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Die wichtigsten Fragen zur Eingliederungsvereinbarung

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Die wichtigsten Fragen zur Eingliederungsvereinbarung
anwalt.de-Redaktion
  • Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen einem Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit oder einer Kommune.
  • Sie hat den Zweck, den Ausweg aus der Arbeitslosigkeit zu erleichtern.
  • Bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung drohen Sanktionen, insbesondere Leistungskürzungen.
  • Es besteht keine Pflicht für den Arbeitslosen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Wer seine Arbeit verliert und arbeitslos wird oder schon immer ist, hat je nach Fall einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz-IV. In beiden Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitslose eine Eingliederungsvereinbarung abschließen soll.

Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?

Die Eingliederungsvereinbarung ist ein sogenannter öffentlich-rechtlicher Vertrag, den eine sogenannte Optionskommune oder die Bundesagentur für Arbeit mit dem Arbeitslosen schließt. Optionskommunen sind Kommunen, die für die Leistungen nach dem SGB zuständig und Träger der Jobcenter sind. Ob nun im Jobcenter oder bei der Bundesagentur für Arbeit: Wie bei jedem Vertrag kann auch der Arbeitslose verhandeln. Er kann versuchen, mehr Leistungen zu bekommen und weniger Pflichten auszuhandeln. Es gilt auch hier, Argumente vorzubringen.

Welchen Zweck hat eine Eingliederungsvereinbarung?

Die Eingliederungsvereinbarung hat den Zweck, dem Arbeitslosen bessere Chancen für die Rückkehr in die berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. So können unterschiedliche Leistungen Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung sein: Sie können insbesondere Leistungen für die berufliche Weiterbildung, die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, eine Schuldnerberatung, eine psychosoziale Betreuung oder eine Suchtberatung enthalten. Üblicherweise werden in dieser Vereinbarung auch dem Arbeitslosen Pflichten auferlegt: zum Beispiel, angebotene Arbeitsgelegenheiten anzutreten oder außerbetriebliche Trainingsmaßnahmen wahrzunehmen.

Was passiert, wenn ich gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoße?

Schließt der Arbeitslose eine Eingliederungsvereinbarung ab, dann ist er auch verpflichtet, sich an die darin getroffenen Vereinbarungen zu halten. Hält er sich nicht daran, dann kann die Agentur oder das Jobcenter Sanktionen verhängen, wenn der Arbeitslose die Verstöße, zum Beispiel wegen einer Krankheit, nicht entschuldigen kann: So erfolgen in der Regel Leistungskürzungen – der Arbeitslose erhält dann zum Beispiel weniger Geld.

Muss der Arbeitslose eine Eingliederungsvereinbarung abschließen?

Arbeitslose sind nach jetziger Rechtslage (Stand 2017) nicht mehr verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Weigert sich der Arbeitslose und ist auch nicht zu Verhandlungen bereit, darf die Agentur oder das Jobcenter gegen ihn keine Sanktionen verhängen oder androhen. Sie können dem Arbeitslosen lediglich „androhen“, die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt durchzusetzen. Ein solcher Verwaltungsakt kann aber angefochten werden und es steht zuletzt der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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