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Arbeitspflicht trotz Sturm? Nicht arbeiten, zu spät am Arbeitsplatz und Aufräumarbeiten

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Arbeitnehmer müssen frühzeitig ihren Arbeitgeber informieren, wenn sie nicht oder zu spät zur Arbeit erscheinen.
  • Unwetterbedingte Verspätungen zählen häufig zum Wegerisiko, das Arbeitnehmer tragen müssen.
  • Arbeitnehmer können Arbeitslohn nur bei einer persönlichen Verhinderung verlangen, z. B. bei einem unverschuldeten Unfall, bei Schadensbeseitigung am eigenen Haus, der Hilfe für verletzte Angehörigen oder einer notwendigen Kinderbetreuung.
  • Anspruch auf Arbeitslohn besteht dagegen bei wetterbedingten Betriebsausfällen, die als Betriebsrisiko nur Arbeitgeber treffen.
  • Treffen Wegerisiko und Betriebsrisiko aufeinander, entfällt jedoch der Lohnanspruch.
  • Abweichende Regeln im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können vorgehen.
  • Arbeitgeber können im Notfall von Mitarbeitern zumutbare Aufräumarbeiten verlangen.

Zug ausgefallen, Straße gesperrt, Auto beschädigt oder das Kind muss betreut werden, weil die Schule ausfällt. Der Arbeitgeber wiederum verlangt Hilfe bei der Beseitigung von Sturmschäden. Was müssen Arbeitnehmer tun und was nicht?

Bahn und Bus ausgefallen

Stellt die Bahn den Fernverkehr ein, wie beim Sturmtief Sabine, tragen Arbeitnehmer das Risiko, wenn sie deshalb nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheinen. Von ihnen können zumutbare Schritte verlangt werden, damit sie dennoch zum Arbeitsplatz gelangen. Sie müssen beispielsweise alternative Wege zur Arbeit nutzen, auch wenn sie deshalb erheblich früher aufstehen müssen.

Dabei müssen sich Beschäftigte allerdings nicht übermäßig in Gefahr begeben. Sie dürfen sich insofern auf örtliche offizielle Warnungen wie z. B. die des Deutschen Wetterdienstes (DWD) berufen.

Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber frühzeitig darüber informiert werden. Sonst liegt ein unentschuldigtes Fernbleiben vor, infolgedessen eine Abmahnung oder gar Kündigung droht.

Straße gesperrt

Auch eine versperrte Straße befreit noch nicht von der Arbeitspflicht. In den meisten Fällen gelangen sie über andere Wege zum Arbeitsplatz. Ein dadurch längerer Weg zur Arbeit ist Arbeitnehmern in den meisten Fällen zumutbar.

Arbeitnehmer müssen jedoch nicht bei jeder Sturmwarnung sofort mit solchen Einschränkungen rechnen. Etwas anderes gilt bei entsprechenden Erfahrungen, wonach eine Strecke nach einem Sturm regelmäßig durch umgestürzte Bäume versperrt ist. Arbeitnehmer müssen sich dann früher auf den Weg machen.

Auto oder Haus beschädigt

Ist das Auto z. B. durch einen umgestürzten Baum beschädigt und nicht mehr fahrtüchtig oder muss das Haus nach Sturmschäden gesichert werden, weil es z. B. einzustürzen droht, stellt das einen persönlichen Verhinderungsgrund dar. In diesem Fall behalten Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch aufgrund von § 616 BGB. Voraussetzungen einer persönlichen Verhinderung sind:

  • Der Verhinderungsgrund trifft allein den Arbeitnehmer und nicht allgemein eine Vielzahl von Arbeitnehmern.
  • Der Arbeitnehmer hat die Verhinderung nicht verschuldet.
  • Der Arbeitnehmer ist dadurch nur vorübergehend am Arbeiten gehindert, in der Regel also nur für wenige Tage.

Arbeitnehmer müssen den Verhinderungsgrund darlegen und beweisen. Für Arbeitgeber gilt das hinsichtlich eines Arbeitnehmerverschuldens.

Arbeitsplatz unbenutzbar

Ist der Arbeitsplatz infolge von Sturmschäden nicht nutzbar, behalten Arbeitnehmer ebenfalls ihren Lohnanspruch. Das Risiko von Sturmschäden trägt der Arbeitgeber nach § 615 BGB als Betriebsrisiko. Gefährdet das das Unternehmen insgesamt, kann eine Lohnzahlungspflicht ausnahmsweise entfallen. Sie entfällt ebenfalls, wenn Arbeitnehmer selbst nicht in der Lage sind, zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen. Außerdem können einzelvertragliche und tarifvertragliche abweichende Regelungen enthalten. In Formulararbeitsverträgen sowie bei einer einseitigen Verlagerung des Betriebsrisikos auf Arbeitnehmer können die Regelungen jedoch unwirksam sein.

Der Arbeitgeber kann in Notfällen von Arbeitnehmern verlangen, dass sie dabei helfen, Gefahren vom Betrieb abzuwenden. Die Arbeiten müssen unaufschiebbar sein. Und für Arbeitnehmer müssen sie zumutbar und verhältnismäßig sein. Sonst dürfen Arbeitnehmer die Arbeit insbesondere bei einer Gefährdung ihrer Gesundheit verweigern.

Schulausfall, Kitas geschlossen und Kinderbetreuung

In einigen Bundesländern fällt die Schule aus oder findet nur eingeschränkt statt. Kitas und Kindergärten sind vielerorts geschlossen oder öffnen nur eingeschränkt. Können Eltern ihre Kinder deshalb nicht in die Schule oder in Kinderbetreuungseinrichtungen bringen und haben sie keine andere Betreuungsmöglichkeit, ist das ebenfalls ein persönlicher Verhinderungsgrund, bei dem der Arbeitgeber den Lohn zahlen muss. Dasselbe gilt, wenn sich Arbeitnehmer um durch den Sturm verletzte nahe Angehörige kümmern müssen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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