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Die Stressfalle Arbeitsplatz

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Viele Medien berichten derzeit darüber: Der Stress für Arbeitnehmer hat in letzter Zeit immens zugenommen. Die Beschäftigten müssen häufig unter starkem Leistungs- und Termindruck arbeiten oder diverse Arbeiten zur gleichen Zeit erledigen. So kommt es, dass sie die Pausen ausfallen lassen oder gar am Wochenende arbeiten müssen, um die ihnen übertragenen Aufgaben termingerecht abliefern zu können. Kein Wunder also, wenn immer mehr Angestellte am sog. Burn-out-Syndrom leiden. Doch kann der Arbeitgeber deswegen einfach kündigen, weil sein Mitarbeiter häufiger Fehler macht oder gar längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt?

Begriffserklärung

Wer an dem Burn-out-Syndrom leidet, ist nicht nur physisch, sondern auch psychisch und emotional erschöpft, was wiederum zu einer verringerten Leistungsfähigkeit führt. Der erkrankte Arbeitnehmer fühlt sich z. B. schwach, ist unzufrieden, leidet an Rücken- bzw. Kopfschmerzen und hat innerlich oft schon gekündigt. Wird die Krankheit nicht rechtzeitig bemerkt und behandelt, kann es etwa passieren, dass der Beschäftigte depressiv wird. Eine Erkrankung des Angestellten am Burn-out-Syndrom kann auch wirtschaftliche Auswirkungen auf den Arbeitgeber haben. Schließlich macht der Mitarbeiter mehr Fehler und braucht mehr Zeit zur Erledigung seiner Arbeiten. Wird er sogar arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten.

Kündigung zulässig?

Das rechtfertigt aber nicht per se eine personenbedingte Kündigung des Mitarbeiters. So ist vielmehr eine sog. negative Gesundheitsprognose nötig. Das bedeutet, es ist damit zu rechnen, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft immer wieder ausfallen wird und damit die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Außerdem muss das Fehlen des Mitarbeiters oder seine „schlechtere Leistung" die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Betriebsablauf im Unternehmen gestört wird. Zuletzt muss auch noch abgewogen werden, ob dem Arbeitgeber ein weiteres Beschäftigen des Erkrankten zumutbar, die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen also nicht mehr hinnehmbar ist.

Hat der Arbeitnehmer den Chef aber angelogen - weil er z. B. gar nicht am Burn-out-Syndrom leidet und/oder schwere Gartenarbeiten erledigt -, muss er mit einer Abmahnung, wenn nicht sogar mit einer (außerordentlichen) Kündigung rechnen.

Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat nach § 3 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) die Pflicht, mit geeigneten Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Angestellten zu gewährleisten. So darf er nicht etwa die Arbeit für drei Mitarbeiter auf einen abwälzen. Er müsste dann vielmehr mit organisatorischen Änderungen einen Ausgleich der Arbeitsbelastung schaffen. Dagegen muss aber auch der betroffene Beschäftigte rechtzeitig auf den Chef zugehen und ihm erklären, dass die Arbeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit wohl nicht zu schaffen ist.

Ist der Mitarbeiter bereits krankgeschrieben, muss er alles tun, damit er schnell wieder gesund wird. Bei einem Burn-out-Patienten kann das unter Umständen aber auch ein Ausflug oder eine andere Freizeitaktivität sein. Die sollte vorher aber stets mit dem Arzt abgesprochen werden.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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