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Ab sofort keine Gratis-Taschentücher mehr in der Apotheke?

  • 3 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • In Zukunft dürfen Apotheken ihren Kunden beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente keine Werbegeschenke mehr anbieten.
  • Das gilt auch für geringwertige Werbegaben wie einen Brötchengutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein.
  • Eine solche Vergünstigung ist wettbewerbswidrig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 6. Juni 2019.
  • Lediglich beim Kauf rezeptfreier Waren ist das Überreichen der üblichen Gratis-Taschentücher weiterhin erlaubt.

Darmstadt: Brötchengutschein aus der Apotheke

Im ersten Fall hatte eine Apotheke in Darmstadt im September 2014 beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel Gutscheine über wahlweise „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“ verteilt, die bei einer nahe gelegenen Bäckerei eingelöst werden konnten. Dagegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. 

Das Landgericht Darmstadt gab der Zentrale Recht (Az.: 14 O 186/15). Die Brötchengutscheine stellten einen Verstoß gegen die für Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften dar und seien daher wettbewerbswidrig. Die beklagte Apotheke legte Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ein, unterlag aber auch dort (Az.: 6 U 164/16).

Berlin: Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Apothekeneinkauf

Einen ähnlichen Fall gab es 2014 auch in Berlin. Eine dort ansässige Apotheke bot ihren Kunden bei Einlösen eines Rezepts einen Ein-Euro-Gutschein an, der bei einem Einkauf in der gleichen Apotheke eingelöst werden konnte. Auch hier klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung. 

Das Landgericht Berlin (Az.: 97 O 12/15) gab der Klage zunächst statt. Es bejahte wie auch die Richter im vorhergehenden Fall einen Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel. Die Revision der beklagten Apotheke beim Kammergericht Berlin (Az.: 5 U 97/15) hatte jedoch Erfolg. Es urteilte, dass die Berufsausübungsfreiheit der Apotheke schwerer wiege und das Verbot einer solch geringwertigen Dreingabe unverhältnismäßig sei.

BGH urteilt: Werbegaben sind unzulässig!

Über beide Fälle entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Urteilen (Az.: I ZR 206/17 und I ZR 60/18) am 06.06.2019, passenderweise kurz vor dem Welttag der Apotheken am 7. Juni. Die Bundesrichter urteilten jeweils, dass die Zugabe eines Gutscheins beim Kauf eines rezeptpflichtigen Medikaments unzulässig ist.

Auch die Dreingabe so geringwertiger Werbegeschenke wie eines Brötchengutscheins, einer Schachtel Hustenbonbons oder einer Packung Taschentücher stellt einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften nach dem Heilmittelgesetz (HMG) und dem Arzneimittelgesetz (AMG) dar. Die strenge Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt in Deutschland bereits seit Ende der 70er-Jahre. Ziel ist die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und einer flächendeckenden Versorgung mit Medikamenten. 

Versandapotheken aus dem Ausland sind nicht betroffen

Einen bitteren Beigeschmack dürfte der Fall durch die Tatsache bekommen, dass im Ausland ansässige Versandapotheken von dem Verbot nicht betroffen sind. Sie unterliegen nicht den deutschen Wettbewerbsgesetzen und dürfen somit weiterhin auch auf dem deutschen Markt günstigere Preise verlangen.

Der BGH stellte fest, dass dies keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG) und damit keine unzulässige Diskriminierung von Inländern darstellt. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2016 (Az.: C-148/15) geurteilt, dass die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen EU-Recht verstößt. 

Das betrifft nach Entscheidung des BGH jedoch nur Apotheken, die in anderen Staaten der EU ansässig sind. Für Apotheken in Deutschland, die ausschließlich im Warenverkehr ohne grenzüberschreitenden Bezug tätig sind, dürfen die Preisvorschriften dennoch weiterhin angewendet werden. Eine Ungleichbehandlung von Inländern im Gegensatz zu anderen Unionsbürgern ist also möglich, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht.

Berufsausübungsfreiheit nicht verletzt

Weiterhin urteilten die Karlsruher Richter, dass es sich bei dem Werbegabenverbot um keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) handelt. Die dort verankerte Berufsausübungsfreiheit darf in diesem Fall eingeschränkt werden, da die Sicherstellung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln ein öffentliches Interesse darstellt und damit überwiegt.

Ab sofort also keine Papiertaschentücher mehr beim Einkauf in der Apotheke?

Ganz so düster sieht die Lage für Apothekenkunden dennoch nicht aus. Beim Verkauf von rezeptfrei verkäuflichen Medikamenten dürfen Apotheken ihren Kunden weiterhin ein kleines Extra mitgeben. Die typische Packung Papiertaschentücher oder ein Traubenzuckerpröbchen ist auch erlaubt, wenn der Kunde etwa Bonbons oder Gesichtscreme in der Apotheke kauft. Lediglich beim Kauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die Gratisbeigabe ab sofort tabu.

 (TZE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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