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Erfüllung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Inhalt:

  1. Was ist die Definition von Erfüllung?
  2. Welche Voraussetzungen hat die Erfüllung?
  3. Worum handelt es sich beim Erfüllungsanspruch?
  4. Was ist hinsichtlich der Erfüllung bei Rechtsgeschäften von Minderjährigen zu beachten?

Die wichtigsten Fakten:

  • Unter Erfüllung versteht man das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, das eintritt, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht hat.
  • Dies ist in § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt.
  • Erfüllung tritt ein, wenn der wirkliche Schuldner oder eine dritte Person die geschuldete Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort an den richtigen Gläubiger in der richtigen Art und Weise erbracht hat.
  • Ein Erfüllungsanspruch entsteht dadurch, dass zwischen zwei Vertragsparteien eine wechselseitige Leistung vereinbart wird, z. B. beim Kaufvertrag.
  • Eine andere Variante, ein Schuldverhältnis erlöschen zu lassen, ist das sogenannte Erfüllungssurrogat.
  • Bei Rechtsgeschäften von Minderjährigen wird der Eigentumserwerb von der Erfüllung getrennt.

Was ist die Definition von Erfüllung?

Unter Erfüllung versteht man das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, das eintritt, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht hat. Dies ist in § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt. Es genügt nicht die bloße Leistungshandlung, vielmehr muss der Leistungserfolg eingetreten sein. Welcher Erfolg konkret geschuldet wird, ist abhängig von der Parteivereinbarung sowie dem Inhalt des Schuldverhältnisses.

Achtung: Wenn in § 362 Abs. 1 BGB von „Schuldverhältnis“ die Rede ist, ist in dem Fall der konkrete Anspruch, also die Schuld des Schuldners bzw. die Forderung des Gläubigers gemeint, nicht hingegen das gesamte Vertragsverhältnis. Beispiel: Durch Bezahlen des Kaufpreises erlischt die Kaufpreisschuld (Geldschuld) und nicht der gesamte Kaufvertrag.

§ 362 Abs. 1 BGB fordert nicht, dass der Schuldner selbst die geschuldete Leistung erbringt. Auch Dritte können die Leistung bewirken (s. § 267 Abs. 1 BGB). Anders als beim Schuldner ist es jedoch nur möglich, an den Gläubiger zu erfüllen. Denn nach der Bedeutung des Wortlauts des § 362 Abs. 1 BGB muss die Leistung „an den Gläubiger“ bewirkt werden. Davon gibt es nur in bestimmten Fällen Ausnahmen.

Die Erfüllung gehört zu den rechtsvernichtenden Einwendungen, d. h., sie lässt den bereits entstandenen Anspruch erlöschen.

Welche Voraussetzungen hat die Erfüllung?

Erfüllung tritt nach § 362 BGB ein, wenn

  • der wirkliche Schuldner oder eine dritte Person
  • die geschuldete Leistung
  • zur richtigen Zeit
  • am richtigen Ort
  • an den richtigen Gläubiger
  • in der richtigen Art und Weise erbracht hat.

Worum handelt es sich beim Erfüllungsanspruch?

Beim Erfüllungsanspruch handelt es sich um den Anspruch auf Erfüllung eines Vertrags. Er entsteht dadurch, dass zwischen zwei Vertragsparteien eine wechselseitige Leistung vereinbart wird, z. B. beim Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag oder Dienstvertrag.

In dem Moment, in dem die geschuldete Leistung bewirkt– also erfüllt – worden ist, erlischt der Erfüllungsanspruch. Ist die Erfüllung nicht möglich, verfällt in diesem Fall der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, z. B. dann, wenn eine entäußerte Sache defekt ist.

Das Erfüllungssurrogat

Eine andere Variante, ein Schuldverhältnis erlöschen zu lassen, ist das sogenannte Erfüllungssurrogat. Dabei handelt es sich um eine Leistung anstatt der Erfüllung, d. h., der Gläubiger nimmt ein Äquivalent zur eigentlichen Leistung an, aufgrund dessen die Forderung erlischt. Die gesetzliche Verankerung findet sich in § 364 Abs. 1 BGB.

Außerdem gibt es die Annahme erfüllungshalber, die in § 364 Abs. 2 BGB geregelt ist. Sie liegt vor, wenn das Erlöschen des Schuldverhältnisses von dem Zeitpunkt abhängt, zu dem die Befriedigung des Gläubigers aus dem Geleisteten eingetreten ist.

Was gilt hinsichtlich der Erfüllung bei Rechtsgeschäften von Minderjährigen?

Die Rechtsgeschäfte eines Minderjährigen müssen gem. § 107 BGB rechtlich vorteilhaft, mindestens aber rechtlich neutral sein. Daher wird der Eigentumserwerb von der Erfüllung getrennt, d. h., der Minderjährige erwirbt zwar das Eigentum, jedoch tritt die Erfüllung erst dann ein, wenn der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen die Leistung genehmigt oder die Sache erhält.


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