Abmahnung der Wettbewerbszentrale: Was nun?

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Selbst wenn Unternehmen bestrebt sind, die gesetzlichen Bestimmungen und Regeln des "fairen Wettbewerbs" einzuhalten, kann es passieren, dass ihnen eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß der Wettbewerbszentrale ins Haus flattert. Nahezu alle Branchen sind von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale betroffen. In diesem Blogbeitrag gebe ich einige wichtige Tipps, wie Sie auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (nicht) reagieren sollten.

Wer oder was ist die Wettbewerbszentrale eigentlich?

Die Wettbewerbszentrale (die „Zentrale“) gehört zu den häufigeren Abmahnern, wenn es um Wettbewerbsverstöße geht. Die „Zentrale“ ist nach eigenen Angaben die größte tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Einhaltung von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbestimmungen zu sichern. Grundlage ihrer Tätigkeit insoweit ist die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die "Zentrale" hat die gleiche Rechtstellung wie ein durch unlauteren Wettbewerb beeinträchtigtes Unternehmen. Ebenso wie ein Wettbewerber kann also auch die Wettbewerbszentrale Wettbewerbsverstöße abmahnen, Klage auf Unterlassung bei Gericht einreichen und bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen fordern und einklagen.

Was mahnt die Wettbewerbszentrale ab?

Die Palette der von der Wettbewerbszentrale abgemahnten Wettbewerbsverstöße ist vielfältig und reicht von fehlerhaften AGB-Klauseln, Schwarzverkäufen, Verstößen gegen gesetzliche Informationspflichten (Widerrufsbelehrung, Impressum, Garantie), Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (Grundpreis, UVP, Streichpreise), Verstoß gegen die Buchpreisbindung, Verstoß gegen die EU-Kosmetikverordnung, falsche Regelungen hinsichtlich Gewährleistung und Garantie, irreführende Werbung mit Garantieansprüchen, irreführende Preisangaben in der Werbung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Textil, Kosmetik, Lebensmittel), fehlende Einträge in die Handwerksrolle, fehlende Registrierung beim Verpackungsregister oder der EAR-Stiftung, über Schleichwerbung, unerlaubte E-Mail-Werbung, Datenschutzverstöße bis hin zu Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz, das Ladenschlussgesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Arzneimittelgesetz und das Elektro-Gesetz.

Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Abmahngründe lassen sich in Zeiten, da sich Verordnungen und Gesetze EU-weit rasch ändern, immer wieder finden.

Was ist bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale zu bedenken?

Weder ist es ratsam, die Abmahnung zu ignorieren, noch sollte voreilig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Kostenpauschale gezahlt werden, in der Hoffnung, die Sache sei damit preiswert erledigt.

Im Gegensatz zu Abmahnungen von Wettbewerbern verlangt die Wettbewerbszentrale zwar keine Abmahnkosten in vierstelliger Höhe, sondern nur einen geringen Pauschalbetrag. Abmahnungen der Wettbewerbszentrale scheinen daher recht "günstig" zu sein. 

Der "nette" Schein trügt jedoch, lauern nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auch hier Vertragsstrafen. Denn ebenso wie Wettbewerber überprüft auch die Wettbewerbszentrale, ob Unterlassungserklärungen eingehalten werden und fordert bei Verstößen Vertragsstrafen. 

Vertragsstrafen können mehrere Tausend EUR betragen. Das finanzielle größere Übel kann also erst noch kommen.

Abmahnung keinefalls ignorieren: Es drohen Klagen, Gerichtskosten und weitere Anwaltskosten

Keine gute Idee ist auch, die Abmahnung der Wettbewerbszentrale zu ignorieren. Abmahnungen der "Zentrale" sind keine Fakes und sollten ernst genommen werden. Die Wettbewerbszentrale macht Unterlassungsansprüche auch gerichtlich geltend.

Wenn auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale nicht reagiert wird, droht daher ein Klageverfahren, welches nicht nur Gerichtskosten, sondern weitere Anwaltskosten nach sich zieht. Die Wettbewerbszentrale ist dafür bekannt, dass sie die Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend macht.

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben und die geforderte Kostenpauschale zahlen, sollten Sie den Vorwurf der Wettbewerbszentrale anwaltlich prüfen lassen und sich bzgl. der Vermeidung von Vertragsstrafen beraten lassen.

Lassen Sie Abmahnungen der Wettbewerbszentrale anwaltlich prüfen

Mit der Überprüfung von Abmahnungen der Wettbewerbszentrale sollten Sie Anwälte beauftragen, die im Wettbewerbsrecht spezialisiert sind. Denn wettbewerbsrechtliche Verhaltensregeln sind nicht nur im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthalten. Auch zahlreiche andere Gesetze enthalten Regeln, die das Verhalten von Wettbewerbern am Markt (sog. Marktverhaltensregeln i. S. v. § 3a UWG).

Das Wettbewerbsrecht ist daher kein Rechtsgebiet, in das man sich mal eben schnell einliest. Nicht nur juristische Laien, sondern auch Anwälte, die nicht im Wettbewerbsrecht spezialisiert sind, können Schwierigkeiten haben einzuschätzen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und wie man reagieren kann und sollte.

Zudem sind nicht nur Kenntnisse im materiellen Wettbewerbsrecht, sondern auch praktische Erfahrungen und Verhandlungsgespür erforderlich, um auf Augenhöhe mit der Wettbewerbszentrale verhandeln zu können.

Anwaltliche Beratung bei Abmahnungen schützt vor Vertragsstrafen

Selbst wenn die anwaltliche Überprüfung ergibt, dass die Abmahnung der Wettbewerbszentrale berechtigt ist, kann sie kompetente anwaltliche Beratung vor weiteren Schäden bewahren. So ist darauf zu achten, dass keine zu weite Unterlassungserklärung abgegeben wird, um die Gefahr von Vertragsstrafen auch rechtlich so weit wie möglich zu reduzieren.

Zudem gilt es vor Abgabe einer Unterlassungserklärung die Verstöße abzustellen, d.h. beanstandete Angebote, Werbetexte oder Rechtstexte rechtskonform zu überarbeiten sowie dafür zu sorgen, dass beanstandete Inhalte aus dem Cache der gängigen Suchmaschinen entfernt werden. Auch hier ist anwaltliche Beratung von nicht zu unterschätzendem Wert. 

Was kann ich für Sie als Fachanwältin für Wettbewerbsrecht tun?

Ich berate seit mehr als 20 Jahren bundesweit Mandanten aus den unterschiedlichsten Bereichen im Wettbewerbsrecht, insbesondere bei Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstöße.

Als Fachanwältin für Wettbewerbsrecht bin ich bestens vertraut möglichen Angriffspunkten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und weiß, wie man rechtlich und taktisch am besten auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen reagiert. Sie erhalten von mir eine konkrete Einschätzung zur Sach- und Rechtslage, zu den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und - selbstverständllich - eine konkrete Handlungsempfehlung.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten?

Sie sollen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe unterschreiben sowie Abmahnkosten zahlen, und das alles innerhalb einer Woche? Sie möchten sich vorher anwaltlich beraten, am besten mit Spezialisten im Wettbewerbsrecht? Dann sind Sie bei mir genau richtig! Ich berate Unternehmen bundesweit, schnell, verständlich und praxisorientiert.

Profitieren auch Sie von meiner langjährigen Erfahrung aus einer Vielzahl von Beratungen im Wettbewerbsrecht und wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren und Klageverfahren.

Gerne können Sie mir die Abmahnung per E-Mail zusenden (d.himburg@ra-himburg-berlin.de). Im Rahmen einer kurzen kostenlosen Erstberatung erläutere ich Ihnen kurz die Rechtslage und zeige Ihnen einen aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht sinnvollen Lösungsweg auf. Je nach Ihrer finanziellen Situation biete ich faire Pauschalpreise an.

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Anwältin für Wettbewerbsrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung

Foto(s): Bild von PublicDomainPictures auf Pixabay


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