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Erbe von Uroma nicht zum Unterhalt da

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Es kommt immer wieder vor, dass bereits Kinder ein beträchtliches Vermögen ihr Eigen nennen dürfen. Wenn ein solch „vermögendes“ Kind dann ein Studium aufnimmt, stellt sich manchmal die Frage, ob Unterhalt von den Eltern gezahlt werden muss oder ob zuerst das eigene Vermögen aufgebraucht werden muss. Einen etwas krasseren Fall musste jetzt das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena entscheiden. Hier warf eine Mutter ihre Tochter aus dem Haus und zahlte ihr dann nur wenig Unterhalt. Das Kind solle erst einmal das eigene Vermögen aufbrauchen – zu Recht?

Nach Abitur Studium aufgenommen

Im Januar 2013 warf eine Mutter ihre Tochter nach einem Streit aus dem Haus und die junge Frau zog vorübergehend bei ihrem Vater ein. Nachdem sie im Juli 2013 ihr Abitur bestanden hatte, nahm sie im September 2013 ein Jurastudium in Augsburg auf. Zwischen Januar und September 2013 wohnte sie bei ihrem Vater und erhielt in dieser Zeit von der Mutter nur wenig Unterhalt. Für ihre Studentenwohnung musste sie verschiedene Dinge anschaffen, für die ihr Vater zunächst in Vorleistung ging. Allerdings zahlte sie ihm die Ausgaben von ihrem von der Uroma geerbten Vermögen, das ursprünglich fast 13.000 Euro betrug, zurück. Dass sie mit dem Erbe ausgebliebene Unterhaltszahlungen ausgleichen sollte, sah sie gar nicht ein und verklagte schließlich ihre Mutter auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt.

Erfolgreiche Klage auf Ausbildungsunterhalt

Die Klage der jungen Frau hatte schließlich Erfolg – die Richter verurteilten die Mutter auf Zahlung von rückständigem Unterhalt und regelmäßigem Ausbildungsunterhalt.

Unterhaltsberechnung

In ihrem Urteil sprachen die Richter der jungen Frau einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gem. §§ 1601, 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe des bis 31.12.2015 nach der Düsseldorfer Tabelle geltenden Regelsatzes von 670 Euro und zusätzlichem Mehrbedarf für den Krankenkassenbeitrag i. H. v. 34,22 Euro – insgesamt 704,22 Euro abzüglich Kindergeld i. H. v. 188 Euro – also 516,22 Euro zu. Ab dem 01.01.2016 erhöhte sich der Grundbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle auf 735 Euro und auch das Kindergeld ist auf 190 Euro gestiegen, sodass die Klägerin monatlich 579,22 Euro verlangen kann. Da beide Elternteile ihr Unterhalt schulden, wird dieser Betrag anhand der Einkommen der Eltern aufgeteilt. Dies führt dazu, dass jeder Elternteil fast genau die Hälfte des Betrages zahlen muss.

Erbe muss nicht verwendet werden

Ob und in welchem Umfang ein volljähriges Kind sein Vermögen für die Ausbildung einsetzen muss, ist nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall war es der jungen Frau nicht zuzumuten, auf ihre restlichen persönlichen finanziellen Reserven zurückzugreifen. Es ist ausreichend, dass die Klägerin mit ihren Mitteln die verzögert geleisteten Unterhaltszahlungen der Mutter überbrückt hat und sich dadurch ihr Vermögen bereits deutlich verringert hat – schließlich muss ihr noch ein sogenannter Notgroschen verbleiben, dessen Höhe hier 4493,07 Euro beträgt und sich genau zwischen dem Schonvermögen i. H. v. 3100 Euro gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem anrechnungsfreien Vermögen i. H. v. 5200 Euro nach § § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bundesgesetz über individuelle Förderung und Ausbildung (BAföG) bewegt.

Gute Einkommen der Eltern

Eine Abweichung vom Regelbedarf ist aus Sicht der Richter nicht nötig, da beide Elternteile Berufsrichter sind und über ein gutes Einkommen verfügen. Berücksichtigt hat das Gericht jedoch, dass jeder Elternteil einen eigenen Haushalt führen muss und daher beide eine niedrigere Lebensstellung haben als zusammenlebende Eltern. In Bezug auf die Entlastung der Eltern durch das noch vorhandene Erbe der Urgroßmutter stellten die Richter ebenfalls fest, dass Vater und Mutter nicht durch die Anrechnung des Vermögens der Tochter weniger zahlen müssen, da sie beide in guten Einkommensverhältnissen leben.

Fazit: Hat ein unterhaltsberechtigtes Kind ein eigenes Vermögen, so muss dieses nicht zwingend für die Finanzierung des Studiums eingesetzt werden – es kommt auch hier, wie so oft, auf den Einzelfall an.

(Thüringer OLG, Beschluss v. 03.03.2016, Az.: 1 UF 340/15)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.com

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