt und der Täter der Strafverfolgung unterworfen werden kann. Weitere Ausschlussgründe sind möglich.
Der Opferentschädigungsanspruch nach dem OEG beinhaltet beispielsweise die Behandlungskosten, Beschädigtenrente, Hinterbliebenenrente und Fürsorgeleistungen.
(WEL)
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