71 Anwälte für Prozessführung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Prozessführung
Fragen und Antworten
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Prozessführung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Prozessführung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Prozessführung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Prozessführung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Prozessführung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Prozessführung beschreibt die Handlungen der an einem Gerichtprozess beteiligten Personen. Oft übernehmen Kläger und Beklagter die Prozessführung nicht selbst, sondern beauftragen dafür jeweils einen Anwalt. Diese reichen Schriftsätze ein, stellen Anträge und vertreten ihre Mandanten im Termin vor Gericht. Das alles gehört zur Prozessführung, die sich neben den notwendigen Handlungen im Parteiprozess auch auf bestimmte Taktiken beziehen kann.
Vor vielen Gerichten, so beispielsweise dem Landgericht, Oberlandesgericht oder Oberverwaltungsgericht, herrscht sogenannter Anwaltszwang, das heißt, die Parteien selbst können gar keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen, sondern müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Vor dem Sozialgericht, Verwaltungsgericht oder Amtsgericht für normale Forderungen bis zu 5000 Euro kann hingegen jeder Beteiligte seine Prozessführung selbst übernehmen. Zu bedenken ist aber, dass ein Anwalt durch seine Erfahrung das Verfahren oft zu einem besseren Ergebnis bringen kann, gerade auch, wenn eventuell ein Prozessvergleich sinnvoll ist.
Nicht zu verwechseln ist Prozessführung mit der materiellen Prozessleitung gemäß § 139 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Leitung obliegt dem Gericht, das beispielsweise über Beweisanträge entscheidet oder Gutachten anfordert. Die Prozessführung dagegen betrifft das Anbieten der entsprechenden Informationen bzw. das Stellen von Anträgen an das Gericht. Die Prozessführung umfasst grundsätzlich alle Prozesshandlungen.
Im öffentlichen Recht gilt - anders als im Zivilrecht - der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das hat erheblichen Einfluss auf die Prozessführung. Denn während danach im Grundsatz das Gericht die Tatsachen ermitteln muss, beispielsweise dadurch, dass es ein medizinisches Gutachten einholt, sind im Zivilprozess die Beweismittel durch den Prozessführenden anzubieten. Dazu entscheidet das Gericht im Zivilprozess nur im Rahmen der gestellten Anträge, selbst wenn weitere Ansprüche bestehen würden. Umso wichtiger ist daher, welche Anträge gestellt werden.
Entsteht dem Mandaten durch fehlerhafte Prozessführung des Anwaltes ein Schaden, beispielsweise weil der eine Frist versäumt hat, kann im Rahmen der Anwaltshaftung ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Im Rahmen der weiteren Prozessführung kann z. B. nach Fristversäumnis auch mit einem gut begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Fristversäumnis insoweit wieder beseitigt werden, sodass kein Schaden entsteht.
(ADS)
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