Auch Frustration hat ihren Preis

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Die tschechischen Gerichte haben in den letzten zwei Jahren mehrere interessante und relevante Urteile im Bereich Immobilien und Bauwesen gefällt. Im April 2021 entschied der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik über einen höchst interessanten Fall, der in der Tschechischen Republik nicht allein dasteht und große Aufmerksamkeit erregt hat.

Streitgegenstand war in diesem Fall ein so genannter Schwarzbau[1] in Form eines dreigeschossigen Wohnhauses. Der Beklagte hatte den Schwarzbau trotz eines ausdrücklichen Verbots durch die Baubehörde und das Gericht auf seinem Grundstück errichtet.

Der Schwarzbau, ein Gebäude, das sich überhaupt nicht in die Umgebung einfügte, überschattete das Haus des Klägers auf dem Nachbargrundstück vollständig. Die Fenster des Schwarzbaus gingen zudem auf die vom Kläger bewohnten Räume hinaus.

Obwohl der Kläger seine öffentlich-rechtlichen Rechte, nämlich das Baugesetz, aktiv wahrgenommen hatte, war die Beseitigung des Gebäudes zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erfolgt.

Die Tatsache, dass trotz Ausschöpfung aller Rechtsmittel, die dem Kläger nach tschechischem Recht zur Verfügung standen, um sich gegen den Schwarzbau zu wehren, die Arbeiten an dem Schwarzbau fortgesetzt wurden, bis dieser fertiggestellt war und wie oben beschrieben in das Haus des Klägers eingriff, war für den Kläger eine Quelle erheblicher Frustration.

Er beschloss daher, von dem Beklagten eine angemessene Entschädigung zu verlangen, weil dieser eine gesetzliche Verpflichtung verletzt habe, die zu einer Verletzung des absoluten Rechts des Klägers geführt habe.

[1] Als Schwarzbau bezeichnet man Fälle, in denen das Gebäude, sein Umbau oder eine Terrainmodifizierung ohne die entsprechenden Genehmigungen oder unter Verletzung dieser Genehmigungen ausgeführt wird oder wurde oder in denen diese Genehmigungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise widerrufen worden sind. Wird ein Schwarzbau entdeckt, muss die Baubehörde ein Verwaltungsverfahren zu dessen Beseitigung einleiten.

In diesem Fall entschieden die Gerichte, dass der Schwarzbau dem Kläger einen immateriellen Schaden zugefügt hat. Der Schaden sei insbesondere durch das fehlende Sonnenlicht und den Verlust des Blicks auf die Grünanlage aus den Fenstern des Hauses des Klägers verursacht worden. Auch sei das Recht des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre beeinträchtigt. Der Kläger wurde schließlich auch für die Enttäuschung entschädigt, die dadurch entstanden war, dass der Beklagte die Entscheidungen der Baubehörde und des Gerichts nicht beachtet hatte. Der Gesamtbetrag der Entschädigung belief sich auf 500.000,- CZK.

Auch hier ist zu betonen, dass dies die erste Entscheidung dieser Art ist. Inwieweit eine solche Entschädigung bei Schwarzbauten üblich sein wird und ob es beispielsweise möglich sein wird, wiederholt eine angemessene Entschädigung einzufordern, wenn der Zustand des Rechtseingriffs dauerhaft ist, beispielsweise weil der Schwarzbau nicht entfernt wird, bleibt offen.


In der Praxis stellt diese Rechtsprechung jedoch einen wertvollen Beitrag zur Rechtsprechung über die unabhängige Anwendung von öffentlichem und privatem Recht und die möglichen Mittel zur Bekämpfung von rücksichtslosen Rechtsverletzungen dar und trägt somit zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit bei. 



Foto(s): https://www.shutterstock.com/cs


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