74 Anwälte für Prozessführung
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Weil Rechthaben alleine nicht reicht




"Es gibt nur zwei Tage im Jahr, an denen man nichts tun kann. Der eine ist Gestern, der andere Morgen...."









Rechtstipps von Anwälten zum Thema Prozessführung
Fragen und Antworten
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Prozessführung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Prozessführung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Prozessführung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Prozessführung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Prozessführung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Die Prozessführung beschreibt die Handlungen der an einem Gerichtprozess beteiligten Personen. Oft übernehmen Kläger und Beklagter die Prozessführung nicht selbst, sondern beauftragen dafür jeweils einen Anwalt. Diese reichen Schriftsätze ein, stellen Anträge und vertreten ihre Mandanten im Termin vor Gericht. Das alles gehört zur Prozessführung, die sich neben den notwendigen Handlungen im Parteiprozess auch auf bestimmte Taktiken beziehen kann.
Vor vielen Gerichten, so beispielsweise dem Landgericht, Oberlandesgericht oder Oberverwaltungsgericht, herrscht sogenannter Anwaltszwang, das heißt, die Parteien selbst können gar keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen, sondern müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Vor dem Sozialgericht, Verwaltungsgericht oder Amtsgericht für normale Forderungen bis zu 5000 Euro kann hingegen jeder Beteiligte seine Prozessführung selbst übernehmen. Zu bedenken ist aber, dass ein Anwalt durch seine Erfahrung das Verfahren oft zu einem besseren Ergebnis bringen kann, gerade auch, wenn eventuell ein Prozessvergleich sinnvoll ist.
Nicht zu verwechseln ist Prozessführung mit der materiellen Prozessleitung gemäß § 139 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Leitung obliegt dem Gericht, das beispielsweise über Beweisanträge entscheidet oder Gutachten anfordert. Die Prozessführung dagegen betrifft das Anbieten der entsprechenden Informationen bzw. das Stellen von Anträgen an das Gericht. Die Prozessführung umfasst grundsätzlich alle Prozesshandlungen.
Im öffentlichen Recht gilt - anders als im Zivilrecht - der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das hat erheblichen Einfluss auf die Prozessführung. Denn während danach im Grundsatz das Gericht die Tatsachen ermitteln muss, beispielsweise dadurch, dass es ein medizinisches Gutachten einholt, sind im Zivilprozess die Beweismittel durch den Prozessführenden anzubieten. Dazu entscheidet das Gericht im Zivilprozess nur im Rahmen der gestellten Anträge, selbst wenn weitere Ansprüche bestehen würden. Umso wichtiger ist daher, welche Anträge gestellt werden.
Entsteht dem Mandaten durch fehlerhafte Prozessführung des Anwaltes ein Schaden, beispielsweise weil der eine Frist versäumt hat, kann im Rahmen der Anwaltshaftung ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Im Rahmen der weiteren Prozessführung kann z. B. nach Fristversäumnis auch mit einem gut begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Fristversäumnis insoweit wieder beseitigt werden, sodass kein Schaden entsteht.
(ADS)
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