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Profil-Bild Rechtsanwalt Önder Bogazkaya
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Bei juristischen Fragen im Bereich Zeugen unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Önder Bogazkaya

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zeugen

Fragen und Antworten

  • Zeugen: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zeugen umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zeugen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Zeugen: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zeugen sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Zeugen sind natürliche Personen, die über wahrgenommene Tatsachen eine Auskunft geben sollen. Vorschriften zur Zeugeneinvernahme beinhaltet jede Verfahrensordnung, zum Beispiel §§ 384, 385 ZPO, §§ 48 ff. StPO, § 98 VwGO.

Zeugnispflicht

Zeugen unterliegen der sogenannten Zeugnispflicht. Diese Pflicht zur Zeugenaussage gilt für jeden, der der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt. Danach ist ein Zeuge in der Regel zum Erscheinen, zur Aussage und gegebenenfalls zur Beeidigung verpflichtet. Ein Zeuge muss bei seiner Aussage die Wahrheit über seine tatsächlichen Wahrnehmungen wiedergeben.

Zeugenbeweis

Der Zeugenbeweis ist ein anerkanntes Prozessmittel, das sich auf die Wahrnehmungen des Zeugen beschränkt, also seine Erfahrungen durch riechen, sehen, schmecken, hören und fühlen. Der Zeuge darf nichts verschweigen, was zu einer wahrheitsgemäßen Aussage gehört. Ein Fragerecht steht dem Zeugen regelmäßig nicht zu, es sei denn, er ist zum Beispiel auch Nebenkläger und fungiert vor Gericht derzeit nicht als Zeuge.

Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen sind jedoch nicht beweiskräftig. Die Richtigkeit der Zeugenaussage beurteilt das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Dabei kommt es sowohl darauf an, ob der Zeuge glaubwürdig, als auch darauf an, ob die Zeugenaussage glaubhaft ist.

Personenkreis

Parteien, Beteiligte oder der Beschuldigte können nicht als Zeugen auftreten. Allerdings kann ein Prozessbevollmächtigter als Zeuge auftreten, etwa ein Strafverteidiger etc. Natürlich hat ein Zeuge das Recht, sich bei einem Rechtsanwalt rechtlichen Beistand einzuholen, etwa wenn es um sein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Beschuldigten geht.

Vom Sachverständigen grenzt sich der Zeuge durch den Inhalt seiner Aussage ab. Der Zeuge sagt über wahrgenommene Tatsachen aus, wohingegen ein Sachverständiger über seine Kenntnisse und sein Fachwissen aussagt. Je nach Sachlage kann es jedoch sein, dass der Sachverständige auch als Zeuge aussagt.

Zeugeneinvernehmung

Die Zeugenvernehmung folgt normalerweise einem festen Ablauf. Zunächst wird der Zeuge in den Sachverhalt eingeführt, dann über sein Zeugnisverweigerungsrecht und Aussageverweigerungsrecht und die Folgen von Falschaussagen belehrt. Daran schließt sich dann die Vernehmung zur Person und zur Sache an.

Wird der Zeuge im Laufe der Zeugenvernehmung beispielsweise durch die Polizei selbst zum Beschuldigten, muss die Zeugeneinvernahme sofort eingestellt und eine sofortige Niederschrift angefertigt werden. Sagt der Zeuge trotzdem weiter aus, besteht für die Zeugenaussage ein Verwertungsverbot.

Vereidigung

Zum Schluss erfolgt unter Umständen eine Vereidigung. Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, kann dieser vereidigt werden. Macht der Zeuge eine Falschaussage oder leistet auf diese sogar den Eid (Meineid), macht er sich strafbar.

Zeugenauslagen

Dem Zeugen sind alle Aufwendungen zu erstatten, die im Zusammenhang mit seiner Aussage entstanden sind. Das sind insbesondere der Verdienstausfall und weitere Auslagen, wie beispielsweise Fahrtkosten.

Zeuge vom Hörensagen

Von Zeugen vom Hörensagen spricht man, wenn ein Zeuge darüber eine Aussage macht, was ihm von einer anderen Person mitgeteilt wurde. Im Strafverfahren entscheidet das Gericht, ob es die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen für ausreichend stichhaltig hält. Problematisch kann die Zeugenaussage vom Hörensagen dann werden, wenn ein verdeckter Ermittler ins Spiel kommt. Berichtet der Zeuge Angaben zu dieser Person, die dem Gericht ja nicht bekannt ist, so ist die Aussage nur zu berücksichtigen, wenn weitere Beweismittel sie stützen.

Weitere Zeugen sind etwa der Augenzeuge, der Ohrenzeuge, der Alibizeuge, der Erkennungszeuge und der Amtszeuge.

Zeugenschutz

In bestimmten Situationen kann dem Zeugen der sogenannte Zeugenschutz gewährt werden. Zeugenschutz kommt immer in Betracht, wenn der Zeuge durch seine Aussage in Gefahr gerät. Insbesondere in Prozessen zur organisierten Kriminalität hat der Zeugenschutz eine besonders wichtige Bedeutung.

(WEL)

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