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Befristung bei fehlendem Vertretungsbedarf?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wurde ein Arbeitnehmer als Vertretung eingestellt, ist eine Befristung unwirksam, wenn die vertretene Stammkraft auf Dauer arbeitsunfähig ist und nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann.

Ist ein Arbeitnehmer nicht nur an einem Schnupfen erkrankt, sondern an einer schwerwiegenden Erkrankung, kann er häufig für längere Zeit nicht zur Arbeit antreten. Bis der Mitarbeiter wieder gesund wird, stellen viele Chefs zeitlich befristet eine Vertretung der Stammkraft ein.

Befristete Anstellung als Vertretung

Im konkreten Fall erkrankte eine Angestellte an Diabetes und wurde für einige Zeit krankgeschrieben. Ihr Arbeitgeber stellte daraufhin eine Frau als Vertretung ein und befristete den Arbeitsvertrag nach § 14 I Nr. 3 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge). Als die erkrankte Stammkraft den Arbeitgeber über eine bewilligte Dauerrente wegen vollständiger Erwerbsminderung unterrichtete, schloss dieser mit der Vertretung erneut einen befristeten Vertrag mit dem Sachgrund der Vertretung. Die hielt die Befristung aber für unwirksam und zog vor Gericht.

Sachgrund nur vorgeschoben

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern gelte der Arbeitsvertrag aufgrund der unwirksamen Befristung nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als der zweite Vertrag geschlossen wurde, lag gar kein Vertretungsfall mehr vor. Ein solcher sei vielmehr dann zu bejahen, wenn die Stammkraft nur temporär ausfalle und in der Zwischenzeit eine Vertretung benötigt werde. Vorliegend müsse die Stelle aber neu besetzt werden, weil die Stammkraft dauerhaft arbeitsunfähig sei. Dem Arbeitgeber war das auch bekannt, da er den Rentenbescheid erhalten hatte und daher nicht mehr mit einer Rückkehr der Erkrankten rechnen musste. Damit sei der Sachgrund nur vorgeschoben worden, was zur Unwirksamkeit der Befristung führe.

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.08.2011, Az.: 5 Sa 40/11)

(VOI)

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