BGH: Zur Kündigung des Mieters wegen „drohender Zahlungsunfähigkeit“
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„Drohende Zahlungsunfähigkeit“ begründet nur in besonderen Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Es ist den meisten klar, dass ein Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis wirksam kündigen kann, wenn dieser die Miete nicht oder wiederholt unpünktlich zahlt. Dass nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart bereits eine drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen soll, sah ein Mieter jedoch nicht ein und so landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Mieter noch in der Ausbildung
Die Mieterin einer Wohnung war verstorben. An ihrer Stelle trat ihr Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein. Die monatliche Miete betrug 545 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 170 Euro. Der neue Mieter bat den Vermieter um Zustimmung für eine Untervermietung an einen Arbeitskollegen. Der Vermieter lehnte ab und kündigte stattdessen wegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Tatsächlich befand sich der Mieter noch in einem Ausbildungsverhältnis mit einem geringen Einkommen.
Kündigung wegen unsicherer Lebensverhältnisse
Obwohl der Mieter die Miete stets pünktlich zahlte, gaben die Richter des Amtsgerichts und des Landgerichts dem Räumungsverlangen des Vermieters Recht: Schon das geringe Einkommen sowie der fehlende Berufsabschluss und die nicht feste Anstellung würden einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
Nur im Ausnahmefall gerechtfertigt
Der Mieter gab nicht auf und zog gegen die Kündigung und die verweigerte Zustimmung zur Untervermietung bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Nur in besonderen Ausnahmefällen rechtfertige eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit, die die Mietzahlungen gefährdet, eine außerordentliche Kündigung. Der Umstand, dass der Mieter sich noch in einem Ausbildungsverhältnis befinde, reiche dafür nicht aus. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass der Mieter bisher die Miete stets pünktlich bezahlt hat.
Außerdem habe der Mieter auch ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Damit wolle und könne er gerade seine schwierige finanzielle Lage verbessern. Damit hat der Mieter „zu guter Letzt“ doch noch in allen Punkten Recht bekommen.
(BGH, Urteil v. 31.01.2018, Az.: VIII ZR 105/17)
(FMA)
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