3.410 Anwälte für Schönheitsreparaturen | Seite 143

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Rechtsanwältin Christiane Sigloch
Kanzlei Christiane Sigloch, Schlossmühlgasse 11, 74653 Künzelsau 6935.1723803788 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Erbrecht
Frau Rechtsanwältin Christiane Sigloch bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Schönheitsreparaturen
(04.04.2023) War für mich positiv.
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sehr gut
Rechtsanwältin Kerstin Reddemann
Kanzlei Kerstin Reddemann, Marktplatz 2, 83527 Haag in Oberbayern 7156.1168316595 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Kerstin Reddemann unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Schönheitsreparaturen
aus 12 Bewertungen Sehr nette und kompetente Anwältin, alle meine Fragen wurden beantwortet und ich fühle mich bestens aufgehoben. (15.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schönheitsreparaturen

Fragen und Antworten

  • Schönheitsreparaturen: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Schönheitsreparaturen: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schönheitsreparaturen umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schönheitsreparaturen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Schönheitsreparaturen sind alle Erhaltungsmaßnahmen, die bei der normalen Nutzung der Wohnung anfallen, beispielsweise das Streichen von Wänden, das Reinigen des Teppichbodens etc.

Im Mietvertrag kann zwar vereinbart werden, dass der Mieter solche Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Allerdings sind Schönheitsreparaturen nur durchzuführen, wenn auch konkret in der Wohnung Renovierungsbedarf besteht.

Zahlreiche Formular-Mietverträge enthalten jedoch starre Fristen für die Schönheitsreparaturen. Da der Mieter in diesen Fällen jedoch nicht die Kosten abschätzen kann, die auf ihn zukommen, hat der Bundesgerichtshof solche starren Fristen-Klauseln für unwirksam erklärt.

Endrenovierungsklauseln und Quotenabgeltungsklauseln

Das gilt ebenfalls für sog. Endrenovierungsklauseln (auch: Quotenabgeltungsklauseln), also Regeln im Mietvertrag, die bestimmen, dass der Mieter jedenfalls bei Auszug die Wohnung zu renovieren oder einen Abschlag zu zahlen hat, wenn er die Wohnung nicht renoviert. Hier gilt: Ist die Renovierungspflicht unabhängig vom Zustand der Wohnung und unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses vereinbart, so ist die isolierte („starre") Endrenovierungsklausel unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Eine flexibel ausgestaltete Quotenabgeltungsklausel, die den Kostenanteil an den tatsächlichen Renovierungsbedarf der Mietwohnung knüpft, ist dagegen grundsätzlich zulässig. Achtung: Allerdings muss die Klausel hinreichend deutlich verfasst sein und dem Transparenzgebot entsprechen. Für den Mieter muss klar erkennbar sein, dass er eine nur unterdurchschnittliche Wohnungsnutzung als Einwand gegenüber dem Vermieter geltend machen kann.

Unwirksame Quotenklausel rechtfertigt keine Mieterhöhung

Weil viele Vermieter Formular-Verträge verwenden, hatten einige Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Schönheitsreparaturen große Auswirkungen auf tausende von Mietverhältnissen. Für sie sind die zeitlich gestaffelten Schönheitsreparaturklauseln unwirksam und die Mieter sind nicht mehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Liegt eine unwirksame Klausel vor, kann der Vermieter nicht deswegen in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen, um seine deshalb entstehenden Mehrkosten auf den Mieter zu übertragen. Denn eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn sie sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert, wie sie beispielsweise im Mietspiegel ausgewiesen ist.

Hinweis: Der Vermieter ist jedoch berechtigt, zu Beginn eines Mietverhältnisses die Miethöhe frei zu bestimmen. Damit kann zumindest in Neu-Verträgen eine entsprechend höhere Miete vereinbart werden. Letzten Endes ist zu erwarten, dass sich dies in den nächsten Jahren wiederum als Steigerung auf die ortsübliche Vergleichsmiete niederschlagen wird und sich die Mieten insgesamt erhöhen.

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