60 Jahre Betriebsverfassungsgesetz
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[image]Erst gut drei Jahre alt war das Grundgesetz der jungen, deutschen Demokratie, als am 11. Oktober 1952 das im Sommer zuvor verabschiedete Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in das Bundesgesetzblatt eingetragen wurde und knapp einen Monat später - am 14. November 1952 - in Kraft trat. Das BetrVG ist die rechtliche Basis für die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer, auf den öffentlichen Dienst ist das BetrVG nicht anwendbar. Es beinhaltet die rechtlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat und sichert so die Mitbestimmung der Mitarbeiter in allen sie direkt betreffenden Belangen.
Lange Tradition
Der Zusammenschluss von Arbeitnehmern hat eine lange Tradition in Deutschland: Erste Arbeiterausschüsse wurden erstmals Mitte des 19 Jahrhunderts freiwillig in Unternehmen akzeptiert, in Bayern gab es 1900 erste gesetzliche Regelungen zur Bildung von Arbeiterausschüssen. Das erste Gesetz, das sich dieser Thematik in Deutschland zu Zeiten der Weimarer Republik widmete, war das Betriebsrätegesetz von 1920. Im Dritten Reich wurde diese Form der Arbeitnehmervertretung abgeschafft, durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ersetzt, das aber unmittelbar 1945 wieder außer Kraft gesetzt wurde. Bereits Anfang 1946 wurden erste Rahmenbestimmungen über eine Betriebsverfassung erlassen bis endlich 1952 das BetrVG geschaffen wurde. Nach 20 Jahren wurde dieses BetrVG 1972 das erste Mal grundlegend reformiert, 2001 wurde es erneut novelliert.
Wesentliche Inhalte
Als wesentlichen Grundsatz für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat stellt § 2 BetrVG eine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit auf, die jedoch wegen naturgemäß unterschiedlicher Interessen oft schwer umzusetzen ist.
Das BetrVG enthält neben Regelungen zur Schaffung eines Betriebsrates Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, also vor allem Rechte und Pflichten beider Seiten. Eine Verpflichtung zur Förderung der Bildung eines Betriebsrates gibt es übrigens nicht, die Bildung eines Betriebsrates ist also allein von der Initiative der Arbeitnehmer abhängig.
Dem Betriebsrat kommen vor allem Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten zu, beispielsweise bei Einstellungen oder Kündigungen. Daneben verfügt der Betriebsrat auch über Informationsrechte, die zur Wahrnehmung der übrigen Rechte erforderlich sind. Neben der Mitwirkung, die keine aktive Beeinflussung der Entscheidung des Arbeitgebers ermöglicht, stehen dem Betriebsrat Widerspruchs- und Vetorechte sowie Zustimmungsrechte zu. Gerade mit diesen Rechten ist es dem Betriebsrat möglich, Einfluss auch auf Entscheidungen des Arbeitgebers zu nehmen.
(LOE)
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