Bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung Haftung des Verwalters!

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Viele Verwalter tummeln sich auf dem Markt, die für diese Tätigkeit schlicht ungeeignet sind und wenig professionell agieren. Das Motto, ich werde mich schon einarbeiten, reicht eben nicht. Dies schützt nicht vor Haftungsfällen.

Ein Beispiel hierfür hat sich vor dem Landgericht Köln abgespielt (vgl LG Köln Urteil vom 26.08.2010 29 S 177/09). Die Gemeinschaft fasst einen Sanierungsbeschluss und legt den Kostenumfang fest. Diese sollen aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden. Dann passiert, was beim Bauen sooft passiert. Die Kosten steigen. Hier um das Vierfache. Der Verwalter informiert die Eigentümer. Als die Rechnungen kommen, reicht die Rücklage nicht. Der Verwalter hilft mit einem eigenem Konto aus. Dieses muss er überziehen. Jetzt verlangt er von den Eigentümern den Ausgleich der Verbindlichkeiten.

Nein, sagt das Gericht. Der Verwalter hat seine Kompetenzen überschritten. Er hätte einen die Kreditaufnahme legitimierenden Beschluss herbeiführen müssen. Das ist schon schwierig genug (vgl BGH NJW-RR 1993, 1227). Mutmaßlicher Wille hilft hier nicht weiter. Ein Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet außerhalb der laufenden Verwaltung Aufträge zu erteilen. Tut er dies dennoch muss er dafür geradestehen.

Mitgeteilt von RA Walter Bergmann

Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigetumsrecht

SIMON und Partner

Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

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