3.891 Anwälte für Testamentsvollstrecker | Seite 163

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Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Wadehn
Wadehn & Kollegen Erbrechtskanzlei • Notar, Viktoriastr. 22, 33602 Bielefeld 6714.8993011601 km
Fachanwalt Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Testamentsvollstrecker steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Wadehn gerne zur Verfügung
(20.06.2019) Ich wurde sehr kompetent und verständlich beraten. Ich habe mich mit dem Service der Kanzlei sehr wohl gefühlt und …
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Rechtsanwältin Monika Berg-Osypka
Kanzlei Berg & Münch, Wallstr. 2, 64823 Groß-Umstadt 6854.9349016254 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Monika Berg-Osypka bietet im Bereich Testamentsvollstrecker Rechtsberatung und Vertretung
aus 7 Bewertungen freundlich, aufmerksam, um Lösungsmöglichkeiten bemüht (12.02.2021)
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Rechtsanwältin Helen Maus
Klünder I Nann I Machanek I Rechtsanwälte, Königstrasse 36, 70173 Stuttgart 6930.9589999003 km
Erbrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Testamentsvollstrecker bietet Frau Rechtsanwältin Helen Maus
aus 9 Bewertungen Wir haben sehr positive Erfahrungen mit der Rechtsvertretung durch Frau Maus gegenüber einem Reiseveranstalter … (06.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Testamentsvollstrecker

Fragen und Antworten

  • Testamentsvollstrecker: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Testamentsvollstrecker umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Testamentsvollstrecker und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Testamentsvollstrecker: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Testamentsvollstrecker sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Der Testamentsvollstrecker ist eine in der Regel vom Erblasser durch Vollmacht - auch über seinen Tod hinaus - bestimmte Vertrauensperson, die kraft ihres Amtes den Nachlass als sein Vertreter oder der Vertreter seiner Erben umsetzt. Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Entscheidend sind die Wünsche und Vorstellungen des Erblassers. Mit der Testamentsvollstreckung wird den Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlass entzogen.

Der Erblasser benennt den Testamentsvollstrecker durch Testament oder Erbvertrag. Eine Benennung durch eine vom Erblasser dazu bevollmächtigte Person ist ebenfalls möglich. Erst wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht das Amt annimmt, beginnt es. Es endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers, wenn seine Geschäftsfähigkeit fortfällt oder durch Kündigung bzw. Entlassung durch das Nachlassgericht.

Das Nachlassgericht kann dem Testamentsvollstrecker auf seinen Antrag ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen. Für das Verfahren gelten dabei die entsprechend anzuwendenden Regeln für den Erbschein

Die Testamentsvollstreckung ist in den §§ 2197 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, wobei grundsätzlich zwischen zwei Formen der Testamentsvollstreckung unterschieden wird: Bei der Auseinandersetzungsvollstreckung oder Abwicklungsvollstreckung ist die Tätigkeit von dem Testamentsvollstrecker auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet (§§ 2203, 2204 ff. BGB). Verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass dagegen schwerpunktmäßig, spricht man gemäß § 2209 BGB von der sogenannten Verwaltungsvollstreckung oder Dauervollstreckung.

Nachlassverbindlichkeiten können gegenüber dem Testamentsvollstrecker oder gegenüber den Erben geltend gemacht werden. In der Zwangsvollstreckung ist jedoch ein Titel des Nachlassgläubigers gegen den Testamentsvollstrecker nötig.

Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, die oft bereits schon vom Erblasser bestimmt wurde. In seinem Amt ist der Testamentsvollstrecker zur Rechnungslegung und Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten verpflichtet. Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten als solcher, besteht gegen ihn ein Anspruch auf Schadenersatz.

(WEL)

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