Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - was Sie wissen und beachten müssen!
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Die wichtigsten Fakten
- Der Entlastungsbetrag kann von alleinerziehenden Müttern oder Vätern beantragt werden.
- Für das Kind muss Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld bestehen und es zum Haushalt gehören.
- Alleinstehende dürfen den Haushalt mit keinem Partner führen.
- Der Entlastungsbetrag führt zur Lohnsteuerermäßigung der alleinerziehenden Person.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Was ist unter dem Entlastungsbetrag zu verstehen?
Der Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuer dient Alleinerziehenden zur Senkung ihrer Steuerbelastung und damit ihrer Lebenshaltungskosten. Gesetzliche Regelungen bezüglich des Entlastungsbetrags finden sich in § 24b Einkommensteuergesetz (EstG).
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Damit Alleinerziehende vom Entlastungsbetrag profitieren, müssen hierfür einige Voraussetzungen vorliegen.
- Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag
Im Haushalt des Alleinerziehenden muss mindestens ein Kind leben, für das Kindergeld zusteht oder der Kinderfreibetrag angerechnet wird (§ 32 Abs. 6 EStG).
- Kind lebt im Haushalt des Alleinerziehenden
Das Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht, muss zum Haushalt der alleinstehenden Person gehören.
Der Anspruch auf Anrechnung des Entlastungsbetrags besteht weiterhin, auch wenn das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es sich in einer Ausbildung befindet und noch keinen eigenen Haushalt führt.
- Alleinerziehender Elternteil ist alleinstehend
Der alleinerziehende Elternteil muss tatsächlich alleinstehend sein, das heißt, er darf nicht mit einem neuen Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben. Lebt die alleinerziehende Person in einer häuslichen Gemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person, kann diese keinen Entlastungsbetrag beanspruchen. Das zuständige Finanzamt kann in solch einem Fall von einer sogenannten „schädlichen Haushaltsgemeinschaft“ ausgehen.
Der alleinstehende Steuerpflichtige darf auch nicht vom sogenannten Splittingtarif profitieren. Das heißt, heiratet eine alleinerziehende Frau ihren neuen Partner, verliert sie für das gesamte Jahr den Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Somit dürfen die Voraussetzungen für die Anwendung des sogenannten Splittingverfahrens nicht vorliegen.
Fällt während des Kalenderjahres eine der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag weg, muss das Finanzamt davon umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Es besteht kein Anspruch mehr auf den Bezug des Entlastungsbetrags.
Wissenswertes zur Höhe des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag ist wie folgt gestaffelt:
Anzahl der Kinder | Höhe des Entlastungsbetrags im Jahr 2024 |
---|---|
mit einem Kind | 4.260 Euro |
jedes weitere Kind | + 240 Euro |
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit 2023 aktuell 4.260 Euro jährlich (zuvor 4.008 Euro) für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um weitere 240 Euro.
Wie und wo kann der Entlastungsbetrag beantragt werden?
Grundsätzlich kann der Entlastungsbetrag in der Einkommensteuererklärung der alleinerziehenden Person beantragt werden. Hierfür dient die sogenannte „Anlage Kind“.
Auf der ersten Seite der Anlage Kind muss die Steueridentifikationsnummer des Kindes eingetragen werden, die jedes Kind bei seiner Geburt erhält. Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind vorgesehen.
Auf der zweiten Seite der Anlage Kind sind die entsprechenden Zeilen hinsichtlich des Entlastungsbetrags auszufüllen.
Eine andere Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu erhalten, ist der Wechsel in die Steuerklasse II, der beim zuständigen Finanzamt beantragt werden muss. Hierfür ist das Formular „Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag“ auszufüllen, das online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Ordner „Lohnsteuer“ zur Verfügung steht. Der Entlastungsbetrag wird infolgedessen automatisch bei der Auszahlung des monatlichen Gehalts berücksichtigt – in voller Höhe ist dies jedoch nur für Beschäftigte mit einem Kind möglich.
Hat die alleinerziehende Mutter bzw. der alleinerziehende Vater weitere Kinder, erhöht sich der Entlastungsbetrag pro Kind um weitere 240 Euro im Jahr.
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